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160_1953 AT

160. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Paßgesetzes 1951 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Paßgesetzes 1951 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

des § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 5. Oktober 1953, G 8/53, im § 7 Abs. 1

lit. b des Paßgesetzes 1951, BGBl. Nr. 57, die

Worte: „sich einer Steuerpflicht zu entziehen

oder" als verfassungswidrig aufgehoben und

ferner erkannt, daß ältere Rechtsvorschriften

nicht wieder in Kraft treten.

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