160. Bundesgesetz: II. Strafgesetznovelle 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die in den Strafgesetzen festgesetzten, für die
Beurteilung gerichtlich strafbarer Handlungen
maßgebenden Beträge werden wie folgt erhöht
Von 100 S auf 150 S, von 1000 S auf 1500 S,
von 2000 S auf 4000 S, von 5000 S auf 10.000 S
und von 10.000 S auf 30.000 S.
Artikel II.
(1) Folgende vor dem 1. Jänner 1948 in gesetzlichen
Vorschriften ziffermäßig festgesetzte
Geldbeträge werden, sofern im folgenden nichts
anderes bestimmt ist, auf das Dreifache erhöht
1. die Obergrenzen aller auf gerichtlich strafbare
Handlungen angedrohten Geldstrafen;
2. die Obergrenzen aller in den Gesetzen über
das strafgerichtliche Verfahren angedrohten
Geldstrafen;
3. der im § 376 der Strafprozeßordnung festgesetzte
Betrag.
(2) Strafgesetzliche Vorschriften, wonach eine
Geldstrafe bei bestimmten erschwerenden Umständen
zu verdoppeln ist, werden durch die Bestimmung
des Abs. 1 Z. 1 nicht berührt.
Artikel III.
Das österreichische Strafgesetz 1945, ASlg.
Nr. 2, wird geändert wie folgt
1. § 26 lit g hat zu lauten
„g) Entziehung aller auf die Pensionsvorschriften
gegründeten Pensionen, Provisionen,
Erziehungsbeiträge oder sonstigen Bezüge
jeweils zur Hälfte, jedoch nicht unter dem
Betrag, der jeweils nach den Vorschriften
über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
frei bleiben muß, sowie aller
Gnadengaben.";
2. im § 241 hat der zweite Absatz zu lauten
„Die Geldstrafe beträgt mindestens 30 S.';
3. im § 532 in der Fassung der II. Strafgesetznovelle
1947, BGBl. Nr. 243, tritt an die Stelle
des Betrages von 5000 S der Betrag von 15.000 S.
Artikel IV.
Das Strafanwendungsgesetz, StGBl. Nr. 148/
1945, wird geändert wie folgt
1. In den §§ 2 und 3 tritt an die Stelle des
Betrages von 300 S der Betrag von 900 S;
2. im ersten Absatz des § 8 in der Fassung
der II. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243,
treten an die Stelle Her Beträge von 5 S,
200.000 S und 25.000 S die Beträge von 30 S,
600.000 S und 75.000 S.
Artikel V.
In den §§ 17 bis 21 des Gesetzes vom 4. Jänner
1903, RGBl. Nr. 10, mit welchem einige
abändernde und ergänzende Bestimmungen zu
dem Gesetze vom 1. April 1875, RGBl. Nr. 67,
betreffend die Organisierung der Börsen, erlassen
werden, werden die Obergrenzen der dort angedrohten
Geldstrafen auf 150.000 S erhöht.
Artikel VI.
Im Bundesgesetz vom 26. September 1923,
BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb,
werden die Obergrenzen der Geldstrafen
im § 4 Abs. 1 auf 15.000 S und in den §§ 8
Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1
jedesmal auf 150.000 S erhöht.
Artikel VII.
Das Markenschutzgesetz, BGBl. Nr. 206/1947,
in der Fassung der Gewerbl. Rechtsschutz-
Novelle 1951, BGBl. Nr. 210, wird geändert wie
folgt
1. Im § 23 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages
von 50.000 S jedesmal der Betrag von
150.000 S;
2. im § 27 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
von 40.000 S der Betrag von 120.000 S.
Artikel VIII.
Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234, wird
geändert wie folgt
1. Im § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages
von 25.000 S der Betrag von 150.000 S;
2. im § 9 Abs. 2 treten an die Stelle der Beträge
von 5000 S und 50.000 S die Beträge von
15.000 S und 150.000 S.
Artikel IX.
Das Lebensmittelgesetz 1951, BGBl. Nr. 239,
wird geändert wie folgt
1. In den §§ 11, 12, 14, 15, 16 und 18 tritt
an die Stelle des Betrages von 5000 S jedesmal
der Betrag von 15.000 S;
2. im § 12 tritt an die Stelle des Betrages von
500 S der Betrag von 1500 S;
3. im § 17 Abs. 2 tritt an die Stelle des zuerst
angeführten Betrages von 5000 S der Betrag von
15.000 S und an die Stelle des zuletzt angeführten
Betrages von 5000 S der Betrag von 30.000 S;
4. im § 19 tritt im Abs. 1 an die Stelle des
Betrages von 5000 S der Betrag von 30.000 S
und im Abs. 2 an die Stelle des Betrages von
50.000 S der Betrag von 150.000 S.
Artikel X.
(1) Art. I und Art. IV Z. 1 sind auch auf strafbare
Handlungen anzuwenden, die zwar vor Beginn
der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes, aber
nach dem 1. Oktober 1951 begangen worden
sind.
(2) Wird der Verurteilte in einem wiederaufgenommenen
Verfahren nur deshalb zu einer
geringeren Strafe verurteilt, weil an die Stelle
des im ersten Urteil angewendeten Strafgesetzes
eine für ihn günstigere Bestimmung dieses Bundesgesetzes
getreten ist, so hat er auf Entschädigung
keinen Anspruch.
Artikel XI.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Tage nach
seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.