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160. Bundesgesetz: II. Strafgesetznovelle 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Bundesgesetz: II. Strafgesetznovelle 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die in den Strafgesetzen festgesetzten, für die

Beurteilung gerichtlich strafbarer Handlungen

maßgebenden Beträge werden wie folgt erhöht

Von 100 S auf 150 S, von 1000 S auf 1500 S,

von 2000 S auf 4000 S, von 5000 S auf 10.000 S

und von 10.000 S auf 30.000 S.

Artikel II.

(1) Folgende vor dem 1. Jänner 1948 in gesetzlichen

Vorschriften ziffermäßig festgesetzte

Geldbeträge werden, sofern im folgenden nichts

anderes bestimmt ist, auf das Dreifache erhöht

1. die Obergrenzen aller auf gerichtlich strafbare

Handlungen angedrohten Geldstrafen;

2. die Obergrenzen aller in den Gesetzen über

das strafgerichtliche Verfahren angedrohten

Geldstrafen;

3. der im § 376 der Strafprozeßordnung festgesetzte

Betrag.

(2) Strafgesetzliche Vorschriften, wonach eine

Geldstrafe bei bestimmten erschwerenden Umständen

zu verdoppeln ist, werden durch die Bestimmung

des Abs. 1 Z. 1 nicht berührt.

Artikel III.

Das österreichische Strafgesetz 1945, ASlg.

Nr. 2, wird geändert wie folgt

1. § 26 lit g hat zu lauten

„g) Entziehung aller auf die Pensionsvorschriften

gegründeten Pensionen, Provisionen,

Erziehungsbeiträge oder sonstigen Bezüge

jeweils zur Hälfte, jedoch nicht unter dem

Betrag, der jeweils nach den Vorschriften

über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

frei bleiben muß, sowie aller

Gnadengaben.";

2. im § 241 hat der zweite Absatz zu lauten

„Die Geldstrafe beträgt mindestens 30 S.';

3. im § 532 in der Fassung der II. Strafgesetznovelle

1947, BGBl. Nr. 243, tritt an die Stelle

des Betrages von 5000 S der Betrag von 15.000 S.

Artikel IV.

Das Strafanwendungsgesetz, StGBl. Nr. 148/

1945, wird geändert wie folgt

1. In den §§ 2 und 3 tritt an die Stelle des

Betrages von 300 S der Betrag von 900 S;

2. im ersten Absatz des § 8 in der Fassung

der II. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243,

treten an die Stelle Her Beträge von 5 S,

200.000 S und 25.000 S die Beträge von 30 S,

600.000 S und 75.000 S.

Artikel V.

In den §§ 17 bis 21 des Gesetzes vom 4. Jänner

1903, RGBl. Nr. 10, mit welchem einige

abändernde und ergänzende Bestimmungen zu

dem Gesetze vom 1. April 1875, RGBl. Nr. 67,

betreffend die Organisierung der Börsen, erlassen

werden, werden die Obergrenzen der dort angedrohten

Geldstrafen auf 150.000 S erhöht.

Artikel VI.

Im Bundesgesetz vom 26. September 1923,

BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb,

werden die Obergrenzen der Geldstrafen

im § 4 Abs. 1 auf 15.000 S und in den §§ 8

Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1

jedesmal auf 150.000 S erhöht.

Artikel VII.

Das Markenschutzgesetz, BGBl. Nr. 206/1947,

in der Fassung der Gewerbl. Rechtsschutz-

Novelle 1951, BGBl. Nr. 210, wird geändert wie

folgt

1. Im § 23 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages

von 50.000 S jedesmal der Betrag von

150.000 S;

2. im § 27 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages

von 40.000 S der Betrag von 120.000 S.

Artikel VIII.

Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234, wird

geändert wie folgt

1. Im § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages

von 25.000 S der Betrag von 150.000 S;

2. im § 9 Abs. 2 treten an die Stelle der Beträge

von 5000 S und 50.000 S die Beträge von

15.000 S und 150.000 S.

Artikel IX.

Das Lebensmittelgesetz 1951, BGBl. Nr. 239,

wird geändert wie folgt

1. In den §§ 11, 12, 14, 15, 16 und 18 tritt

an die Stelle des Betrages von 5000 S jedesmal

der Betrag von 15.000 S;

2. im § 12 tritt an die Stelle des Betrages von

500 S der Betrag von 1500 S;

3. im § 17 Abs. 2 tritt an die Stelle des zuerst

angeführten Betrages von 5000 S der Betrag von

15.000 S und an die Stelle des zuletzt angeführten

Betrages von 5000 S der Betrag von 30.000 S;

4. im § 19 tritt im Abs. 1 an die Stelle des

Betrages von 5000 S der Betrag von 30.000 S

und im Abs. 2 an die Stelle des Betrages von

50.000 S der Betrag von 150.000 S.

Artikel X.

(1) Art. I und Art. IV Z. 1 sind auch auf strafbare

Handlungen anzuwenden, die zwar vor Beginn

der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes, aber

nach dem 1. Oktober 1951 begangen worden

sind.

(2) Wird der Verurteilte in einem wiederaufgenommenen

Verfahren nur deshalb zu einer

geringeren Strafe verurteilt, weil an die Stelle

des im ersten Urteil angewendeten Strafgesetzes

eine für ihn günstigere Bestimmung dieses Bundesgesetzes

getreten ist, so hat er auf Entschädigung

keinen Anspruch.

Artikel XI.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Tage nach

seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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