160. Bundesgesetz: 6. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, BGBl.
Nr. 183, über die Fürsorge für die Opfer des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich
und die Opfer politischer Verfolgung
(Opferfürsorgegesetz) in der geltenden Fassung
wird wie folgt abgeändert
Im § 11 Abs. 1 Z. 2 hat der dritte Satz zu
tauten: „Dieses Ausmaß wird für Anspruchsberechtigte
nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder
Abs. 3 für Opfer, hinterbliebene Elternpaare
und männliche Empfänger von Elternteilrenten
mit 616 S, für alle übrigen mit 541 S für jeden
Kalendermonat berechnet."
Artikel II.
1. Bei einer künftigen gesetzlichen Änderung
des Hauptmietzinses nach § 2 Abs. 1 lit. a des
Mietengesetzes erhöhen sich die im § 11 Abs. 1
Z. 2 in der Fassung des Artikels I dieses Bundes-
gesetzes festgesetzten Beträge um den Betrag, der
den Lohn(Gehalts)empfängern als Ausgleich für
die Mietzinssteigerung geleistet werden wird.
2. Die Erhöhungsbeträge nach Z. 1 sowie der
Zeitpunkt, von dem an die erhöhte Unterhaltsrente
gebührt, wird durch Verordnung bestimmt.
Artikel III.
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. Juli 1951
mit der Maßgabe in Kraft, daß die gemäß § 11
Abs. 1 Z. 2 gebührende Unterhaltsrente für den
Monat Juli 1951 an Opfer, hinterbliebene Elternpaare
und männliche Empfänger von Elternteilrenten
nur im Betrage von 554 S, für alle
übrigen im Betrage von 501 S zur Auszahlung
gelangt.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.