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160_1951 AT

160. Bundesgesetz: 6. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Bundesgesetz: 6. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, BGBl.

Nr. 183, über die Fürsorge für die Opfer des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich

und die Opfer politischer Verfolgung

(Opferfürsorgegesetz) in der geltenden Fassung

wird wie folgt abgeändert

Im § 11 Abs. 1 Z. 2 hat der dritte Satz zu

tauten: „Dieses Ausmaß wird für Anspruchsberechtigte

nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder

Abs. 3 für Opfer, hinterbliebene Elternpaare

und männliche Empfänger von Elternteilrenten

mit 616 S, für alle übrigen mit 541 S für jeden

Kalendermonat berechnet."

Artikel II.

1. Bei einer künftigen gesetzlichen Änderung

des Hauptmietzinses nach § 2 Abs. 1 lit. a des

Mietengesetzes erhöhen sich die im § 11 Abs. 1

Z. 2 in der Fassung des Artikels I dieses Bundes-

gesetzes festgesetzten Beträge um den Betrag, der

den Lohn(Gehalts)empfängern als Ausgleich für

die Mietzinssteigerung geleistet werden wird.

2. Die Erhöhungsbeträge nach Z. 1 sowie der

Zeitpunkt, von dem an die erhöhte Unterhaltsrente

gebührt, wird durch Verordnung bestimmt.

Artikel III.

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. Juli 1951

mit der Maßgabe in Kraft, daß die gemäß § 11

Abs. 1 Z. 2 gebührende Unterhaltsrente für den

Monat Juli 1951 an Opfer, hinterbliebene Elternpaare

und männliche Empfänger von Elternteilrenten

nur im Betrage von 554 S, für alle

übrigen im Betrage von 501 S zur Auszahlung

gelangt.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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