160. Bundesgesetz: Bundesstatistik.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Bundesstatistik umfaßt alle statistischen
Erhebungen über Tatsachen des gesellschaftlichen
und wirtschaftlichen Lebens, die
nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes
oder Selbstverwaltungskörpers dienen und die
für die Bundesverwaltung von Bedeutung sind.
§ 2. (1) Statistische Erhebungen, die der Mitwirkung
der Bevölkerung bedürfen, werden
durch Bundesgesetz angeordnet. Die nach dem
Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerien
sind jedoch ermächtigt, folgende
statistische Erhebungen durch Verordnung anzuordnen
1. Erhebungen über Häuser und die darin
befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten,
2. Erhebungen über die Beschäftigung unselbständig
erwerbstätiger Personen.
(2) Die Verordnung hat den Gegenstand und
die Art der Erhebung, insbesondere auch die
Mitwirkung der Bevölkerung, näher zu regeln.
Die Erhebung kann sich auf folgende Merkmale
erstrecken
1. bei den statistischen Erhebungen über
Häuser und die darin befindlichen Wohnungen
und sonstigen Räumlichkeiten: Art, Baujahr,
Bauzustand und Ausstattung der Häuser, Belag
der Wohnungen nach Zahl und Struktur, Eigentums-
und Rechtsverhältnisse an den Wohnungen
und Häusern, Größe und Ausstattung
der Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten
sowie die für die Benützung der
Wohnungen oder Räumlichkeiten zu entrichtenden
Leistungen,
2. bei den statistischen Erhebungen über die
Beschäftigung der unselbständig erwerbstätigen
Personen: Altersgliederung, berufliche Gliederung
und Verteilung auf die Wirtschaftszweige.
§ 3. (1) Soweit eine statistische Erhebung einer
Regelung durch Gesetz oder Verordnung bedarf,
obliegt die Vorbereitung des Gesetzes und der
Erlaß der Verordnung dem nach dem Gegenstand
der Erhebung zuständigen Bundesministerium.
Das zuständige Bundesministerium hat
sich hiebei des fachlichen Rates des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes zu bedienen.
(2) Das nach dem Gegenstand der Erhebung
zuständige Bundesministerium hat, falls bei der
Durchführung einer Erhebung die Mitwirkung
von öffentlichen Dienststellen erforderlich ist,
über die ein anderes Bundesministerium die Aufsicht
führt, dieses Bundesministerium bei der
Vorbereitung des Gesetzes zu beteiligen und
beim Erlaß von Verordnungen im Einvernehmen
mit ihm vorzugehen.
§ 4. (1) Die Besorgung der Bundesstatistik obliegt
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
soweit im § 5 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Soweit zur Durchführung einer Erhebung
behördliche Anordnungen zu treffen sind, ist
das Österreichische Statistische Zentralamt als
Organ des sachlich zuständigen Bundesministeriums
tätig. Es erläßt im Rahmen der Anordnungen
dieses Bundesministeriums die für die
Durchführung der Erhebungen notwendigen
Weisungen an die zur Mitwirkung berufenen
öffentlichen Dienststellen und ist berechtigt, hiebei
sowie bei der Sammlung oder Berichtigung
des Erhebungsmaterials mit diesen Dienststellen
ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbaren
Schriftwechsel zu pflegen.
(3) Die Dienstaufsicht über das Österreichische
Statistische Zentralamt sowie dessen Personal-
und Haushaltungsangelegenheiten führt das
Bundeskanzleramt.
§ 5. (1) Soweit Bundesministerien Zweige der
Bundesstatistik besorgen, bleibt ihr Wirkungsbereich
unberührt.
(2) Bei Statistiken, die von einem Bundesministerium
regelmäßig durchgeführt werden,
ist das Einvernehmen mit dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt zu pflegen. Statistische
Erhebungen, die nur veranstaltet werden, um
Grundlagen für dringende Maßnahmen der Verwaltung
zu gewinnen, können das zuständige
Bundesministerium oder die nachgeordneten
Dienststellen auch ohne vorheriges Einvernehmen
mit dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt durchführen.
(3) Die Ergebnisse der von einem Bundesministerium
durchgeführten Statistiken sind dem
Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils
zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige
staatliche Interessen jeder Weitergabe entgegenstehen.
§ 6. (1) Zur Beratung des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes und der Bundesministerien
in Fragen der Statistik von allgemeiner
Bedeutung wird eine Statistische Zentralkommission
errichtet; für einzelne Fachgebiete
werden außerdem Fachbeiräte gebildet.
(2) Die Statistische Zentralkommission besteht
aus Vertretern der Bundesministerien, des Rechnungshofes,
der Ämter der Landesregierungen,
der Oesterreichischen Nationalbank, der
Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der
Landwirtschaftskammern, der Kammern für
Arbeiter und Angestellte, der Landarbeiterkammern
sowie aus hervorragenden Fachleuten
des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens.
(3) Die Fachbeiräte werden aus fachlich beteiligten
Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission
und sonstigen Fachleuten gebildet.
(4) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission
und der Fachbeiräte werden vom
Bundeskanzleramt berufen.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung
der Statistischen Zentralkommission
und der Fachbeiräte sowie über deren
Wirkungsbereich und Geschäftsordnung erläßt
das Bundeskanzleramt.
§ 7. (1) Jeder Staatsbürger kann verpflichtet
werden, bei der Durchführung statistischer Erhebungen
die Gemeinde seines Wohnsitzes als
Zähl- oder Kontrollorgan zu unterstützen.
(2) Von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung
sind Personen ausgenommen, die das
18. Lebensjahr noch nicht erreicht oder das 60.
bereits überschritten haben, ferner Kranke,
Körperbehinderte, Geistliche oder Ordenspersonen
sowie Organe der Sicherheitsexekutive,
des öffentlichen Verkehrs und der Gesundheitspflege.
Sonstige Bundes- und Landesbedienstete
sowie die Bediensteten der Kammern der.
gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammern
und der Kammern für Arbeiter und
Angestellte sowie der Landarbeiterkammern
dürfen herangezogen werden, wenn ihre Dienststelle
zustimmt.
(3) Die Heranziehung der Zähl- oder Kontrollorgane
erfolgt durch den Bürgermeister. Dieser
kann eine solche Heranziehung nur dann verfügen,
wenn er in der Anordnung der betreffenden
Erhebung hiezu ausdrücklich ermächtigt
wird.
(4) Bei der Auswahl der Zähl- oder Kontrollorgane
hat der Bürgermeister auf die fachliche
Eignung sowie unter Vermeidung sozialer
Härten auf die persönlichen Verhältnisse Bedacht
zu nehmen.
(5) Die Zähl- und Kontrollorgane sind als Beamte
im Sinne des § 101 des Strafgesetzes anzusehen
und genießen den Schutz als obrigkeitliche
Personen gemäß § 68 des Strafgesetzes.
§ 8. Physische und juristische Personen sind
verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen
gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die
Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und
wahrheitsgetreu erteilt werden.
§ 9. (1) Soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt ist, dürfen die bei den statistischen
Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht
gemachten Angaben nur für die Statistik verwendet
werden. Sollen die Angaben auch für
andere Zwecke Verwendung finden, so muß dies
das Gesetz oder die Verordnung, welche diese
Erhebung regeln, ausdrücklich anordnen.
(2) Die bei einer statistischen Erhebung oder
bei deren Auswertung mitwirkenden Organe
sind verpflichtet, die Angaben der befragten
Personen geheimzuhalten. Die gleiche Pflicht
trifft die Erhebungsorgane hinsichtlich der bei
der Erhebung gemachten Beobachtungen.
§ 10. Wer
1. der Auskunftspflicht (§ 8) durch Verweigerung
der Auskunft nicht nachkommt oder wer
wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige
Angaben macht,
2. die Geheimhaltungspflicht (§ 9) verletzt,
3. die Übernahme des Amtes eines Zähl- oder
Kontrollorgans unbegründet verweigert oder
wer wissentlich die übernommene Amtspflicht
verletzt (§ 7),
begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende
Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 30.000 S oder mit
Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Beide
Strafen können auch nebeneinander verhängt
werden. Sofern die Zuwiderhandlung auch eine
Dienstpflichtverletzung darstellt, tritt an Stelle
der Verwaltungsstrafe die disziplinäre Ahndung.
§ 11. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 159, über die Vornahme
von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz)
werden durch das vorliegende Bundesgesetz
nicht berührt.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem nach
dem Gegenstand der Erhebung zuständigen
Bundesministerium obliegt, das Bundeskanzleramt
betraut.