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160. Bundesgesetz: Bundesstatistik.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Bundesgesetz: Bundesstatistik.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bundesstatistik umfaßt alle statistischen

Erhebungen über Tatsachen des gesellschaftlichen

und wirtschaftlichen Lebens, die

nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes

oder Selbstverwaltungskörpers dienen und die

für die Bundesverwaltung von Bedeutung sind.

§ 2. (1) Statistische Erhebungen, die der Mitwirkung

der Bevölkerung bedürfen, werden

durch Bundesgesetz angeordnet. Die nach dem

Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerien

sind jedoch ermächtigt, folgende

statistische Erhebungen durch Verordnung anzuordnen

1. Erhebungen über Häuser und die darin

befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten,

2. Erhebungen über die Beschäftigung unselbständig

erwerbstätiger Personen.

(2) Die Verordnung hat den Gegenstand und

die Art der Erhebung, insbesondere auch die

Mitwirkung der Bevölkerung, näher zu regeln.

Die Erhebung kann sich auf folgende Merkmale

erstrecken

1. bei den statistischen Erhebungen über

Häuser und die darin befindlichen Wohnungen

und sonstigen Räumlichkeiten: Art, Baujahr,

Bauzustand und Ausstattung der Häuser, Belag

der Wohnungen nach Zahl und Struktur, Eigentums-

und Rechtsverhältnisse an den Wohnungen

und Häusern, Größe und Ausstattung

der Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten

sowie die für die Benützung der

Wohnungen oder Räumlichkeiten zu entrichtenden

Leistungen,

2. bei den statistischen Erhebungen über die

Beschäftigung der unselbständig erwerbstätigen

Personen: Altersgliederung, berufliche Gliederung

und Verteilung auf die Wirtschaftszweige.

§ 3. (1) Soweit eine statistische Erhebung einer

Regelung durch Gesetz oder Verordnung bedarf,

obliegt die Vorbereitung des Gesetzes und der

Erlaß der Verordnung dem nach dem Gegenstand

der Erhebung zuständigen Bundesministerium.

Das zuständige Bundesministerium hat

sich hiebei des fachlichen Rates des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes zu bedienen.

(2) Das nach dem Gegenstand der Erhebung

zuständige Bundesministerium hat, falls bei der

Durchführung einer Erhebung die Mitwirkung

von öffentlichen Dienststellen erforderlich ist,

über die ein anderes Bundesministerium die Aufsicht

führt, dieses Bundesministerium bei der

Vorbereitung des Gesetzes zu beteiligen und

beim Erlaß von Verordnungen im Einvernehmen

mit ihm vorzugehen.

§ 4. (1) Die Besorgung der Bundesstatistik obliegt

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,

soweit im § 5 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Soweit zur Durchführung einer Erhebung

behördliche Anordnungen zu treffen sind, ist

das Österreichische Statistische Zentralamt als

Organ des sachlich zuständigen Bundesministeriums

tätig. Es erläßt im Rahmen der Anordnungen

dieses Bundesministeriums die für die

Durchführung der Erhebungen notwendigen

Weisungen an die zur Mitwirkung berufenen

öffentlichen Dienststellen und ist berechtigt, hiebei

sowie bei der Sammlung oder Berichtigung

des Erhebungsmaterials mit diesen Dienststellen

ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbaren

Schriftwechsel zu pflegen.

(3) Die Dienstaufsicht über das Österreichische

Statistische Zentralamt sowie dessen Personal-

und Haushaltungsangelegenheiten führt das

Bundeskanzleramt.

§ 5. (1) Soweit Bundesministerien Zweige der

Bundesstatistik besorgen, bleibt ihr Wirkungsbereich

unberührt.

(2) Bei Statistiken, die von einem Bundesministerium

regelmäßig durchgeführt werden,

ist das Einvernehmen mit dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt zu pflegen. Statistische

Erhebungen, die nur veranstaltet werden, um

Grundlagen für dringende Maßnahmen der Verwaltung

zu gewinnen, können das zuständige

Bundesministerium oder die nachgeordneten

Dienststellen auch ohne vorheriges Einvernehmen

mit dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt durchführen.

(3) Die Ergebnisse der von einem Bundesministerium

durchgeführten Statistiken sind dem

Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils

zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige

staatliche Interessen jeder Weitergabe entgegenstehen.

§ 6. (1) Zur Beratung des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes und der Bundesministerien

in Fragen der Statistik von allgemeiner

Bedeutung wird eine Statistische Zentralkommission

errichtet; für einzelne Fachgebiete

werden außerdem Fachbeiräte gebildet.

(2) Die Statistische Zentralkommission besteht

aus Vertretern der Bundesministerien, des Rechnungshofes,

der Ämter der Landesregierungen,

der Oesterreichischen Nationalbank, der

Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der

Landwirtschaftskammern, der Kammern für

Arbeiter und Angestellte, der Landarbeiterkammern

sowie aus hervorragenden Fachleuten

des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens.

(3) Die Fachbeiräte werden aus fachlich beteiligten

Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission

und sonstigen Fachleuten gebildet.

(4) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission

und der Fachbeiräte werden vom

Bundeskanzleramt berufen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung

der Statistischen Zentralkommission

und der Fachbeiräte sowie über deren

Wirkungsbereich und Geschäftsordnung erläßt

das Bundeskanzleramt.

§ 7. (1) Jeder Staatsbürger kann verpflichtet

werden, bei der Durchführung statistischer Erhebungen

die Gemeinde seines Wohnsitzes als

Zähl- oder Kontrollorgan zu unterstützen.

(2) Von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung

sind Personen ausgenommen, die das

18. Lebensjahr noch nicht erreicht oder das 60.

bereits überschritten haben, ferner Kranke,

Körperbehinderte, Geistliche oder Ordenspersonen

sowie Organe der Sicherheitsexekutive,

des öffentlichen Verkehrs und der Gesundheitspflege.

Sonstige Bundes- und Landesbedienstete

sowie die Bediensteten der Kammern der.

gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammern

und der Kammern für Arbeiter und

Angestellte sowie der Landarbeiterkammern

dürfen herangezogen werden, wenn ihre Dienststelle

zustimmt.

(3) Die Heranziehung der Zähl- oder Kontrollorgane

erfolgt durch den Bürgermeister. Dieser

kann eine solche Heranziehung nur dann verfügen,

wenn er in der Anordnung der betreffenden

Erhebung hiezu ausdrücklich ermächtigt

wird.

(4) Bei der Auswahl der Zähl- oder Kontrollorgane

hat der Bürgermeister auf die fachliche

Eignung sowie unter Vermeidung sozialer

Härten auf die persönlichen Verhältnisse Bedacht

zu nehmen.

(5) Die Zähl- und Kontrollorgane sind als Beamte

im Sinne des § 101 des Strafgesetzes anzusehen

und genießen den Schutz als obrigkeitliche

Personen gemäß § 68 des Strafgesetzes.

§ 8. Physische und juristische Personen sind

verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen

gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die

Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und

wahrheitsgetreu erteilt werden.

§ 9. (1) Soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt ist, dürfen die bei den statistischen

Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht

gemachten Angaben nur für die Statistik verwendet

werden. Sollen die Angaben auch für

andere Zwecke Verwendung finden, so muß dies

das Gesetz oder die Verordnung, welche diese

Erhebung regeln, ausdrücklich anordnen.

(2) Die bei einer statistischen Erhebung oder

bei deren Auswertung mitwirkenden Organe

sind verpflichtet, die Angaben der befragten

Personen geheimzuhalten. Die gleiche Pflicht

trifft die Erhebungsorgane hinsichtlich der bei

der Erhebung gemachten Beobachtungen.

§ 10. Wer

1. der Auskunftspflicht (§ 8) durch Verweigerung

der Auskunft nicht nachkommt oder wer

wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige

Angaben macht,

2. die Geheimhaltungspflicht (§ 9) verletzt,

3. die Übernahme des Amtes eines Zähl- oder

Kontrollorgans unbegründet verweigert oder

wer wissentlich die übernommene Amtspflicht

verletzt (§ 7),

begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende

Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 30.000 S oder mit

Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Beide

Strafen können auch nebeneinander verhängt

werden. Sofern die Zuwiderhandlung auch eine

Dienstpflichtverletzung darstellt, tritt an Stelle

der Verwaltungsstrafe die disziplinäre Ahndung.

§ 11. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 159, über die Vornahme

von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz)

werden durch das vorliegende Bundesgesetz

nicht berührt.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem nach

dem Gegenstand der Erhebung zuständigen

Bundesministerium obliegt, das Bundeskanzleramt

betraut.

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