160. Verordnung: Einrichtung der Ärztelisten und Inhalt und Form der Ärzteausweise.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23, Abs. (11), des Bundesgesetzes
vom 30. März 1949 über die Ausübung
des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung
der Ärzte (Ärztegesetz), B.G.Bl. Nr. 92, wird
verordnet
§ 1. (1) Die gemäß § 23, Abs. (2), des Ärztegesetzes
von den Ärztekammern zu führenden
Ärztelisten sind in Karteiform anzulegen und
haben nachfolgende Daten zu enthalten
1. Vor- und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname,
2. Geburtsdaten,
3. Staatsangehörigkeit,
4. Nachweis der Mittelschulreifeprüfung [§ 2,
Abs. (1), lit. b, Ärztegesetz],
5. Nachweis des erworbenen Doktorates der gesamten
Heilkunde [§ 2, Abs. (1), lit. c, Ärztegesetz],
6. ständiger Wohnsitz und Wohnung,
7. Berufssitz,
8. Berufsbezeichnungen und Nachweis der Berechtigung,
9. Amts-, verliehener Titel,
10. Nachweis einer gemäß § 11 Reichsärzteordnung
erteilten Ausnahmegenehmigung, die
unter die Bestimmungen des § 59, Abs. (1),
Ärztegesetz fällt,
11. Daten des Erlöschens der Berechtigung zur
Berufsausübung (§ 15 Ärztegesetz), beziehungsweise
eines Verzichtes auf die Berufsausübung
(§ 16 Ärztegesetz) oder Untersagung der
Berufsausübung (§§ 17 und 18 Ärztegesetz).
(2) Diese Karteiblätter sind von der Österreichischen
Ärztekammer bundeseinheitlich aufzulegen.
Form und Aufgliederung des Inhaltes
bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung.
§ 2. Die nach § 23, Abs. (2), auszustellenden
Ärzteausweise sind nach, der Anlage herzustellen.
§ 3. Die gemäß § 23, Abs. (5), an die zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörden zu erstattenden
Mitteilungen haben die in § 1, Punkt 1
bis 10, angeführten Daten sowie die Nummer,
unter der der betreffende Arzt in die Ärzteliste
eingetragen wurde, zu enthalten.
§ 4. Die Österreichische Ärztekammer kann für
die gemäß § 23, Abs. (1), beziehungsweise § 59,
Abs. (1), des Ärztegesetzes erforderliche Anmeldung
zwecks Eintragung in die Ärzteliste ein
Formblatt bundeseinheitlich auflegen, dessen Form
und Inhalt der vorherigen Zustimmung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung
bedarf.