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160_1949 AT

160. Verordnung: Einrichtung der Ärztelisten und Inhalt und Form der Ärzteausweise.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Verordnung: Einrichtung der Ärztelisten und Inhalt und Form der Ärzteausweise.

Auf Grund des § 23, Abs. (11), des Bundesgesetzes

vom 30. März 1949 über die Ausübung

des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung

der Ärzte (Ärztegesetz), B.G.Bl. Nr. 92, wird

verordnet

§ 1. (1) Die gemäß § 23, Abs. (2), des Ärztegesetzes

von den Ärztekammern zu führenden

Ärztelisten sind in Karteiform anzulegen und

haben nachfolgende Daten zu enthalten

1. Vor- und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname,

2. Geburtsdaten,

3. Staatsangehörigkeit,

4. Nachweis der Mittelschulreifeprüfung [§ 2,

Abs. (1), lit. b, Ärztegesetz],

5. Nachweis des erworbenen Doktorates der gesamten

Heilkunde [§ 2, Abs. (1), lit. c, Ärztegesetz],

6. ständiger Wohnsitz und Wohnung,

7. Berufssitz,

8. Berufsbezeichnungen und Nachweis der Berechtigung,

9. Amts-, verliehener Titel,

10. Nachweis einer gemäß § 11 Reichsärzteordnung

erteilten Ausnahmegenehmigung, die

unter die Bestimmungen des § 59, Abs. (1),

Ärztegesetz fällt,

11. Daten des Erlöschens der Berechtigung zur

Berufsausübung (§ 15 Ärztegesetz), beziehungsweise

eines Verzichtes auf die Berufsausübung

(§ 16 Ärztegesetz) oder Untersagung der

Berufsausübung (§§ 17 und 18 Ärztegesetz).

(2) Diese Karteiblätter sind von der Österreichischen

Ärztekammer bundeseinheitlich aufzulegen.

Form und Aufgliederung des Inhaltes

bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung.

§ 2. Die nach § 23, Abs. (2), auszustellenden

Ärzteausweise sind nach, der Anlage herzustellen.

§ 3. Die gemäß § 23, Abs. (5), an die zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörden zu erstattenden

Mitteilungen haben die in § 1, Punkt 1

bis 10, angeführten Daten sowie die Nummer,

unter der der betreffende Arzt in die Ärzteliste

eingetragen wurde, zu enthalten.

§ 4. Die Österreichische Ärztekammer kann für

die gemäß § 23, Abs. (1), beziehungsweise § 59,

Abs. (1), des Ärztegesetzes erforderliche Anmeldung

zwecks Eintragung in die Ärzteliste ein

Formblatt bundeseinheitlich auflegen, dessen Form

und Inhalt der vorherigen Zustimmung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung

bedarf.

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