160. Bundesgesetz: Börseüberleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die nachstehenden österreichischen Rechtsvorschriften
auf dem Gebiete des Börsewesens
werden nach dem Stand der Gesetzgebung vom
13. März 1938, jedoch unter Berücksichtigung
der in diesem Bundesgesetz verfügten Abände-
rungen und Ergänzungen, wieder in Kraft gesetzt
1. Das Gesetz vom 1. April 1875, R.G.Bl.
Nr. 67, betreffend die Organisierung der Börsen.
2. Das Gesetz vom 4. Jänner 1903, R.G.Bl.
Nr. 10, mit welchem einige abändernde und ergänzende
Bestimmungen zum Gesetze vom
1. April 1875, R.G.Bl. Nr. 67, betreffend die
Organisierung der Börsen, erlassen werden.
3. Die Verordnung des Justizministeriums im
Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen,
dos Handels und des Ackerbaues vom 26. März
1903, R. G. Bl. Nr. 71, betreffend die Beeidigung
der Mitglieder von Börseschiedsgerichten zur
Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften.
4. Die Verordnung der Bundesministerien für
Land- und Forstwirtschaft, für Finanzen und
für Handel und Verkehr vom 1. Oktober 1924,
B. G. Bl. Nr. 362, betreffend die Berufung von
Mitgliedern in die Leitungen der landwirtschaftlichen
Börsen.
5. Die Bestimmungen der Artikel XIII, XIII a,
XIV, XIV a, XV bis XXVII des Gesetzes vom
1. August 1895, R.G.Bl. Nr. 112, betreffend die
Einführung des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(Zivilprozeßordnung).
§ 2. (1) Alle seit dem 13. März 1938 erlassenen
oder in ihrer Wirksamkeit auf Österreich ausgedehnten
Rechtsvorschriften des Deutschen
Reiches auf dem Gebiete des Börsewesens treten
für den Bereich der Republik Österreich außer
Kraft.
(2) Insbesondere sind daher aufgehoben
Die Verordnung zur Einführung börsenrechtlicher
Vorschriften in der Ostmark vom
II. August 1939, Deutsches R.G.Bl. I S. 1383
(G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 1100/1939),
das Börsengesetz vom 27. Mai 1908, Deutsches
R.G.Bl. S. 215,
die Bekanntmachung, betreffend die Zulassung
von Wertpapieren zum Börsenhandel, vom
4. Juli 1910, Deutsches R.G.Bl. S. 917,
die Bekanntmachung, betreffend die Feststellung
des Börsenpreises von Wertpapieren, vom
21. November 1912, Deutsches R.G.Bl. S. 573,
§ 1, Satz 1, der Verordnung über Börsentermingeschäfte
in Wechseln und ausländischen
Zahlungsmitteln vom 7. März 1925, Deutsches
R. G. Bl. I S. 20,
die Verordnung, betreffend die Zulassung von
Wertpapieren zum Börsenhandel, vom 20. April
1932, Deutsches R.G.Bl. I S. 181,
Kapitel XVII der Verordnung des Reichspräsidenten
über Maßnahmen auf dem Gebiete
der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege
vom 18. März 1933, Deutsches R.G.Bl. I
S. 109 und 122,
die Gebührenordnung für die Genehmigung
zur Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen
und in Angelegenheiten der Aufsicht über
Börsen, Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken
vom 21. Jänner 1936, Deutsches
R.G.Bl. I S. 40.
§ 3. Das Gesetz vom 1. April 1875, R.G.Bl.
Nr. 67, betreffend die Organisierung der Börsen,
wind wie folgt geändert
1. Der 3. Satz im § 1, Abs. (2), hat zu lauten
„Wer an Winkelbörsen teilnimmt und die an
ihnen erfolgten Abschlüsse öffentlich verbreitet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird
von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde jedoch
von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S
bestraft."
2. Die Ziffern 1 und 7 des § 5 entfallen.
3. Im § 7 hat der erste Satz zu lauten
„Die Vermittlung von Börsegeschäften geschieht
durch Börsesensale."
Abs. (2) entfällt.
4. Im § 8, Abs. (1), treten an die Stelle der
Worte „Handelsmäklern" und „Mäklern" die
Worte „Börsesensalen".
5. § 14 entfällt.
6. Die §§ 15 und 16 haben zu lauten
§ 15: „Die Börseleitung bestimmt, wie bei
Nichterfüllung von Börsegeschäften oder bei
festgestellter Insolvenz eines. Börsebesuchers vorzugehen
ist. Sie kann insbesondere anordnen, daß
jede Glattstellung nur durch einen Börsesensal
an der Börse zu geschehen hat."
§ 16: „Die Bestimmungen des § 15 geilten auch
für Pfandgeschäfte, Prolongations- oder Kostgeschäfte,
welche Börsegeschäfte sind."
7. Die §§ 19 und 20 entfallen.
§ 4. Das Gesetz vom 4. Jänner 1903, R. G.Bl.
Nr. 10, in seiner ursprünglichen Fassung wird
wie folgt abgeändert
1. § 6, Abs. (2), entfällt.
2. § 8, Abs. (2), hat zu lauten
„Die zu erlassenden Vorschriften [Abs. (1)]
sind vor Einholung der Genehmigung durch
Anschlag im öffentlichen Börselokal während der
Dauer von drei Wochen zu verlautbaren. Längstens
bis zum Tage des Anschlages sind diese
Vorschriften der zuständigen Landwirtschaftskammer,
in Wien der Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und Wien, sowie der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft zuzustellen."
§ 5. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
bis zur Durchführung statutenmäßiger Neuwahlen
in die Wiener Börsekammer und in die
Schiedsrichterkollegien der Wiener Börse die
provisorische Leitung und die Mitglieder der
Schiedsrichterkollegien der Wiener Börse zu bestellen
und abzuberufen.
(2) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft ist ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Finanzen sowie
für Handel und Wiederaufbau bis zur Durchführung
statutenmäßiger Neuwahlen in die
Börsekammer und in die Schiedsrichterkollegien
die provisorische (Leitung und die Mitglieder der
Schiedsrichterkollegien der landwirtschaftlichen
Börsen zu bestellen und abzuberufen.
(3) Die (Ermächtigungen der Abs. (1) und (2)
treten mit 31. Dezember 1949 außer Kraft.
§ 6. Die Wiener Börsekammer ist verpflichtet;
für die Übergangsjahre 1948 und 1949 dem
Bundesministerium für Finanzen Gebarungsvoranschläge
vorzulegen und die Genehmigung
dieser Voranschläge einzuholen. Soweit in diesen
beiden Jahren die genehmigten Ausgaben in den
eigenen Einnahmen der Wiener Börsekammer
keine Deckung finden, wird der Abgang durch
Vorschüsse des Bundes gedeckt.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Justiz, dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau betraut.