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160. Bundesgesetz: Börseüberleitungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Bundesgesetz: Börseüberleitungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die nachstehenden österreichischen Rechtsvorschriften

auf dem Gebiete des Börsewesens

werden nach dem Stand der Gesetzgebung vom

13. März 1938, jedoch unter Berücksichtigung

der in diesem Bundesgesetz verfügten Abände-

rungen und Ergänzungen, wieder in Kraft gesetzt

1. Das Gesetz vom 1. April 1875, R.G.Bl.

Nr. 67, betreffend die Organisierung der Börsen.

2. Das Gesetz vom 4. Jänner 1903, R.G.Bl.

Nr. 10, mit welchem einige abändernde und ergänzende

Bestimmungen zum Gesetze vom

1. April 1875, R.G.Bl. Nr. 67, betreffend die

Organisierung der Börsen, erlassen werden.

3. Die Verordnung des Justizministeriums im

Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen,

dos Handels und des Ackerbaues vom 26. März

1903, R. G. Bl. Nr. 71, betreffend die Beeidigung

der Mitglieder von Börseschiedsgerichten zur

Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften.

4. Die Verordnung der Bundesministerien für

Land- und Forstwirtschaft, für Finanzen und

für Handel und Verkehr vom 1. Oktober 1924,

B. G. Bl. Nr. 362, betreffend die Berufung von

Mitgliedern in die Leitungen der landwirtschaftlichen

Börsen.

5. Die Bestimmungen der Artikel XIII, XIII a,

XIV, XIV a, XV bis XXVII des Gesetzes vom

1. August 1895, R.G.Bl. Nr. 112, betreffend die

Einführung des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

(Zivilprozeßordnung).

§ 2. (1) Alle seit dem 13. März 1938 erlassenen

oder in ihrer Wirksamkeit auf Österreich ausgedehnten

Rechtsvorschriften des Deutschen

Reiches auf dem Gebiete des Börsewesens treten

für den Bereich der Republik Österreich außer

Kraft.

(2) Insbesondere sind daher aufgehoben

Die Verordnung zur Einführung börsenrechtlicher

Vorschriften in der Ostmark vom

II. August 1939, Deutsches R.G.Bl. I S. 1383

(G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 1100/1939),

das Börsengesetz vom 27. Mai 1908, Deutsches

R.G.Bl. S. 215,

die Bekanntmachung, betreffend die Zulassung

von Wertpapieren zum Börsenhandel, vom

4. Juli 1910, Deutsches R.G.Bl. S. 917,

die Bekanntmachung, betreffend die Feststellung

des Börsenpreises von Wertpapieren, vom

21. November 1912, Deutsches R.G.Bl. S. 573,

§ 1, Satz 1, der Verordnung über Börsentermingeschäfte

in Wechseln und ausländischen

Zahlungsmitteln vom 7. März 1925, Deutsches

R. G. Bl. I S. 20,

die Verordnung, betreffend die Zulassung von

Wertpapieren zum Börsenhandel, vom 20. April

1932, Deutsches R.G.Bl. I S. 181,

Kapitel XVII der Verordnung des Reichspräsidenten

über Maßnahmen auf dem Gebiete

der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege

vom 18. März 1933, Deutsches R.G.Bl. I

S. 109 und 122,

die Gebührenordnung für die Genehmigung

zur Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen

und in Angelegenheiten der Aufsicht über

Börsen, Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken

vom 21. Jänner 1936, Deutsches

R.G.Bl. I S. 40.

§ 3. Das Gesetz vom 1. April 1875, R.G.Bl.

Nr. 67, betreffend die Organisierung der Börsen,

wind wie folgt geändert

1. Der 3. Satz im § 1, Abs. (2), hat zu lauten

„Wer an Winkelbörsen teilnimmt und die an

ihnen erfolgten Abschlüsse öffentlich verbreitet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und wird

von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde jedoch

von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S

bestraft."

2. Die Ziffern 1 und 7 des § 5 entfallen.

3. Im § 7 hat der erste Satz zu lauten

„Die Vermittlung von Börsegeschäften geschieht

durch Börsesensale."

Abs. (2) entfällt.

4. Im § 8, Abs. (1), treten an die Stelle der

Worte „Handelsmäklern" und „Mäklern" die

Worte „Börsesensalen".

5. § 14 entfällt.

6. Die §§ 15 und 16 haben zu lauten

§ 15: „Die Börseleitung bestimmt, wie bei

Nichterfüllung von Börsegeschäften oder bei

festgestellter Insolvenz eines. Börsebesuchers vorzugehen

ist. Sie kann insbesondere anordnen, daß

jede Glattstellung nur durch einen Börsesensal

an der Börse zu geschehen hat."

§ 16: „Die Bestimmungen des § 15 geilten auch

für Pfandgeschäfte, Prolongations- oder Kostgeschäfte,

welche Börsegeschäfte sind."

7. Die §§ 19 und 20 entfallen.

§ 4. Das Gesetz vom 4. Jänner 1903, R. G.Bl.

Nr. 10, in seiner ursprünglichen Fassung wird

wie folgt abgeändert

1. § 6, Abs. (2), entfällt.

2. § 8, Abs. (2), hat zu lauten

„Die zu erlassenden Vorschriften [Abs. (1)]

sind vor Einholung der Genehmigung durch

Anschlag im öffentlichen Börselokal während der

Dauer von drei Wochen zu verlautbaren. Längstens

bis zum Tage des Anschlages sind diese

Vorschriften der zuständigen Landwirtschaftskammer,

in Wien der Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und Wien, sowie der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft zuzustellen."

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

bis zur Durchführung statutenmäßiger Neuwahlen

in die Wiener Börsekammer und in die

Schiedsrichterkollegien der Wiener Börse die

provisorische Leitung und die Mitglieder der

Schiedsrichterkollegien der Wiener Börse zu bestellen

und abzuberufen.

(2) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft ist ermächtigt, im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Finanzen sowie

für Handel und Wiederaufbau bis zur Durchführung

statutenmäßiger Neuwahlen in die

Börsekammer und in die Schiedsrichterkollegien

die provisorische (Leitung und die Mitglieder der

Schiedsrichterkollegien der landwirtschaftlichen

Börsen zu bestellen und abzuberufen.

(3) Die (Ermächtigungen der Abs. (1) und (2)

treten mit 31. Dezember 1949 außer Kraft.

§ 6. Die Wiener Börsekammer ist verpflichtet;

für die Übergangsjahre 1948 und 1949 dem

Bundesministerium für Finanzen Gebarungsvoranschläge

vorzulegen und die Genehmigung

dieser Voranschläge einzuholen. Soweit in diesen

beiden Jahren die genehmigten Ausgaben in den

eigenen Einnahmen der Wiener Börsekammer

keine Deckung finden, wird der Abgang durch

Vorschüsse des Bundes gedeckt.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Justiz, dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau betraut.

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