160. Bundesgesetz: Wiedereinstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung
auf Personen, die in Österreich nach dem
4. März 1933 in einem Dienstverhältnis standen,
das vor dem Befreiungstag (Vdg. des Bundesministeriums
für Justiz, B. G.Bl. Nr. 89/1946)
aus politischen oder rassischen Gründen — außer
wegen nationalsozialistischer Betätigung — entweder
auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder
vom Dienstgeber eigenmächtig aufgelöst worden
ist, wenn diese Personen ihren ordentlichen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Österreich
haben (im folgenden „geschädigte Dienstnehmer"
genannt).
(2) (Verfassungsbestimmung.) Die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gelten auch für Arbeiter
in der Land- und Forstwirtschaft.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten nicht,
a) für Personen, auf die die Bestimmungen
der §§ 4 und 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes
vom 22. August 1945, St. G. Bl.
Nr. 134, Anwendung finden,
b) (Verfassungsbestimmung) für Personen, die
nach § 4 des Verbotsgesetzes 1947 registrierungspflichtig
sind oder dem Kreise der
in § 4, Abs. (2), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
1947 genannten Personen angehören.
§ 2. Die Auflösung eines Dienstverhältnisses
aus politischen Gründen [§ 1, Abs. (1)] ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Dienstnehmer
im Zeitpunkt der Kündigungs- oder Entlassungserklärung
politischer Verfolgung unterworfen
war und der Dienstgeber (Rechtsnachfolger) nicht
nachweist, daß das Dienstverhältnis aus anderen
als politischen Gründen aufgelöst worden ist.
Amtsbescheinigung.
§ 3. (1) Den unter die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes fallenden Personen ist auf ihren
Antrag vom Landesarbeitsamt, in dessen Bereich
das Dienstverhältnis (§ 1) bestanden hatte, eine
Amtsbescheinigung darüber auszustellen, daß sie
als geschädigte Dienstnehmer im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten. Vor Ausstellung der
Amtsbescheinigung ist der in Betracht kommende
ehemalige Dienstgeber, im Falle des Überganges
des Betriebes der Rechtsnachfolger zu hören.
(2) Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes
steht dem Antragsteller und dem ehemaligen
Dienstgeber, im Falle des Überganges
des Betriebes dem Rechtsnachfolger binnen zwei
Wochen nach Zustellung der Entscheidung des
Landesarbeitsamtes die Berufung an den Wiedereinstellungsausschuß
(§ 10) offen.
(3) Der geschädigte Dienstnehmer ist bei Geltendmachung
von Ansprüchen nach diesem
Bundesgesetz verpflichtet, sich gegenüber Behörden
und Dienstgebern mit der Amtsbescheinigung
[Abs. (1)] auszuweisen.
Wiedereinstellung.
§ 4. (1) Geschädigte Dienstnehmer sind auf
ihren Antrag auf den Dienstplatz, den sie aus
den in § 1, Abs. (1), angeführten Gründen verloren
hatten, von ihrem ehemaligen Dienstgeber
oder dessen Rechtsnachfolger zu den Arbeitsbedingungen
wiedereinzustellen, die für das
Dienstverhältnis auf diesem Dienstplatz im Zeitpunkte
der Wiedereinstellung gelten.
(2) Das Dienstverhältnis des wiedereingestellten
Dienstnehmers gilt als Fortsetzung des seinerzeitigen
Dienstverhältnisses [§ 1, Abs. (1)].
Soweit sich Rechtsansprüche des Dienstnehmers
nach der Dauer der Dienstzeit richten, ist auch
die Zeit von der Beendigung des seinerzeitigen
Dienstverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung
als Dienstzeit im Höchstausmaß
von sechs Dienstjahren anzurechnen.
§ 5. (1) Eine Verpflichtung zur Wiedereinstellung
besteht nicht, wenn
a) der Dienstplatz, den der geschädigte
Dienstnehmer aus den in § 1, Abs. (1), angeführten
Gründen verloren hatte, infolge
betriebswirtschaftlicher oder betriebstechnischer
Veränderungen im Betriebe vor
dem 1. Jänner 1947 aufgelassen wurde
oder den Dienstplatz schon vor dem
1. Jänner 1947 ein Dienstnehmer inne
hatte, der nicht dem im § 1, Abs. (3),
lit. b, angeführten Personenkreis angehört
und dem Dienstgeber eine Einstellung auf
einen anderen gleichwertigen Dienstplatz
wirtschaftlich nicht zugemutet werden
kann;
b) der geschädigte Dienstnehmer nicht mehr
geeignet ist, die Pflichten, die mit dem in
lit. a bezeichneten Dienstplatz verbunden
sind, zu erfüllen;
c) der geschädigte Dienstnehmer in der Zeit
nach der Auflösung des Dienstverhältnisses
wegen eines aus Gewinnsucht begangenen
oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden
Verbrechens oder Vergehens
rechtskräftig verurteilt worden ist;
d) wenn der geschädigte Dienstnehmer vor
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes zu den Bedingungen des
§ 4, Abs. (1), wiedereingestellt worden ist,
das Dienstverhältnis jedoch selbst gelöst
hat oder aus seinem Verschulden entlassen
wurde;
e) wenn der geschädigte Dienstnehmer das
65. Lebensjahr vollendet hat und gegenüber
dem Dienstgeber oder einem von
diesem verwalteten Fonds Anspruch auf
Ruhe(Versorgungs)genuß hat.
(2) Erheben zwei oder mehrere geschädigte
Dienstnehmer auf den gleichen Dienstplatz im
Sinne des § 4, Abs. (1), begründeten Anspruch,
so hat der Wiedereinstellungsausschuß unter Abwägung
der einander widersprechenden Interessen
zu entscheiden, welchem Anspruchswerber
der Vorrang gebührt.
(3) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur
Wiedereinstellung [Abs. (1) und (2)] entscheidet
auf Antrag des geschädigten Dienstnehmers endgültig
der nach dem Standort des Betriebes zuständige
Wiedereinstellungsausschuß. Der Antrag
ist binnen vier Wochen nach Ablehnung
der Wiedereinstellung zu stellen.
Bevorzugte Vermittlung.
§ 6. (1) Geschädigte Dienstnehmer, die gemäß
§ 5 auf ihren seinerzeitigen Dienstplatz nicht
wiedereingestellt werden können, sind auf ihren
Antrag vom zuständigen Arbeitsamt, unter Bewerbern
gleicher Eignung bevorzugt, tunlichst
auf einen ihrer früheren Verwendung entsprechenden
Dienstplatz zu vermitteln.
(2) Die Bestimmung des Abs. (1) gilt auch für
geschädigte Dienstnehmer, wenn sie eine Wiedereinstellung
im Sinne des § 4, Abs. (1), nicht
geltend machen oder der verpflichtete Betrieb
nicht mehr besteht.
(3) Zuständig für die bevorzugte Vermittlung
nach den Abs. (1) und (2) ist das Arbeitsamt,
in dessen Amtsbereich der Wohnsitz (dauernde
Aufenthalt) des geschädigten Dienstnehmers liegt.
(3) Das Arbeitsamt hat bei Durchführung einer
bevorzugten Vermittlung im Sinne der Bestimmungen
der Abs. (1) und (2) dem geschädigten
Dienstnehmer eine Bescheinigung hierüber auszustellen,
die der Dienstnehmer dem in Betracht
kommenden Dienstgeber gegen Empfangsbestätigung
vor Abschluß des Dienstvertrages auszufolgen
hat.
§ 7. (1) Der Wiedereinstellungsausschuß kann
eine weitere bevorzugte Vermittlung geschädigten
Dienstnehmern aberkennen, die den Antritt
eines bevorzugt vermittelten Dienstplatzes ohne
triftigen Grund zurückweisen, das Dienstverhältnis
zu dem Betrieb, in den sie bevorzugt
vermittelt wurden, ohne wichtigen Grund vorzeitig
auflösen oder ihre Entlassung verschulden.
Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig.
(2) Wenn das Dienstverhältnis eines bevorzugt
vermittelten Dienstnehmers durch ihn gelöst
wird oder der Dienstnehmer aus seinem Verschulden
entlassen wird, hat der Dienstgeber
binnen vier Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses
dem Wiedereinstellungsausschuß
hievon Mitteilung zu machen.
(3) Entscheidet der Ausschuß auf Aberkennung
der weiteren bevorzugten Vermittlung, so ist
die Amtsbescheinigung von Amts wegen einzuziehen.
(4) Die Zuständigkeit des Wiedereinstellungsausschusses
in den Fällen der Abs. (1) bis {3)
richtet sich nach dem Wohnsitz (dauernden Aufenthalt)
des geschädigten Dienstnehmers.
Kündigungsschutz.
§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines gemäß § 4
wiedereingestellten oder gemäß § 6 bevorzugt
vermittelten Dienstnehmers kann unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von vier Wochen
gelöst werden, es sei denn, daß nach Gesetz oder
Dienstvertrag eine längere Kündigungsfrist gilt.
(2) Ein Dienstverhältnis eines gemäß § 6 bevorzugt
vermittelten Dienstnehmers, das auf
Probe eingegangen wurde, kann im ersten Monat
von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(3) Eine Kündigung wiedereingestellter oder
bevorzugt vermittelter Dienstnehmer darf außer
in den Fällen des Abs. (2) der Dienstgeber bei
sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum 31. Dezember
1949 nur nach Zustimmung des nach
dem Standort des Betriebes zuständigen Wiedereinstellungsausschusses
aussprechen. In diesen
Fällen bedarf es zur Lösung des Dienstverhältnisses
einer Zustimmung des Arbeitsamtes nicht.
(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über die
vorzeitige Auflösung von Dienstverhältnissen
bleiben unberührt.
Auskunftspflicht.
§ 9. Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den
Wiedereinstellungsausschüssen sowie den für die
Handhabung dieses Bundesgesetzes zuständigen
Behörden und deren Organen alle zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Wiederein Stellungsausschuß.
§ 10. (1) Bei jedem Landesarbeitsamt wird ein
Wiedereinstellungsausschuß gebildet. Er besteht
aus je zwei Vertretern der Dienstgeber und der
Dienstnehmer und dem Leiter des Landesarbeitsamtes,
beziehungsweise einem von ihm bestellten
Vertreter. Den Vorsitz im Wiedereinstellungsausschuß
führt abwechselnd der Vertreter der
Dienstigeber und der Dienstnehmer. In der
ersten Sitzung führt den Vorsitz der Dienstnehmervertreter.
(2) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung auf Widerruf ernannt.
Die Ernennung der Vertreter der Dienstgeber
und der Dienstnehmer erfolgt auf Grund
von Vorschlägen der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstgeber und der
Dienstnehmer. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann
zu ernennen, der im Falle der Verhinderung
des Mitgliedes an seine Stelle zu treten hat.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmänner) üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch
auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmänner) haben, soweit
sie nicht schon als Beamte ein Amtsgelöbnis
abgelegt haben, vor Antritt ihres Amtes dem
Vorsitzenden durch Handschlag die unparteiische
und gewissenhafte Ausübung ihres Amtes und
die Wahrung des Amtsgeheimnisses zu geloben.
§ 11. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn
die zeitgerechte Ladung sämtlicher Mitglieder
zum Sitzungstermin ausgewiesen ist und wenn
außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder
(Ersatzmänner) anwesend sind. Er faßt
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; der Vorsitzende gibt seine
Stimme als letzter ab. Bei gleichgeteilten Stimmen
gilt die Meinung angenommen, für die der
Vorsitzende gestimmt hat.
Verfahrensbestimmungen.
§ 12. Auf das Verfahren der Landesarbeitsämter
in Sachen dieses Bundesgesetzes und der
Wiedereinstellungsausschüsse finden die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 274/1925, Anwendung.
Gebührenfreiheit.
§ 13. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
überreichten Eingaben und aufgenommenen
Niederschriften sowie die für dieses Verfahren
erforderlichen Zeugnisse und amtlichen
Ausfertigungen sind stempel- und gebührenfrei.
Strafbestimmungen.
§ 14. Übertretungen der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften
werden von der Bezirksverwaltungsbehörde,
in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde
besteht, von dieser, mit Geld
bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen
bestraft.
Übergangsbestimmungen.
§ 15. Auf Dienstnehmer, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes auf ihren ehemaligen
Dienstplatz [§ 1, Abs. (1)] wiedereingestellt wurden
und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes noch in diesem Dienstverhältnis
stehen, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Anwendung, wenn festgestellt wird
(§ 3), daß der Dienstgeber zur Wiedereinstellung
im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet
ist (§§ 4 und 5).
Geltendmachung von Ansprüchen.
§ 16. Ansprüche nach diesem Bundesgesetz
können nur bis zum 31. Dezember 1948 geltend
gemacht werden.
Vollziehung.
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung betraut.