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160. Bundesgesetz: Wiedereinstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Bundesgesetz: Wiedereinstellungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung

auf Personen, die in Österreich nach dem

4. März 1933 in einem Dienstverhältnis standen,

das vor dem Befreiungstag (Vdg. des Bundesministeriums

für Justiz, B. G.Bl. Nr. 89/1946)

aus politischen oder rassischen Gründen — außer

wegen nationalsozialistischer Betätigung — entweder

auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder

vom Dienstgeber eigenmächtig aufgelöst worden

ist, wenn diese Personen ihren ordentlichen

Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Österreich

haben (im folgenden „geschädigte Dienstnehmer"

genannt).

(2) (Verfassungsbestimmung.) Die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gelten auch für Arbeiter

in der Land- und Forstwirtschaft.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten nicht,

a) für Personen, auf die die Bestimmungen

der §§ 4 und 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes

vom 22. August 1945, St. G. Bl.

Nr. 134, Anwendung finden,

b) (Verfassungsbestimmung) für Personen, die

nach § 4 des Verbotsgesetzes 1947 registrierungspflichtig

sind oder dem Kreise der

in § 4, Abs. (2), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

1947 genannten Personen angehören.

§ 2. Die Auflösung eines Dienstverhältnisses

aus politischen Gründen [§ 1, Abs. (1)] ist insbesondere

anzunehmen, wenn der Dienstnehmer

im Zeitpunkt der Kündigungs- oder Entlassungserklärung

politischer Verfolgung unterworfen

war und der Dienstgeber (Rechtsnachfolger) nicht

nachweist, daß das Dienstverhältnis aus anderen

als politischen Gründen aufgelöst worden ist.

Amtsbescheinigung.

§ 3. (1) Den unter die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes fallenden Personen ist auf ihren

Antrag vom Landesarbeitsamt, in dessen Bereich

das Dienstverhältnis (§ 1) bestanden hatte, eine

Amtsbescheinigung darüber auszustellen, daß sie

als geschädigte Dienstnehmer im Sinne dieses

Bundesgesetzes gelten. Vor Ausstellung der

Amtsbescheinigung ist der in Betracht kommende

ehemalige Dienstgeber, im Falle des Überganges

des Betriebes der Rechtsnachfolger zu hören.

(2) Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes

steht dem Antragsteller und dem ehemaligen

Dienstgeber, im Falle des Überganges

des Betriebes dem Rechtsnachfolger binnen zwei

Wochen nach Zustellung der Entscheidung des

Landesarbeitsamtes die Berufung an den Wiedereinstellungsausschuß

(§ 10) offen.

(3) Der geschädigte Dienstnehmer ist bei Geltendmachung

von Ansprüchen nach diesem

Bundesgesetz verpflichtet, sich gegenüber Behörden

und Dienstgebern mit der Amtsbescheinigung

[Abs. (1)] auszuweisen.

Wiedereinstellung.

§ 4. (1) Geschädigte Dienstnehmer sind auf

ihren Antrag auf den Dienstplatz, den sie aus

den in § 1, Abs. (1), angeführten Gründen verloren

hatten, von ihrem ehemaligen Dienstgeber

oder dessen Rechtsnachfolger zu den Arbeitsbedingungen

wiedereinzustellen, die für das

Dienstverhältnis auf diesem Dienstplatz im Zeitpunkte

der Wiedereinstellung gelten.

(2) Das Dienstverhältnis des wiedereingestellten

Dienstnehmers gilt als Fortsetzung des seinerzeitigen

Dienstverhältnisses [§ 1, Abs. (1)].

Soweit sich Rechtsansprüche des Dienstnehmers

nach der Dauer der Dienstzeit richten, ist auch

die Zeit von der Beendigung des seinerzeitigen

Dienstverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung

als Dienstzeit im Höchstausmaß

von sechs Dienstjahren anzurechnen.

§ 5. (1) Eine Verpflichtung zur Wiedereinstellung

besteht nicht, wenn

a) der Dienstplatz, den der geschädigte

Dienstnehmer aus den in § 1, Abs. (1), angeführten

Gründen verloren hatte, infolge

betriebswirtschaftlicher oder betriebstechnischer

Veränderungen im Betriebe vor

dem 1. Jänner 1947 aufgelassen wurde

oder den Dienstplatz schon vor dem

1. Jänner 1947 ein Dienstnehmer inne

hatte, der nicht dem im § 1, Abs. (3),

lit. b, angeführten Personenkreis angehört

und dem Dienstgeber eine Einstellung auf

einen anderen gleichwertigen Dienstplatz

wirtschaftlich nicht zugemutet werden

kann;

b) der geschädigte Dienstnehmer nicht mehr

geeignet ist, die Pflichten, die mit dem in

lit. a bezeichneten Dienstplatz verbunden

sind, zu erfüllen;

c) der geschädigte Dienstnehmer in der Zeit

nach der Auflösung des Dienstverhältnisses

wegen eines aus Gewinnsucht begangenen

oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden

Verbrechens oder Vergehens

rechtskräftig verurteilt worden ist;

d) wenn der geschädigte Dienstnehmer vor

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes zu den Bedingungen des

§ 4, Abs. (1), wiedereingestellt worden ist,

das Dienstverhältnis jedoch selbst gelöst

hat oder aus seinem Verschulden entlassen

wurde;

e) wenn der geschädigte Dienstnehmer das

65. Lebensjahr vollendet hat und gegenüber

dem Dienstgeber oder einem von

diesem verwalteten Fonds Anspruch auf

Ruhe(Versorgungs)genuß hat.

(2) Erheben zwei oder mehrere geschädigte

Dienstnehmer auf den gleichen Dienstplatz im

Sinne des § 4, Abs. (1), begründeten Anspruch,

so hat der Wiedereinstellungsausschuß unter Abwägung

der einander widersprechenden Interessen

zu entscheiden, welchem Anspruchswerber

der Vorrang gebührt.

(3) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur

Wiedereinstellung [Abs. (1) und (2)] entscheidet

auf Antrag des geschädigten Dienstnehmers endgültig

der nach dem Standort des Betriebes zuständige

Wiedereinstellungsausschuß. Der Antrag

ist binnen vier Wochen nach Ablehnung

der Wiedereinstellung zu stellen.

Bevorzugte Vermittlung.

§ 6. (1) Geschädigte Dienstnehmer, die gemäß

§ 5 auf ihren seinerzeitigen Dienstplatz nicht

wiedereingestellt werden können, sind auf ihren

Antrag vom zuständigen Arbeitsamt, unter Bewerbern

gleicher Eignung bevorzugt, tunlichst

auf einen ihrer früheren Verwendung entsprechenden

Dienstplatz zu vermitteln.

(2) Die Bestimmung des Abs. (1) gilt auch für

geschädigte Dienstnehmer, wenn sie eine Wiedereinstellung

im Sinne des § 4, Abs. (1), nicht

geltend machen oder der verpflichtete Betrieb

nicht mehr besteht.

(3) Zuständig für die bevorzugte Vermittlung

nach den Abs. (1) und (2) ist das Arbeitsamt,

in dessen Amtsbereich der Wohnsitz (dauernde

Aufenthalt) des geschädigten Dienstnehmers liegt.

(3) Das Arbeitsamt hat bei Durchführung einer

bevorzugten Vermittlung im Sinne der Bestimmungen

der Abs. (1) und (2) dem geschädigten

Dienstnehmer eine Bescheinigung hierüber auszustellen,

die der Dienstnehmer dem in Betracht

kommenden Dienstgeber gegen Empfangsbestätigung

vor Abschluß des Dienstvertrages auszufolgen

hat.

§ 7. (1) Der Wiedereinstellungsausschuß kann

eine weitere bevorzugte Vermittlung geschädigten

Dienstnehmern aberkennen, die den Antritt

eines bevorzugt vermittelten Dienstplatzes ohne

triftigen Grund zurückweisen, das Dienstverhältnis

zu dem Betrieb, in den sie bevorzugt

vermittelt wurden, ohne wichtigen Grund vorzeitig

auflösen oder ihre Entlassung verschulden.

Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig.

(2) Wenn das Dienstverhältnis eines bevorzugt

vermittelten Dienstnehmers durch ihn gelöst

wird oder der Dienstnehmer aus seinem Verschulden

entlassen wird, hat der Dienstgeber

binnen vier Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses

dem Wiedereinstellungsausschuß

hievon Mitteilung zu machen.

(3) Entscheidet der Ausschuß auf Aberkennung

der weiteren bevorzugten Vermittlung, so ist

die Amtsbescheinigung von Amts wegen einzuziehen.

(4) Die Zuständigkeit des Wiedereinstellungsausschusses

in den Fällen der Abs. (1) bis {3)

richtet sich nach dem Wohnsitz (dauernden Aufenthalt)

des geschädigten Dienstnehmers.

Kündigungsschutz.

§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines gemäß § 4

wiedereingestellten oder gemäß § 6 bevorzugt

vermittelten Dienstnehmers kann unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von vier Wochen

gelöst werden, es sei denn, daß nach Gesetz oder

Dienstvertrag eine längere Kündigungsfrist gilt.

(2) Ein Dienstverhältnis eines gemäß § 6 bevorzugt

vermittelten Dienstnehmers, das auf

Probe eingegangen wurde, kann im ersten Monat

von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

(3) Eine Kündigung wiedereingestellter oder

bevorzugt vermittelter Dienstnehmer darf außer

in den Fällen des Abs. (2) der Dienstgeber bei

sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum 31. Dezember

1949 nur nach Zustimmung des nach

dem Standort des Betriebes zuständigen Wiedereinstellungsausschusses

aussprechen. In diesen

Fällen bedarf es zur Lösung des Dienstverhältnisses

einer Zustimmung des Arbeitsamtes nicht.

(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über die

vorzeitige Auflösung von Dienstverhältnissen

bleiben unberührt.

Auskunftspflicht.

§ 9. Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den

Wiedereinstellungsausschüssen sowie den für die

Handhabung dieses Bundesgesetzes zuständigen

Behörden und deren Organen alle zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

Wiederein Stellungsausschuß.

§ 10. (1) Bei jedem Landesarbeitsamt wird ein

Wiedereinstellungsausschuß gebildet. Er besteht

aus je zwei Vertretern der Dienstgeber und der

Dienstnehmer und dem Leiter des Landesarbeitsamtes,

beziehungsweise einem von ihm bestellten

Vertreter. Den Vorsitz im Wiedereinstellungsausschuß

führt abwechselnd der Vertreter der

Dienstigeber und der Dienstnehmer. In der

ersten Sitzung führt den Vorsitz der Dienstnehmervertreter.

(2) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung auf Widerruf ernannt.

Die Ernennung der Vertreter der Dienstgeber

und der Dienstnehmer erfolgt auf Grund

von Vorschlägen der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstgeber und der

Dienstnehmer. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann

zu ernennen, der im Falle der Verhinderung

des Mitgliedes an seine Stelle zu treten hat.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmänner) üben ihre

Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch

auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmänner) haben, soweit

sie nicht schon als Beamte ein Amtsgelöbnis

abgelegt haben, vor Antritt ihres Amtes dem

Vorsitzenden durch Handschlag die unparteiische

und gewissenhafte Ausübung ihres Amtes und

die Wahrung des Amtsgeheimnisses zu geloben.

§ 11. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn

die zeitgerechte Ladung sämtlicher Mitglieder

zum Sitzungstermin ausgewiesen ist und wenn

außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter

mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder

(Ersatzmänner) anwesend sind. Er faßt

seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen; der Vorsitzende gibt seine

Stimme als letzter ab. Bei gleichgeteilten Stimmen

gilt die Meinung angenommen, für die der

Vorsitzende gestimmt hat.

Verfahrensbestimmungen.

§ 12. Auf das Verfahren der Landesarbeitsämter

in Sachen dieses Bundesgesetzes und der

Wiedereinstellungsausschüsse finden die Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 274/1925, Anwendung.

Gebührenfreiheit.

§ 13. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

überreichten Eingaben und aufgenommenen

Niederschriften sowie die für dieses Verfahren

erforderlichen Zeugnisse und amtlichen

Ausfertigungen sind stempel- und gebührenfrei.

Strafbestimmungen.

§ 14. Übertretungen der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften

werden von der Bezirksverwaltungsbehörde,

in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde

besteht, von dieser, mit Geld

bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen

bestraft.

Übergangsbestimmungen.

§ 15. Auf Dienstnehmer, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes auf ihren ehemaligen

Dienstplatz [§ 1, Abs. (1)] wiedereingestellt wurden

und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes noch in diesem Dienstverhältnis

stehen, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Anwendung, wenn festgestellt wird

(§ 3), daß der Dienstgeber zur Wiedereinstellung

im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet

ist (§§ 4 und 5).

Geltendmachung von Ansprüchen.

§ 16. Ansprüche nach diesem Bundesgesetz

können nur bis zum 31. Dezember 1948 geltend

gemacht werden.

Vollziehung.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung betraut.

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