Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160_1946 AT

160. Bundesgesetz: Mietengesetznovelle 1946

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Bundesgesetz: Mietengesetznovelle 1946 — (Miet.Ges.Nov. 1946).

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Zuschlag nach § 16, Abs. (1), des

Mietengesetzes darf weder beim Abschluß eines

neuen Mietvertrages vereinbart, noch bei einem

schon bestehenden Mietvertrag für die nach dem

1. August 1946 liegende Mietzeit begehrt werden,

wenn die früheren Mieträume des Mieters durch.

Kriegseinwirkung ganz oder teilweise unbenützbar

wurden oder wenn der Mieter des Mietrechtes

an seinen früheren Mieträumen in der

Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft aus

rassischen oder politischen Gründen verlustig

geworden ist.

(2) Die Begünstigung des Abs. (1) gilt nur für

solche Verträge, die vor dem 1. August 1948

zwischen den beteiligten Personen abgeschlossen

worden sind.

(3) Weiters treten die Begünstigungen des

Abs. (1) nicht ein bei Wohnungen mit einem

Friedenszins (1. August 1914) von mehr als

1200 Kronen, es wäre denn, daß die Zahl der

sie benützenden Personen größer ist als die Zahl

der vorhandenen Wohnräume. Bei der Berechnung

der die Wohnung benützenden Personen

sind Hausgehilfinnen oder sonst Personen, die

zur Leistung von Diensten für die Hauswirtschaft

des Dienstgebers oder für Mitglieder des

Hausstandes angestellt und in die Hausgemeinschaft

des Dienstgebers aufgenommen sind, nicht

mitzuzählen.

§ 2. Die Anordnung zur Ergänzung der 1. Verordnung

des Reichsstatthalters über die Mietzinsregelung

im Lande Österreich vom 22. März

1939, verlautbart in der „Wiener Zeitung" vom

25. März 1939, Nr. 78, richtiggestellt in der

„Wiener Zeitung" vom 28. März 1939, Nr. 80,

durch die ein Verbot der Vereinbarung eines

Zuschlages zum Hauptmietzins nach § 16,

Abs. {1), des Mietengesetzes verfügt wurde, wird

aufgehoben.

§ 3. (1) Konnte beim Abschluß eines noch

bestehenden Mietvertrages auf Grund der in § 2

genannten Anordnung ein Zuschlag zum Hauptmietzins

nach § 16, Abs. (1), des Mietengesetzes

nicht vereinbart werden und wurde der Zuschlag

auch nicht später durch die Preisbeihorde zugelassen,

so kann der Vermieter, von dem auf den

Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes folgenden

Zinstermin angefangen, für die künftige Dauer

des Vertrages einen solchen Zuschlag begehren,

soweit die Bestimmungen des § 1, Abs. (1), nicht

entgegenstehen. Das Begehren des Vermieters

auf Zahlung des Zuschlages muß bei sonstigem

Verluste des Anspruches binnen zwei Monaten

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels eingeschriebenen

Briefes gestellt werden. Kommt

binnen einem Monat nach dem Ablauf dieser

Frist eine Vereinbarung nicht zustande, so endet

der Mietvertrag mit Ablauf von vier Monaten

nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes.

(2) Wird der Mieter zur Räumung verurteilt

[Abs. (1)], so beträgt die Leistungsfrist drei Monate,

ihre Verlängerung ist unzulässig. Der bisherige

Bestandnehmer hat für die Benützung

der Räume nach der Beendigung des Mietvertrages

bis zur tatsächlichen Räumung einen Entschädigungsbetrag

in der Höhe des letzten

Mietzinses zu bezahlen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →