160. Bundesgesetz: Mietengesetznovelle 1946
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Zuschlag nach § 16, Abs. (1), des
Mietengesetzes darf weder beim Abschluß eines
neuen Mietvertrages vereinbart, noch bei einem
schon bestehenden Mietvertrag für die nach dem
1. August 1946 liegende Mietzeit begehrt werden,
wenn die früheren Mieträume des Mieters durch.
Kriegseinwirkung ganz oder teilweise unbenützbar
wurden oder wenn der Mieter des Mietrechtes
an seinen früheren Mieträumen in der
Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft aus
rassischen oder politischen Gründen verlustig
geworden ist.
(2) Die Begünstigung des Abs. (1) gilt nur für
solche Verträge, die vor dem 1. August 1948
zwischen den beteiligten Personen abgeschlossen
worden sind.
(3) Weiters treten die Begünstigungen des
Abs. (1) nicht ein bei Wohnungen mit einem
Friedenszins (1. August 1914) von mehr als
1200 Kronen, es wäre denn, daß die Zahl der
sie benützenden Personen größer ist als die Zahl
der vorhandenen Wohnräume. Bei der Berechnung
der die Wohnung benützenden Personen
sind Hausgehilfinnen oder sonst Personen, die
zur Leistung von Diensten für die Hauswirtschaft
des Dienstgebers oder für Mitglieder des
Hausstandes angestellt und in die Hausgemeinschaft
des Dienstgebers aufgenommen sind, nicht
mitzuzählen.
§ 2. Die Anordnung zur Ergänzung der 1. Verordnung
des Reichsstatthalters über die Mietzinsregelung
im Lande Österreich vom 22. März
1939, verlautbart in der „Wiener Zeitung" vom
25. März 1939, Nr. 78, richtiggestellt in der
„Wiener Zeitung" vom 28. März 1939, Nr. 80,
durch die ein Verbot der Vereinbarung eines
Zuschlages zum Hauptmietzins nach § 16,
Abs. {1), des Mietengesetzes verfügt wurde, wird
aufgehoben.
§ 3. (1) Konnte beim Abschluß eines noch
bestehenden Mietvertrages auf Grund der in § 2
genannten Anordnung ein Zuschlag zum Hauptmietzins
nach § 16, Abs. (1), des Mietengesetzes
nicht vereinbart werden und wurde der Zuschlag
auch nicht später durch die Preisbeihorde zugelassen,
so kann der Vermieter, von dem auf den
Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes folgenden
Zinstermin angefangen, für die künftige Dauer
des Vertrages einen solchen Zuschlag begehren,
soweit die Bestimmungen des § 1, Abs. (1), nicht
entgegenstehen. Das Begehren des Vermieters
auf Zahlung des Zuschlages muß bei sonstigem
Verluste des Anspruches binnen zwei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels eingeschriebenen
Briefes gestellt werden. Kommt
binnen einem Monat nach dem Ablauf dieser
Frist eine Vereinbarung nicht zustande, so endet
der Mietvertrag mit Ablauf von vier Monaten
nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes.
(2) Wird der Mieter zur Räumung verurteilt
[Abs. (1)], so beträgt die Leistungsfrist drei Monate,
ihre Verlängerung ist unzulässig. Der bisherige
Bestandnehmer hat für die Benützung
der Räume nach der Beendigung des Mietvertrages
bis zur tatsächlichen Räumung einen Entschädigungsbetrag
in der Höhe des letzten
Mietzinses zu bezahlen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung betraut.