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160. Verfassungsgesetz: Maßnahmen zur Wiederherstellung gesunder Verhältnisse in der Privatwirtschaft (Wirtschaftssäuberungsgesetz).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Verfassungsgesetz: Maßnahmen zur Wiederherstellung gesunder Verhältnisse in der Privatwirtschaft (Wirtschaftssäuberungsgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Wirkungsbereich.

§ 1. (1) Dieses Verfassungsgesetz erstreckt sich

auf alle im § 1, Abs. (2) und (3), lit. a, des Gesetzes

vom 20. Juli 1945 über die Wiedererrichtung

der Kammern für Arbeiter und Angestellte

(Arbeiterkammergesetz), St. G. Bl. Nr. 95, angeführten

Personen und deren Dienstgeber, ferner

auf Mitglieder der Geschäftsführungs und

Aufsichtsorgane juristischer Personen.

(2) Unter dieses Verfassungsgesetz fallen nicht

a) Personen, die im § 21 des Verfassungsgesetzes

vom 8. Mai 1945 über das Verbot

der NSDAP (Verbotsgesetz), St. G. Bl.

Nr. 13, angeführt sind;

b) Rechts- und Patentanwaltsanwärter und

Notariatskandidaten;

c) Ärzte, Zahnärzte und Dentisten, die in

einem Dienstverhältnis stehen, sowie angestellte

Pharmazeuten.

Ausschaltung von der Betriebsleitung.

§ 2. (1) Personen, auf die § 17 des Verbotsgesetzes

Anwendung findet, können Betriebe

deren Dienstnehmer durch § 1, Abs. (1), dieses

Gesetzes erfaßt werden, nicht weiter leiten. Sofern

auf Grund bestehender Gesellschaftsverträge

oder bereits erteilter Prokura u. dgl. die ordnungsmäßige

Weiterführung des Betriebes nicht

gewährleistet ist, bestellt das zuständige Staatsamt

einen öffentlichen Verwalter.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten nicht

für

a) Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte;

b) Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Apotheker,

auch wenn sie Dienstnehmer beschäftigen,

die unter dieses Verfassungsgesetz

fallen.

Dienstrechtliche Bestimmungen.

§ 3. Dienstnehmer, auf die § 17 des Verbotsgesetzes

Anwendung findet, sind fristlos zu entlassen.

Diese Entlassung kann entweder von?

Dienstgeber oder gemäß § 10, Abs. (1), von der

Kommission beim Landesarbeitsamt (§ 9) ausgesprochen

werden. Die Entlassung gilt als vom

Dienstnehmer verschuldet.

§ 4. (1) Dienstnehmer, auf die § 4, nicht aber

§ 17 des Verbotsgesetzes Anwendung findet,

können unter Einhaltung der gesetzlich zulässigen

Mindestkündigungsfristen zu den gesetzlichen

Kündigungsterminen, Dienstnehmer, wenn

sie dem Angestelltengesetz vom 11. Mai 1921,

B. G. Bl. Nr. 292, unterliegen, zum Fünfzehnten

oder Letzten eines Kalendermonats gekündigt

werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten auch

für Dienstnehmer die, ohne dem Personenkreis

des § 3 und § 4, Abs. (1), anzugehören,

a) sich erwiesenermaßen im Betriebe im nationalsozialistischen

Sinne besonders betätigt

haben;

b) hauptsächlich aus politischen, dem Nationalsozialismus

dienlichen Gründen oder

deshalb angestellt wurden, weil sie zu Behörden,

Parteistellen oder wirtschaftlichen

Organisationen enge Beziehungen hatten;

c) im Zuge der wirtschaftlichen Durchdringung

Österreichs durch das Deutsche Reich

auf Grund von Sonderverträgen angestellt

wurden.

(3) Sofern die in den Abs. (1) und (2) genannten

Dienstnehmer in der Zeit vom 27. April

1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entlassen

worden sind, gilt diese Entlassung als

Kündigung nach Abs. (1) mit Wirkung vom

Zeitpunkt der Entlassungserklärung, es sei denn,

daß die Entlassung aus anderen als den in diesem

Gesetz angeführten Gründen vorgenommen

wurde.

§ 5. Entlassungen und Kündigungen nach diesem

Verfassungsgesetz bedürfen zu ihrer Rechts-

wirksamkeit nicht der Zustimmung des Arbeitsamtes,

sind jedoch vom Dienstgeber binnen einer

Woche nach Beendigung der Beschäftigung dem

für den Betrieb zuständigen Arbeitsamt zu

melden.

§ 6. (1) Das nach dem Dienstvertrag gebührende

Monatsentgelt eines nach § 4 gekündigten Dienstnehmers

kann vom Dienstgeber einseitig, wie

folgt, herabgesetzt werden: Übersteigt das Monatsentgelt

300 RM, so kann der diesen Betrag

übersteigende Teil um die Hälfte gekürzt werden;

übersteigt das Monatsentgelt den Betrag

von 900 RM, so kann es bis auf 600 RM herabgesetzt

werden.

(2) Ein allfälliger Anspruch auf Abfertigung

ist verwirkt. In berücksichtigungswürdigen Härtefällen

kann die Kommission (§ 9) eine Abfertigung

bewilligen. Der Bemessung der Abfertigung

darf im Falle einer Kürzung des Monatsentgeltes

nach Abs. (1) nur das gekürzte Monatsentgelt

zugrunde gelegt werden.

§ 7. (1) Die auf Grund der Bestimmungen des

§ 3 entlassenen Personen, ihre Angehörigen oder

Hinterbliebenen verlieren ihre Ansprüche auf

Ruhe-, beziehungsweise Versorgungsgenüsse, die

ihnen auf Grund eines Dienstvertrages, einer

Dienstordnung oder sonstiger Bestimmungen zugesichert

sind.

(2) Sofern Angehörige eines nach § 3 Entlassenen

ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch

besitzen und auf sie die Bestimmungen

der §§ 4 und 12 des Verbotsgesetzes

nicht Anwendung finden, kann ihnen die Kommission

Unterhaltsbeiträge bis zur Höhe der

diesen Angehörigen auf Grund eines Dienstvertrages,

einer Dienstordnung oder sonstiger Bestimmungen

vertraglich zustehenden Versorgungsgenüsse,

jedoch nur bis zum Höchstbetrage

von 125 RM für die Ehefrau, von 50 RM für

das erste Kind, von je 25 RM für jedes weitere

Kind, für alle Angehörigen zusammen bis zum

Höchstbetrage von 250 RM monatlich zugestehen.

(3) Personen, die auf Grund eines Dienstvertrages,

einer Dienstordnung oder sonstiger Bestimmungen

einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß

bereits beziehen und auf die § 17 des

Verbotsgesetzes Anwendung findet, verlieren

diese Ansprüche gegenüber dem Betrieb oder der

im Betrieb bestehenden Versorgungseinrichtung.

Für Angehörige von Ruhegenußempfängern der

vorstehend angeführten Art gelten die Bestimmungen

des Abs. (2) sinngemäß.

(4) Im Falle einer Kündigung nach § 4 bleibt

der Anspruch des Dienstnehmers, seiner Angehörigen

oder Hinterbliebenen auf einen Ruhe-,

beziehungsweise Versorgungsgenuß, der auf

Grund eines Dienstvertrages, einer Dienstordnung

oder sonstiger Bestimmungen zugesichert

worden ist, nur bis zum Höchstbetrage von

250 RM monatlich für den Ruhegenuß und bis

zu den im Abs. (2) genannten Höchstbeträgen

für die Versorgungsgenüsse aufrecht.

(5) Die Renten der Sozialversicherung werden

durch dieses Gesetz nicht berührt, jedoch in

obige Ruhe-, beziehungsweise Versorgungsgenüsse

eingerechnet.

Anzeigepflicht und Antragsrecht.

§ 8. (1) Will der Dienstgeber die Entlassung

nach § 3 nicht vornehmen, so hat er dies der

Kommission [§ 9, Abs. (1)] unter Angabe der

Gründe anzuzeigen und hievon den Betriebsrat

(Vertrauensmänner) sowie den Dienstnehmer zu

verständigen.

(2) Will der Dienstgeber von dem ihm zustehenden

Kündigungsrecht (§ 4) oder dem Recht

der Kürzung der Bezüge [§ 6, Abs. (1)] keinen

Gebrauch machen, so hat er hievon den Betriebsrat

(Vertrauensmänner) unter Angabe der

Gründe zu verständigen.

(3) In Betrieben, in denen ein Betriebsrat (Vertrauensmänner)

nicht besteht, ist die Mitteilung

nach den Abs. (1) und (2) der zuständigen

Landesstelle des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

zu erstatten.

(4) In den Fällen der Abs. (1) und (2) kann

der Betriebsrat (Vertrauensmänner) bei der

Kommission den Antrag auf Entlassung, Kündigung

oder Kürzung der Bezüge stellen. Will der

Betriebsrat von seinem Antragsrecht keinen Gebrauch

machen, hat er dies der zuständigen

Landesstelle des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

anzuzeigen.

(5) Für Betriebe, in denen kein Betriebsrat

(Vertrauensmänner) besteht, sowie in den Fällen,

in denen der Betriebsrat (Vertrauensmänner) von

dem Antragsrecht nach Abs. (4) keinen Gebrauch

macht, steht dieses Antragsrecht der zuständigen

Landesstelle des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

zu.

(6) Gegen die vom Dienstgeber vorgenommene

Entlassung, Kündigung oder Kürzung der

Bezüge kann der Dienstnehmer bei der Kommission

[§ 9, Abs. (1)] Antrag auf Entscheidung

stellen.

Spruchstellen.

§ 9. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten

aus diesem Verfassungsgesetz und zur Durchführung

der darin sonst vorgesehenen Aufgaben

werden bei jedem Landesarbeitsamt eine oder

mehrere Kommissionen errichtet. Diese bestehen

aus einem Richter als Vorsitzenden und je zwei

Beisitzern aus dem Kreise der Dienstgeber und

Dienstnehmer. Die örtliche Zuständigkeit der

Kommission wird durch den Standort des Betriebes,

in dem der Dienstnehmer beschäftigt ist.

bei Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

nach dem Standort der anweisenden

Stelle bestimmt.

(2) Beim Staatsamt für soziale Verwaltung werden

für das gesamte Staatsgebiet eine oder

mehrere Berufungskommissionen gebildet. Diese

bestehen aus einem Richter als Vorsitzenden, je

einem Vertreter der drei politischen Parteien

sowie je einem Vertreter der Dienstgeber und

der Dienstnehmer als Beisitzer. Jeder Berufungskommission

gehört auch ein vom Staatsamt für

soziale Verwaltung bestimmter rechtskundiger

Beamter als Berichterstatter an, dem jedoch ein

Stimmrecht nicht zusteht.

(S) Im Bedarfsfalle kann das Staatsamt für

soziale Verwaltung solche Berufungskommissionen

am Sitze der einzelnen Landeshauptmannschaften

errichten.

(4) Die Vorsitzenden der in den Abs. (1) bis (3)

genannten Kommissionen werden vom Staatsamt

für Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsamt

für soziale Verwaltung ernannt. Das Staatsamt

für soziale Verwaltung bestellt die Beisitzer aus

dem Kreise der Dienstgeber und Dienstnehmer

auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden

gesetzlichen Interessenvertretungen, die

Vertreter der politischen Parteien auf Grund von

Vorschlägen der Vorstände der politischen Parteien

Österreichs.

(5) Die Mitglieder der Kommissionen sind in

Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine

Weisungen gebunden.

(6) Die Zuständigkeit der Kommission schließt

die gerichtliche Zuständigkeit aus.

(?) Auf das Verfahren vor den Kommissionen

finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(AVG.) sinngemäß

Anwendung mit der Maßgabe, daß der Kurator

im Sinne des § 11 AVG. von der Kommission

[Abs. (1)] bestellt wird. Solange die Kommission

[Abs. (1)] nicht gebildet ist, bestellt den Kurator

der Leiter des zuständigen Landesarbeitsamtes.

(8) Die Kommissionen [Abs. (1) bis (3)] fassen

ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt

ab. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene

Meinung angenommen, für die der Vorsitzende

gestimmt hat.

(9) Die Entschädigung der Beisitzer setzt das

Staatsamt für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Staatsamt für Finanzen durch

Verordnung fest.

§ 10. (1) Die Kommission [§ 9, Abs. (1)] kann

auf Antrag des Betriebsrates (Vertrauensmänner)

oder der zuständigen Landesstelle des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes die Entlassung,

Kündigung oder Kürzung der Bezüge verfügen.

Auf Antrag des Dienstnehmers, des Betriebsrates

(Vertrauensmänner) oder der zuständigen Landesstelle

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

hat die Kommission über Verfügungen des

Dienstgebers, die er auf Grund der §§ 3, 4 und 6

getroffen hat, zu entscheiden. Sie kann Verfügungen

des Dienstgebers aufheben und abändern,

insbesondere auch eine ausgesprochene,

nach diesem Gesetz jedoch nicht zulässige Entlassung

in eine Kündigung nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 4, Abs. (1), mit Wirksamkeit

vom Zeitpunkte der Entlassungserklärung abändern

und hiebei auch eine Kürzung des Entgeltes

im Sinne der Bestimmungen des § 6

anordnen.

(2) Gegen Entscheidungen der Kommissionen

[Abs. (1)] steht dem Dienstgeber, dem Dienstnehmer

und dem Betriebsrat (Vertrauensmänner),

im Falle des § 8, Abs. (3), auch der Landesstelle

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes die Berufung

zu. Den Angehörigen und Hinterbliebenen

der im § 7 genannten Personen steht ein

Berufungsrecht nur soweit zu, als es sich um

Entscheidungen über ihre Unterhaltsbeiträge oder

Versorgungsgenüsse handelt.

(8) Über Berufungen nach Abs. (2) entscheidet

die zuständige Berufungskommission [§ 9,

Abs. (2)]. Die Berufungskommission kann auch

eine durch Entscheidung der Kommission [§ 9,

Abs. (1)] rechtskräftig abgeschlossene Sache binnen

sechs Wochen nach Rechtskraft zur Überprüfung

an sich ziehen. Sie hat bei der Überprüfung so

vorzugehen wie im Falle einer Berufung. Die

das Überprüfungsverfahren abschließende Entscheidung

der Berufungskommission tritt dann

an die Stelle der überprüften Entscheidung der

Kommission.

Fristen.

§ 11. (1) Der Dienstgeber kann von den Maßnahmen

dieses Verfassungsgesetzes nur binnen

einer Frist von sechs Wochen Gebrauch machen.

Erfährt der Dienstgeber erst später die Tatsache,

daß der Dienstnehmer unter den Personenkreis

der §§ 3 oder 4 dieses Gesetzes fällt, so läuft

diese Frist für den Dienstgeber vom Zeitpunkt

der erlangten Kenntnis. Das Staatsamt für soziale

Verwaltung kann diese Frist über Antrag des

Dienstgebers, insbesondere in jenen Fällen, in

denen durch eine sofortige Entlassung oder

Kündigung des Dienstnehmers die Fortführung

des Betriebes gefährdet wäre, verlängern.

(2) Die Mitteilung nach § 8, Abs. (1), hat der

Dienstgeber innerhalb einer Woche nach Ablauf

der im Abs. (1) festgesetzten Frist zu machen.

(3) Der Betriebsrat (Vertrauensmänner) kann

sein Antragsrecht im Sinne des § 8, Abs. (4), nur

innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet

vom Tage des Einlangens der Mitteilung

des Dienstgebers [§ 8, Abs. (1) und (2)], ausüben.

Er hat die Mitteilung nach § 8, Abs. (4), 2. Satz

innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist

zu, erstatten.

(4) Die Landesstelle des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

kann ihr Antragsrecht nach

§ 8, Abs. (5), nur innerhalb einer Frist von zwei

Wochen, gerechnet vom Tage des Einlangens der

Mitteilung [§ 8, Abs. (3) und (4)], ausüben.

Prüfungspflicht.

§ 12. Der Dienstgeber ist verpflichtet, sich zu

vergewissern, ob Dienstnehmer seines Betriebes

oder Dienstnehmer, die er in den Betrieb neu

einstellt, dem Personenkreis der §§ 3 und 4

unterliegen. Er ist zu diesem Zwecke beredlögt,

von seinen Dienstnehmern diesbezügliche eides

stättige Erklärungen zu verlangen.

Neu- und Wiedereinstellung.

§ 13. (1) Die Neu- und Wiedereinstellung von

Dienstnehmern, auf die die §§ 4 und 12 des Verbotsgesetzes

Anwendung finden, bedarf der

schriftlichen Zustimmung eines beim Arbeitsamt

zu bildenden Ausschusses. Diese Zustimmung

ersetzt die Zustimmung nach der Arbeitsplatzwechselverordnung

vom 1. September 1939,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1685.

(2) Dienstnehmer, auf die § 17 des Verbotsgesetzes

Anwendung findet dürfen bei sonstiger

Rechtsunwirksamkeit des Dienstvertrages nur

eingestellt werden, wenn die vorherige schriftliche

Zustimmung des Ausschusses vorliegt.

(3) Bei Neu- und Wiedereinstellung von Dienstnehmern,

auf die § 4, nicht aber § 17 des Verbotsgesetzes

Anwendung findet, kann erforderlichenfalls

die schriftliche Zustimmung des Ausschusses

nachträglich eingeholt werden. Wird die

Zustimmung innerhalb einer Frist von vier

Wochen, gerechnet vom Tage der Einstellung,

nicht erteilt, so gilt das Dienstverhältnis spätestens

mit Ablauf dieser Frist als aufgelöst.

(4) Der Ausschuß [Abs. (1)] besteht aus dem

Leiter des Arbeitsamtes als Vorsitzenden und aus

je einem Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeber

und der Dienstnehmer, die der Leiter des

Landesarbeitsamtes über Vorschlag der in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer

bestellt. Der Leiter des Arbeitsamtes kann mit

dem Vorsitz im Ausschuß an seiner Stelle auch

einen Bediensteten des Arbeitsamtes betrauen.

Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit der Stimmen.

(5) Im Bedarfsfalle können bei einem Arbeitsamt

auch mehrere solche Ausschüsse gebildet

werden.

Strafen.

§ 14. Dienstgeber, die vorsätzlich oder grobfahrlässig

gegen die Vorschriften des § 5, § 8,

Abs. (1) bis (3), des § 11, Abs. (2), und der §§ 12

und 13, Dienstnehmer, die vorsätzlich oder grobfahrlässig

durch unrichtige oder unvollständige

Angaben die Prüfung nach § 12 vereiteln oder

erschweren, werden unbeschadet einer nach anderen

Gesetzen zu verhängenden Strafe von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu 5000 RM, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

Wiederaufnahme des Verfahrens in besonderen

Fällen.

§ 15. (1) Wird nachträglich gemäß § 27 des

Verbotsgesetzes eine Ausnahme von der Behandlung

nach dem Verbotsgesetz bewilligt, so kann

der Dienstnehmer, Ruhe- oder Versorgungsgenußempfänger

innerhalb einer Frist von zwei

Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung der

Ausnahmebewilligung, bei der Kommission [§ 9,

Abs. (1)] die Aufhebung oder Änderung der vom

Dienstgeber auf Grund dieses Gesetzes getroffenen

Maßnahmen beantragen.

(2) Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes

eine Ausnahme von der Behandlung nach

dem Verbotsgesetz bewilligt oder ergeht gemäß

§ 7 des Verbotsgesetzes eine Entscheidung, auf

deren Grundlage im Verfahren nach § 9 dieses

Gesetzes hätte anders entschieden werden können,

so hat die Kommission, die in letzter Instanz entschieden

hat, auf Antrag die ergangene Entscheidung

aufzuheben, ein neuerliches Verfahren einzuleiten

und unter Zugrundelegung der nach § 27

des Verbotsgesetzes bewilligten Ausnahme oder

der nach § 7 des gleichen Gesetzes ergangenen

Entscheidung abermals zu entscheiden. Für das

Antragsrecht des Dienstnehmers, Ruhe- oder Versorgungsgenußempfängers

gilt Abs. (1) sinngemäß.

(3) In den Fällen der Abs. (1) und (2) kann die

Kommission ihrer Entscheidung bei besonderer

Berücksichtigungswürdigkeit ganz oder teilweise

rückwirkende Kraft verleihen. Sie hat hiebei besonders

auch die Interessen des Dienstgebers (Betrieb,

Versorgungseinrichtung) zu berücksichtigen.

Rückwirkungen.

§ 16. Die Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes

finden auch Anwendung auf Personen,

die in der Zeit vom 27. April 1945 bis zum Inkrafttreten

dieses Gesetzes entlassen, gekündigt

oder in den Ruhestand versetzt worden sind, sofern

diese Personen den Bestimmungen der §§ 3

oder 4 unterliegen. Bereits empfangene Beträge,

auf die nach den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes

kein Anspruch bestand, können

nicht zurückgefordert, wohl aber auf noch zu erbringende

Leistungen in Anrechnung gebracht

werden.

Außerkrafttreten.

§ 17. Die Provisorische Staatsregierung bestimmt

mit Verordnung den Tag, an dem dieses

Verfassungsgesetz oder einzelne seiner Bestimmungen

außer Kraft treten.

Vollziehung.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes

ist, soweit nicht gemäß § 17 die Provisorische

Staatsregierung zur Vollziehung berufen

ist, das Staatsamt für soziale Verwaltung im Ein

vernehmen mit den beteiligten Staatsämtern betraut.

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