160. Verfassungsgesetz: Maßnahmen zur Wiederherstellung gesunder Verhältnisse in der Privatwirtschaft (Wirtschaftssäuberungsgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Wirkungsbereich.
§ 1. (1) Dieses Verfassungsgesetz erstreckt sich
auf alle im § 1, Abs. (2) und (3), lit. a, des Gesetzes
vom 20. Juli 1945 über die Wiedererrichtung
der Kammern für Arbeiter und Angestellte
(Arbeiterkammergesetz), St. G. Bl. Nr. 95, angeführten
Personen und deren Dienstgeber, ferner
auf Mitglieder der Geschäftsführungs und
Aufsichtsorgane juristischer Personen.
(2) Unter dieses Verfassungsgesetz fallen nicht
a) Personen, die im § 21 des Verfassungsgesetzes
vom 8. Mai 1945 über das Verbot
der NSDAP (Verbotsgesetz), St. G. Bl.
Nr. 13, angeführt sind;
b) Rechts- und Patentanwaltsanwärter und
Notariatskandidaten;
c) Ärzte, Zahnärzte und Dentisten, die in
einem Dienstverhältnis stehen, sowie angestellte
Pharmazeuten.
Ausschaltung von der Betriebsleitung.
§ 2. (1) Personen, auf die § 17 des Verbotsgesetzes
Anwendung findet, können Betriebe
deren Dienstnehmer durch § 1, Abs. (1), dieses
Gesetzes erfaßt werden, nicht weiter leiten. Sofern
auf Grund bestehender Gesellschaftsverträge
oder bereits erteilter Prokura u. dgl. die ordnungsmäßige
Weiterführung des Betriebes nicht
gewährleistet ist, bestellt das zuständige Staatsamt
einen öffentlichen Verwalter.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten nicht
für
a) Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte;
b) Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Apotheker,
auch wenn sie Dienstnehmer beschäftigen,
die unter dieses Verfassungsgesetz
fallen.
Dienstrechtliche Bestimmungen.
§ 3. Dienstnehmer, auf die § 17 des Verbotsgesetzes
Anwendung findet, sind fristlos zu entlassen.
Diese Entlassung kann entweder von?
Dienstgeber oder gemäß § 10, Abs. (1), von der
Kommission beim Landesarbeitsamt (§ 9) ausgesprochen
werden. Die Entlassung gilt als vom
Dienstnehmer verschuldet.
§ 4. (1) Dienstnehmer, auf die § 4, nicht aber
§ 17 des Verbotsgesetzes Anwendung findet,
können unter Einhaltung der gesetzlich zulässigen
Mindestkündigungsfristen zu den gesetzlichen
Kündigungsterminen, Dienstnehmer, wenn
sie dem Angestelltengesetz vom 11. Mai 1921,
B. G. Bl. Nr. 292, unterliegen, zum Fünfzehnten
oder Letzten eines Kalendermonats gekündigt
werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten auch
für Dienstnehmer die, ohne dem Personenkreis
des § 3 und § 4, Abs. (1), anzugehören,
a) sich erwiesenermaßen im Betriebe im nationalsozialistischen
Sinne besonders betätigt
haben;
b) hauptsächlich aus politischen, dem Nationalsozialismus
dienlichen Gründen oder
deshalb angestellt wurden, weil sie zu Behörden,
Parteistellen oder wirtschaftlichen
Organisationen enge Beziehungen hatten;
c) im Zuge der wirtschaftlichen Durchdringung
Österreichs durch das Deutsche Reich
auf Grund von Sonderverträgen angestellt
wurden.
(3) Sofern die in den Abs. (1) und (2) genannten
Dienstnehmer in der Zeit vom 27. April
1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entlassen
worden sind, gilt diese Entlassung als
Kündigung nach Abs. (1) mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Entlassungserklärung, es sei denn,
daß die Entlassung aus anderen als den in diesem
Gesetz angeführten Gründen vorgenommen
wurde.
§ 5. Entlassungen und Kündigungen nach diesem
Verfassungsgesetz bedürfen zu ihrer Rechts-
wirksamkeit nicht der Zustimmung des Arbeitsamtes,
sind jedoch vom Dienstgeber binnen einer
Woche nach Beendigung der Beschäftigung dem
für den Betrieb zuständigen Arbeitsamt zu
melden.
§ 6. (1) Das nach dem Dienstvertrag gebührende
Monatsentgelt eines nach § 4 gekündigten Dienstnehmers
kann vom Dienstgeber einseitig, wie
folgt, herabgesetzt werden: Übersteigt das Monatsentgelt
300 RM, so kann der diesen Betrag
übersteigende Teil um die Hälfte gekürzt werden;
übersteigt das Monatsentgelt den Betrag
von 900 RM, so kann es bis auf 600 RM herabgesetzt
werden.
(2) Ein allfälliger Anspruch auf Abfertigung
ist verwirkt. In berücksichtigungswürdigen Härtefällen
kann die Kommission (§ 9) eine Abfertigung
bewilligen. Der Bemessung der Abfertigung
darf im Falle einer Kürzung des Monatsentgeltes
nach Abs. (1) nur das gekürzte Monatsentgelt
zugrunde gelegt werden.
§ 7. (1) Die auf Grund der Bestimmungen des
§ 3 entlassenen Personen, ihre Angehörigen oder
Hinterbliebenen verlieren ihre Ansprüche auf
Ruhe-, beziehungsweise Versorgungsgenüsse, die
ihnen auf Grund eines Dienstvertrages, einer
Dienstordnung oder sonstiger Bestimmungen zugesichert
sind.
(2) Sofern Angehörige eines nach § 3 Entlassenen
ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch
besitzen und auf sie die Bestimmungen
der §§ 4 und 12 des Verbotsgesetzes
nicht Anwendung finden, kann ihnen die Kommission
Unterhaltsbeiträge bis zur Höhe der
diesen Angehörigen auf Grund eines Dienstvertrages,
einer Dienstordnung oder sonstiger Bestimmungen
vertraglich zustehenden Versorgungsgenüsse,
jedoch nur bis zum Höchstbetrage
von 125 RM für die Ehefrau, von 50 RM für
das erste Kind, von je 25 RM für jedes weitere
Kind, für alle Angehörigen zusammen bis zum
Höchstbetrage von 250 RM monatlich zugestehen.
(3) Personen, die auf Grund eines Dienstvertrages,
einer Dienstordnung oder sonstiger Bestimmungen
einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß
bereits beziehen und auf die § 17 des
Verbotsgesetzes Anwendung findet, verlieren
diese Ansprüche gegenüber dem Betrieb oder der
im Betrieb bestehenden Versorgungseinrichtung.
Für Angehörige von Ruhegenußempfängern der
vorstehend angeführten Art gelten die Bestimmungen
des Abs. (2) sinngemäß.
(4) Im Falle einer Kündigung nach § 4 bleibt
der Anspruch des Dienstnehmers, seiner Angehörigen
oder Hinterbliebenen auf einen Ruhe-,
beziehungsweise Versorgungsgenuß, der auf
Grund eines Dienstvertrages, einer Dienstordnung
oder sonstiger Bestimmungen zugesichert
worden ist, nur bis zum Höchstbetrage von
250 RM monatlich für den Ruhegenuß und bis
zu den im Abs. (2) genannten Höchstbeträgen
für die Versorgungsgenüsse aufrecht.
(5) Die Renten der Sozialversicherung werden
durch dieses Gesetz nicht berührt, jedoch in
obige Ruhe-, beziehungsweise Versorgungsgenüsse
eingerechnet.
Anzeigepflicht und Antragsrecht.
§ 8. (1) Will der Dienstgeber die Entlassung
nach § 3 nicht vornehmen, so hat er dies der
Kommission [§ 9, Abs. (1)] unter Angabe der
Gründe anzuzeigen und hievon den Betriebsrat
(Vertrauensmänner) sowie den Dienstnehmer zu
verständigen.
(2) Will der Dienstgeber von dem ihm zustehenden
Kündigungsrecht (§ 4) oder dem Recht
der Kürzung der Bezüge [§ 6, Abs. (1)] keinen
Gebrauch machen, so hat er hievon den Betriebsrat
(Vertrauensmänner) unter Angabe der
Gründe zu verständigen.
(3) In Betrieben, in denen ein Betriebsrat (Vertrauensmänner)
nicht besteht, ist die Mitteilung
nach den Abs. (1) und (2) der zuständigen
Landesstelle des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
zu erstatten.
(4) In den Fällen der Abs. (1) und (2) kann
der Betriebsrat (Vertrauensmänner) bei der
Kommission den Antrag auf Entlassung, Kündigung
oder Kürzung der Bezüge stellen. Will der
Betriebsrat von seinem Antragsrecht keinen Gebrauch
machen, hat er dies der zuständigen
Landesstelle des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
anzuzeigen.
(5) Für Betriebe, in denen kein Betriebsrat
(Vertrauensmänner) besteht, sowie in den Fällen,
in denen der Betriebsrat (Vertrauensmänner) von
dem Antragsrecht nach Abs. (4) keinen Gebrauch
macht, steht dieses Antragsrecht der zuständigen
Landesstelle des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
zu.
(6) Gegen die vom Dienstgeber vorgenommene
Entlassung, Kündigung oder Kürzung der
Bezüge kann der Dienstnehmer bei der Kommission
[§ 9, Abs. (1)] Antrag auf Entscheidung
stellen.
Spruchstellen.
§ 9. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten
aus diesem Verfassungsgesetz und zur Durchführung
der darin sonst vorgesehenen Aufgaben
werden bei jedem Landesarbeitsamt eine oder
mehrere Kommissionen errichtet. Diese bestehen
aus einem Richter als Vorsitzenden und je zwei
Beisitzern aus dem Kreise der Dienstgeber und
Dienstnehmer. Die örtliche Zuständigkeit der
Kommission wird durch den Standort des Betriebes,
in dem der Dienstnehmer beschäftigt ist.
bei Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
nach dem Standort der anweisenden
Stelle bestimmt.
(2) Beim Staatsamt für soziale Verwaltung werden
für das gesamte Staatsgebiet eine oder
mehrere Berufungskommissionen gebildet. Diese
bestehen aus einem Richter als Vorsitzenden, je
einem Vertreter der drei politischen Parteien
sowie je einem Vertreter der Dienstgeber und
der Dienstnehmer als Beisitzer. Jeder Berufungskommission
gehört auch ein vom Staatsamt für
soziale Verwaltung bestimmter rechtskundiger
Beamter als Berichterstatter an, dem jedoch ein
Stimmrecht nicht zusteht.
(S) Im Bedarfsfalle kann das Staatsamt für
soziale Verwaltung solche Berufungskommissionen
am Sitze der einzelnen Landeshauptmannschaften
errichten.
(4) Die Vorsitzenden der in den Abs. (1) bis (3)
genannten Kommissionen werden vom Staatsamt
für Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsamt
für soziale Verwaltung ernannt. Das Staatsamt
für soziale Verwaltung bestellt die Beisitzer aus
dem Kreise der Dienstgeber und Dienstnehmer
auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden
gesetzlichen Interessenvertretungen, die
Vertreter der politischen Parteien auf Grund von
Vorschlägen der Vorstände der politischen Parteien
Österreichs.
(5) Die Mitglieder der Kommissionen sind in
Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine
Weisungen gebunden.
(6) Die Zuständigkeit der Kommission schließt
die gerichtliche Zuständigkeit aus.
(?) Auf das Verfahren vor den Kommissionen
finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(AVG.) sinngemäß
Anwendung mit der Maßgabe, daß der Kurator
im Sinne des § 11 AVG. von der Kommission
[Abs. (1)] bestellt wird. Solange die Kommission
[Abs. (1)] nicht gebildet ist, bestellt den Kurator
der Leiter des zuständigen Landesarbeitsamtes.
(8) Die Kommissionen [Abs. (1) bis (3)] fassen
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt
ab. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene
Meinung angenommen, für die der Vorsitzende
gestimmt hat.
(9) Die Entschädigung der Beisitzer setzt das
Staatsamt für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Staatsamt für Finanzen durch
Verordnung fest.
§ 10. (1) Die Kommission [§ 9, Abs. (1)] kann
auf Antrag des Betriebsrates (Vertrauensmänner)
oder der zuständigen Landesstelle des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes die Entlassung,
Kündigung oder Kürzung der Bezüge verfügen.
Auf Antrag des Dienstnehmers, des Betriebsrates
(Vertrauensmänner) oder der zuständigen Landesstelle
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
hat die Kommission über Verfügungen des
Dienstgebers, die er auf Grund der §§ 3, 4 und 6
getroffen hat, zu entscheiden. Sie kann Verfügungen
des Dienstgebers aufheben und abändern,
insbesondere auch eine ausgesprochene,
nach diesem Gesetz jedoch nicht zulässige Entlassung
in eine Kündigung nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 4, Abs. (1), mit Wirksamkeit
vom Zeitpunkte der Entlassungserklärung abändern
und hiebei auch eine Kürzung des Entgeltes
im Sinne der Bestimmungen des § 6
anordnen.
(2) Gegen Entscheidungen der Kommissionen
[Abs. (1)] steht dem Dienstgeber, dem Dienstnehmer
und dem Betriebsrat (Vertrauensmänner),
im Falle des § 8, Abs. (3), auch der Landesstelle
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes die Berufung
zu. Den Angehörigen und Hinterbliebenen
der im § 7 genannten Personen steht ein
Berufungsrecht nur soweit zu, als es sich um
Entscheidungen über ihre Unterhaltsbeiträge oder
Versorgungsgenüsse handelt.
(8) Über Berufungen nach Abs. (2) entscheidet
die zuständige Berufungskommission [§ 9,
Abs. (2)]. Die Berufungskommission kann auch
eine durch Entscheidung der Kommission [§ 9,
Abs. (1)] rechtskräftig abgeschlossene Sache binnen
sechs Wochen nach Rechtskraft zur Überprüfung
an sich ziehen. Sie hat bei der Überprüfung so
vorzugehen wie im Falle einer Berufung. Die
das Überprüfungsverfahren abschließende Entscheidung
der Berufungskommission tritt dann
an die Stelle der überprüften Entscheidung der
Kommission.
Fristen.
§ 11. (1) Der Dienstgeber kann von den Maßnahmen
dieses Verfassungsgesetzes nur binnen
einer Frist von sechs Wochen Gebrauch machen.
Erfährt der Dienstgeber erst später die Tatsache,
daß der Dienstnehmer unter den Personenkreis
der §§ 3 oder 4 dieses Gesetzes fällt, so läuft
diese Frist für den Dienstgeber vom Zeitpunkt
der erlangten Kenntnis. Das Staatsamt für soziale
Verwaltung kann diese Frist über Antrag des
Dienstgebers, insbesondere in jenen Fällen, in
denen durch eine sofortige Entlassung oder
Kündigung des Dienstnehmers die Fortführung
des Betriebes gefährdet wäre, verlängern.
(2) Die Mitteilung nach § 8, Abs. (1), hat der
Dienstgeber innerhalb einer Woche nach Ablauf
der im Abs. (1) festgesetzten Frist zu machen.
(3) Der Betriebsrat (Vertrauensmänner) kann
sein Antragsrecht im Sinne des § 8, Abs. (4), nur
innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet
vom Tage des Einlangens der Mitteilung
des Dienstgebers [§ 8, Abs. (1) und (2)], ausüben.
Er hat die Mitteilung nach § 8, Abs. (4), 2. Satz
innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist
zu, erstatten.
(4) Die Landesstelle des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
kann ihr Antragsrecht nach
§ 8, Abs. (5), nur innerhalb einer Frist von zwei
Wochen, gerechnet vom Tage des Einlangens der
Mitteilung [§ 8, Abs. (3) und (4)], ausüben.
Prüfungspflicht.
§ 12. Der Dienstgeber ist verpflichtet, sich zu
vergewissern, ob Dienstnehmer seines Betriebes
oder Dienstnehmer, die er in den Betrieb neu
einstellt, dem Personenkreis der §§ 3 und 4
unterliegen. Er ist zu diesem Zwecke beredlögt,
von seinen Dienstnehmern diesbezügliche eides
stättige Erklärungen zu verlangen.
Neu- und Wiedereinstellung.
§ 13. (1) Die Neu- und Wiedereinstellung von
Dienstnehmern, auf die die §§ 4 und 12 des Verbotsgesetzes
Anwendung finden, bedarf der
schriftlichen Zustimmung eines beim Arbeitsamt
zu bildenden Ausschusses. Diese Zustimmung
ersetzt die Zustimmung nach der Arbeitsplatzwechselverordnung
vom 1. September 1939,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1685.
(2) Dienstnehmer, auf die § 17 des Verbotsgesetzes
Anwendung findet dürfen bei sonstiger
Rechtsunwirksamkeit des Dienstvertrages nur
eingestellt werden, wenn die vorherige schriftliche
Zustimmung des Ausschusses vorliegt.
(3) Bei Neu- und Wiedereinstellung von Dienstnehmern,
auf die § 4, nicht aber § 17 des Verbotsgesetzes
Anwendung findet, kann erforderlichenfalls
die schriftliche Zustimmung des Ausschusses
nachträglich eingeholt werden. Wird die
Zustimmung innerhalb einer Frist von vier
Wochen, gerechnet vom Tage der Einstellung,
nicht erteilt, so gilt das Dienstverhältnis spätestens
mit Ablauf dieser Frist als aufgelöst.
(4) Der Ausschuß [Abs. (1)] besteht aus dem
Leiter des Arbeitsamtes als Vorsitzenden und aus
je einem Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeber
und der Dienstnehmer, die der Leiter des
Landesarbeitsamtes über Vorschlag der in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer
bestellt. Der Leiter des Arbeitsamtes kann mit
dem Vorsitz im Ausschuß an seiner Stelle auch
einen Bediensteten des Arbeitsamtes betrauen.
Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Stimmen.
(5) Im Bedarfsfalle können bei einem Arbeitsamt
auch mehrere solche Ausschüsse gebildet
werden.
Strafen.
§ 14. Dienstgeber, die vorsätzlich oder grobfahrlässig
gegen die Vorschriften des § 5, § 8,
Abs. (1) bis (3), des § 11, Abs. (2), und der §§ 12
und 13, Dienstnehmer, die vorsätzlich oder grobfahrlässig
durch unrichtige oder unvollständige
Angaben die Prüfung nach § 12 vereiteln oder
erschweren, werden unbeschadet einer nach anderen
Gesetzen zu verhängenden Strafe von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 5000 RM, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
Wiederaufnahme des Verfahrens in besonderen
Fällen.
§ 15. (1) Wird nachträglich gemäß § 27 des
Verbotsgesetzes eine Ausnahme von der Behandlung
nach dem Verbotsgesetz bewilligt, so kann
der Dienstnehmer, Ruhe- oder Versorgungsgenußempfänger
innerhalb einer Frist von zwei
Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung der
Ausnahmebewilligung, bei der Kommission [§ 9,
Abs. (1)] die Aufhebung oder Änderung der vom
Dienstgeber auf Grund dieses Gesetzes getroffenen
Maßnahmen beantragen.
(2) Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes
eine Ausnahme von der Behandlung nach
dem Verbotsgesetz bewilligt oder ergeht gemäß
§ 7 des Verbotsgesetzes eine Entscheidung, auf
deren Grundlage im Verfahren nach § 9 dieses
Gesetzes hätte anders entschieden werden können,
so hat die Kommission, die in letzter Instanz entschieden
hat, auf Antrag die ergangene Entscheidung
aufzuheben, ein neuerliches Verfahren einzuleiten
und unter Zugrundelegung der nach § 27
des Verbotsgesetzes bewilligten Ausnahme oder
der nach § 7 des gleichen Gesetzes ergangenen
Entscheidung abermals zu entscheiden. Für das
Antragsrecht des Dienstnehmers, Ruhe- oder Versorgungsgenußempfängers
gilt Abs. (1) sinngemäß.
(3) In den Fällen der Abs. (1) und (2) kann die
Kommission ihrer Entscheidung bei besonderer
Berücksichtigungswürdigkeit ganz oder teilweise
rückwirkende Kraft verleihen. Sie hat hiebei besonders
auch die Interessen des Dienstgebers (Betrieb,
Versorgungseinrichtung) zu berücksichtigen.
Rückwirkungen.
§ 16. Die Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes
finden auch Anwendung auf Personen,
die in der Zeit vom 27. April 1945 bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes entlassen, gekündigt
oder in den Ruhestand versetzt worden sind, sofern
diese Personen den Bestimmungen der §§ 3
oder 4 unterliegen. Bereits empfangene Beträge,
auf die nach den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes
kein Anspruch bestand, können
nicht zurückgefordert, wohl aber auf noch zu erbringende
Leistungen in Anrechnung gebracht
werden.
Außerkrafttreten.
§ 17. Die Provisorische Staatsregierung bestimmt
mit Verordnung den Tag, an dem dieses
Verfassungsgesetz oder einzelne seiner Bestimmungen
außer Kraft treten.
Vollziehung.
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes
ist, soweit nicht gemäß § 17 die Provisorische
Staatsregierung zur Vollziehung berufen
ist, das Staatsamt für soziale Verwaltung im Ein
vernehmen mit den beteiligten Staatsämtern betraut.