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15_2003 AT

15. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 4a Abs. 5 des Zweckzuschussgesetzes 2001 durch den Verfassungsgerichtshof

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 15. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 4a Abs. 5 des Zweckzuschussgesetzes 2001 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 2003, G 248/02-15, dem Bundeskanzler

zugestellt am 27. März 2003, die Wortfolge „in der Höhe von 62,135 Millionen Euro an das Land

Kärnten und“ in § 4a Abs. 5 des Bundesgesetzes, mit dem den Ländern Zweckzuschüsse des Bundes

gewährt werden (Zweckzuschussgesetz 2001), BGBl. Nr. 691/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 15. Kundmachung: Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. 2002/08/0202 anhängigen Verfahren gemäß § 26a VwGG

Gemäß § 26a Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002 wird kundgemacht

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 20. November 2002, dem Bundeskanzler zugestellt am

28. November 2002, in dem zur Zl. 2002/08/0202-12 anhängigen Verfahren gemäß § 26a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002

folgenden Beschluss gefasst

1. Es besteht im Sinne des § 26a Abs. 1 VwGG Grund zur Annahme, dass beim Verwaltungsgerichtshof

eine erhebliche Anzahl von Beschwerden eingebracht werden wird, in denen die

Rechtsfrage zu lösen ist, ob die gesetzliche Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens

des Ehemannes bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau im

Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandshilfe dem Gemeinschaftsrecht entspricht, insbesondere

ob darin nicht eine mittelbare Diskriminierung der Frauen erblickt werden kann.

2. Zur Beantwortung der in Z 1 genannten Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof folgende

Rechtsvorschriften anzuwenden: § 33 und § 36 in Verbindung mit § 39 AlVG, BGBl.

Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 142/2000; § 2 und § 6 Notstandshilfeverordnung, BGBl.

Nr. 352/1973, idF BGBl. Nr. 240/1996; Art. 2 bis 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur

schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen

im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. Dezember 1978 (Gleichbehandlungsrichtlinie), ABl.

Nr. L 006 vom 10. Jänner 1979, S 24.

3. Der Verwaltungsgerichtshof wird die in Z 1 genannte Rechtsfrage in dem zur Zl. 2002/08/0202

anhängigen Beschwerdeverfahren beantworten.

4. Der Bundeskanzler (in Ansehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes) und der Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit (in Ansehung der Notstandshilfeverordnung) sind zur unverzüglichen

Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt, Teil II, verpflichtet;

auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 26a Abs. 3 VwGG genannten Rechtsfolgen wird

verwiesen.

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