15. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 4a Abs. 5 des Zweckzuschussgesetzes 2001 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 2003, G 248/02-15, dem Bundeskanzler
zugestellt am 27. März 2003, die Wortfolge „in der Höhe von 62,135 Millionen Euro an das Land
Kärnten und“ in § 4a Abs. 5 des Bundesgesetzes, mit dem den Ländern Zweckzuschüsse des Bundes
gewährt werden (Zweckzuschussgesetz 2001), BGBl. Nr. 691/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Gemäß § 26a Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002 wird kundgemacht
Der Verwaltungsgerichtshof hat am 20. November 2002, dem Bundeskanzler zugestellt am
28. November 2002, in dem zur Zl. 2002/08/0202-12 anhängigen Verfahren gemäß § 26a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002
folgenden Beschluss gefasst
1. Es besteht im Sinne des § 26a Abs. 1 VwGG Grund zur Annahme, dass beim Verwaltungsgerichtshof
eine erhebliche Anzahl von Beschwerden eingebracht werden wird, in denen die
Rechtsfrage zu lösen ist, ob die gesetzliche Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens
des Ehemannes bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau im
Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandshilfe dem Gemeinschaftsrecht entspricht, insbesondere
ob darin nicht eine mittelbare Diskriminierung der Frauen erblickt werden kann.
2. Zur Beantwortung der in Z 1 genannten Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof folgende
Rechtsvorschriften anzuwenden: § 33 und § 36 in Verbindung mit § 39 AlVG, BGBl.
Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 142/2000; § 2 und § 6 Notstandshilfeverordnung, BGBl.
Nr. 352/1973, idF BGBl. Nr. 240/1996; Art. 2 bis 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur
schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen
im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. Dezember 1978 (Gleichbehandlungsrichtlinie), ABl.
Nr. L 006 vom 10. Jänner 1979, S 24.
3. Der Verwaltungsgerichtshof wird die in Z 1 genannte Rechtsfrage in dem zur Zl. 2002/08/0202
anhängigen Beschwerdeverfahren beantworten.
4. Der Bundeskanzler (in Ansehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes) und der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit (in Ansehung der Notstandshilfeverordnung) sind zur unverzüglichen
Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt, Teil II, verpflichtet;
auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 26a Abs. 3 VwGG genannten Rechtsfolgen wird
verwiesen.