15. Bundesgesetz: Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Errichtung
§ 1. (1) Zur Wahrnehmung der bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ wahrgenommenen
Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt
die Firma ,,die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden
die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss
des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Im Übrigen
ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung anzuwenden.
(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 100000 Euro. Es ist durch die Vermögensübertragung
gemäß § 2 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf die Vermögensübertragung
sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die
Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.
(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der
Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Vermögensübertragung
§ 2. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“
verwaltete und genutzte Anlage- und Umlaufvermögen, wie Einrichtungen, Rechte, Rechtsverhältnisse
und Forderungen, jedoch ohne die von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ erstellten
bzw. betreuten Verbunddatenbanken, geht mit In-Kraft-Treten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(2) Der Bund räumt der Gesellschaft das unentgeltliche Fruchtgenussrecht für die bisher von der
„Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ betreuten Verbunddatenbanken ein. Die näheren Bedingungen
darüber sind in einer Vereinbarung festzulegen.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,
die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung
der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer
Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit
der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2
übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des HGB)
einzustellen. Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven der
Gesellschaft enthält, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus
der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen.
Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu
enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Eine Zusammenfassung dieser Anlage ist der
Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne
des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Eröffnungsbilanz ist
durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als
Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965, und ist zum Firmenbuch
einzureichen.
(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß § 8
Abs. 1 Z 1 und 4 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.
Befugnisse und Aufgaben im Unternehmensgegenstand
§ 3. (1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des österreichischen
Bibliothekswesens und der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Akademien sowohl den
Betrieb als auch die Ausweitung des österreichischen EDV-unterstützten Bibliothekenverbundes als auch
anderweitige Dienstleistungen, die im Interesse des österreichischen Bibliothekswesens, der genannten
Einrichtungen oder sonstiger Auftraggeber liegen, durchzuführen.
(2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete obliegt der Gesellschaft insbesondere die Wahrnehmung
folgender Aufgaben
a) Operative Leitung des Bibliothekenverbundes inklusive der laufenden Planung, Umsetzung und
Vertretung nach außen sowie Betrieb der Verbundzentrale mit den zentralen Verbunddatenbanken;
b) Bereitstellung aller zentralen Verbunddienstleistungen;
c) Betrieb lokaler Bibliothekssysteme;
d) Setzung geeigneter Schritte zur Ausweitung des Bibliothekenverbundes;
e) Datenmanagement, speziell Datenkonversion und Datenbereinigung;
f) Erbringung einschlägiger, bibliotheksbezogener Serviceleistungen;
g) Beratung bzw. Unterstützung bei der Bildung von Konsortien zum Ankauf von Datenbanklizenzen;
h) Entwicklung und Anbot anderer im Interesse der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen
Akademien gelegenen Serviceleistungen;
i) Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung.
Finanzierung
§ 4. (1) Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im § 3
Abs. 2 lit. a bis c genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 1,72 Millionen Euro
(23,6 Millionen Schilling) jährlich zu leisten.
(2) Für welche Bibliotheken die in § 3 Abs. 2 lit. a, b und c aufgeführten Dienstleistungen mit dem
Jahreszuschuss an die Gesellschaft als abgegolten anzusehen sind, regelt die Anlage A zu diesem Gesetz.
(3) Durch eine Vereinbarung zwischen dem Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur) und der Gesellschaft werden, nach Anhörung der in Anlage A genannten Bibliotheken, die
Aufgaben, die durch den Jahreszuschuss gefördert werden, konkretisiert. In dieser Vereinbarung ist
insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen.
(4) Alle anderen in § 3 Abs. 2 genannten Aufgaben sind gegen Entgelt zu erbringen, das zumindest
dem Grundsatz der Deckung der aufwandsgleichen Kosten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind,
entspricht. Die Kosten sind auf Grund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung
der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermitteln. Die interne
Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur.
(5) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen
Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung
fördern, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft
und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
Unternehmenskonzept und Berichtswesen
§ 5. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen.
(2) Die jeweils erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein
Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur
Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die jeweils von der Gesellschaft
angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und
Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu
sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den
Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und
Finanzkontrolling durch die für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortliche Bundesministerin
gewährleistet.
(4) Im Unternehmenskonzept gemäß Abs. 2 im Planungssystem gemäß Abs. 3, sowie im
Rechnungswesen der Gesellschaft sind jedenfalls die gesetzlich übertragenen Aufgaben sowie andere
Leistungen, die nicht im Wettbewerb, sondern auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte
erbracht werden und jene Leistungen, die im Wettbewerb erbracht werden, in jeweils getrennten
Rechnungskreisen darzustellen. § 28a GmbH-Gesetz gilt sinngemäß als Berichtspflicht an die
Generalversammlung. Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende März für das nächste Kalenderjahr ein
Jahresarbeitsprogramm und eine Vorrausschaurechnung der Generalversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
(5) Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend
für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.
Jahresabschluss
§ 6. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft ist jeweils unter Anwendung der
§§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
Vertretung der Gesellschaft
§ 7. (1) Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführer, deren Funktionsdauer mit maximal fünf
Jahren festgelegt ist. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die
Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam
oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Im Rahmen ihrer
Befugnisse vertreten Prokuristen gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer.
Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur den am 31. Dezember 2001 im Amt befindlichen Leiter der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“
mit der interimistischen Führung der Geschäfte der Gesellschaft zu betrauen.
(2) Die Gründererklärung ist von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu
errichten. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des In-Kraft-Tretens
dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.
Überleitung von Bediensteten
§ 8. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 2001 im Bereich der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“
beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 2002 folgende Regelung
1. Beamte, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft
fallen, gehören dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an und sind der
Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
2. Beamte gemäß Abs. 1 Z 1 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein
Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Bundesdienst für
neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist
dabei auf alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
3. Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten
Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des
Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes
an Aktivbezügen. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im
Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22
des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im
gleichen Ausmaß. Ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaft geleistete
besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu
überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden
Monats fällig.
4. Vertragsbedienstete, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der
Gesellschaft fallen, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der
Gesellschaft.
(2) Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Arbeitnehmer gilt Folgendes
1. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten
fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und des Besoldungsrechts, insbesondere des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung weiter; der
Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist
nicht mehr zulässig.
2. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 1 Z 4 genannten Bediensteten
hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist in jenem
Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 2001 aus der für die genannten Bediensteten
maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung
zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen.
3. Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 4 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft
unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses
Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
4. Allfällig bestehende vertragliche Regelungen oder vertraglich oder anders fixierte Anwartschaften
auf die Nutzung von BUWOG Wohnungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 Z 4
bleiben von der Übernahme dieser Arbeitnehmer in ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft
unberührt.
(3) Die Übernahme von Vertragsbediensteten in das Angestelltenverhältnis nach dem jeweils
anwendbaren Kollektivvertrag kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
erfolgen. Im Falle der Aufnahme eines Vertragsbediensteten in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft
nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen gebührt keine Abfertigung gemäß § 35
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86.
(4) Gehen öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes als Geschäftsführer oder stellvertretender
Geschäftsführer ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Gesellschaft ein, so sind sie für die Dauer
dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstverhältnisse
mit der Gesellschaft ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis,
die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen.
Haftung
§ 9. (1) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in
Vollziehung des Gesetzes durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügten Schäden
haftet der Rechtsträger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die
Gesellschaft ist Organ im Sinne des § 1 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, der Rechtsträger hat ihr den
Streit zu verkünden. Die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Rechtsträger dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach
Maßgabe der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, von der Gesellschaft ihrem
Organ oder Arbeitnehmer Rückersatz, der auch die Verfahrenskosten umfasst, begehren. Die Gesellschaft
hat den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch haftbar erachtet, den Streit zu
verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO).
(3) Hat die Gesellschaft dem Rechtsträger gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits
berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder
Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,
BGBl. Nr. 104/1985, anzuwenden.
(4) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in
Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten dem Rechtsträger unmittelbar schuldhaft
zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmer dem Rechtsträger nach den
Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass auf das
Verfahren gegen die Gesellschaft das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist; Abs. 2
zweiter Satz gilt entsprechend.
(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Rechtsträger erbracht, ist sie
berechtigt, nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, Rückersatz von ihren
Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf
des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Rechtsträger gegenüber anerkannt hat oder
rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder
Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und
Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
Verweisungen
§ 11. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der §§ 1, 2 und 4 die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 10 der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur betraut.
Weitergeltung von Berechtigungen
§ 13. Für die Gesellschaft gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen
und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Gesetzes weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft
zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich
sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Gesetzes zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und
Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und für die
Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/
1969.
§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 34 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der
Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2001 wird verordnet
Die Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 111/1998 und
246/2000 wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung
„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die
jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge
2. In § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch
nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Schweiz am 11. September 2001 die
Adresse bei folgenden gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von
Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 172/2001) bestimmten zentralen Behörden Kundgemacht in BGBl. III Nr. 14/2001 geändert
Zentrale kantonale Behörden
Kanton: Luzern (LU)
Offizielle Sprache: Deutsch
Adresse: Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6003 Luzern
Kanton: Uri (UR)
Offizielle Sprache: Deutsch
Adresse: Landgericht Uri, Am Rathausplatz 2, 6460 Altdorf