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15_2002 AT

15. Bundesgesetz: Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 15. Bundesgesetz: Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der Nationalrat hat beschlossen

Errichtung

§ 1. (1) Zur Wahrnehmung der bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ wahrgenommenen

Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt

die Firma ,,die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden

die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss

des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Im Übrigen

ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit

beschränkter Haftung anzuwenden.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 100000 Euro. Es ist durch die Vermögensübertragung

gemäß § 2 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf die Vermögensübertragung

sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die

Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.

(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der

Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Vermögensübertragung

§ 2. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“

verwaltete und genutzte Anlage- und Umlaufvermögen, wie Einrichtungen, Rechte, Rechtsverhältnisse

und Forderungen, jedoch ohne die von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ erstellten

bzw. betreuten Verbunddatenbanken, geht mit In-Kraft-Treten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Der Bund räumt der Gesellschaft das unentgeltliche Fruchtgenussrecht für die bisher von der

„Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ betreuten Verbunddatenbanken ein. Die näheren Bedingungen

darüber sind in einer Vereinbarung festzulegen.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,

die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung

der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer

Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit

der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2

übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des HGB)

einzustellen. Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven der

Gesellschaft enthält, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus

der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen.

Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu

enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Eine Zusammenfassung dieser Anlage ist der

Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne

des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Eröffnungsbilanz ist

durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als

Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965, und ist zum Firmenbuch

einzureichen.

(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß § 8

Abs. 1 Z 1 und 4 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.

Befugnisse und Aufgaben im Unternehmensgegenstand

§ 3. (1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des österreichischen

Bibliothekswesens und der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Akademien sowohl den

Betrieb als auch die Ausweitung des österreichischen EDV-unterstützten Bibliothekenverbundes als auch

anderweitige Dienstleistungen, die im Interesse des österreichischen Bibliothekswesens, der genannten

Einrichtungen oder sonstiger Auftraggeber liegen, durchzuführen.

(2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete obliegt der Gesellschaft insbesondere die Wahrnehmung

folgender Aufgaben

a) Operative Leitung des Bibliothekenverbundes inklusive der laufenden Planung, Umsetzung und

Vertretung nach außen sowie Betrieb der Verbundzentrale mit den zentralen Verbunddatenbanken;

b) Bereitstellung aller zentralen Verbunddienstleistungen;

c) Betrieb lokaler Bibliothekssysteme;

d) Setzung geeigneter Schritte zur Ausweitung des Bibliothekenverbundes;

e) Datenmanagement, speziell Datenkonversion und Datenbereinigung;

f) Erbringung einschlägiger, bibliotheksbezogener Serviceleistungen;

g) Beratung bzw. Unterstützung bei der Bildung von Konsortien zum Ankauf von Datenbanklizenzen;

h) Entwicklung und Anbot anderer im Interesse der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen

Akademien gelegenen Serviceleistungen;

i) Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung.

Finanzierung

§ 4. (1) Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im § 3

Abs. 2 lit. a bis c genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 1,72 Millionen Euro

(23,6 Millionen Schilling) jährlich zu leisten.

(2) Für welche Bibliotheken die in § 3 Abs. 2 lit. a, b und c aufgeführten Dienstleistungen mit dem

Jahreszuschuss an die Gesellschaft als abgegolten anzusehen sind, regelt die Anlage A zu diesem Gesetz.

(3) Durch eine Vereinbarung zwischen dem Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und

Kultur) und der Gesellschaft werden, nach Anhörung der in Anlage A genannten Bibliotheken, die

Aufgaben, die durch den Jahreszuschuss gefördert werden, konkretisiert. In dieser Vereinbarung ist

insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen.

(4) Alle anderen in § 3 Abs. 2 genannten Aufgaben sind gegen Entgelt zu erbringen, das zumindest

dem Grundsatz der Deckung der aufwandsgleichen Kosten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind,

entspricht. Die Kosten sind auf Grund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung

der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermitteln. Die interne

Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und

Kultur.

(5) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen

Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung

fördern, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft

und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

Unternehmenskonzept und Berichtswesen

§ 5. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen.

(2) Die jeweils erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein

Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur

Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die jeweils von der Gesellschaft

angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und

Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu

sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den

Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und

Finanzkontrolling durch die für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortliche Bundesministerin

gewährleistet.

(4) Im Unternehmenskonzept gemäß Abs. 2 im Planungssystem gemäß Abs. 3, sowie im

Rechnungswesen der Gesellschaft sind jedenfalls die gesetzlich übertragenen Aufgaben sowie andere

Leistungen, die nicht im Wettbewerb, sondern auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte

erbracht werden und jene Leistungen, die im Wettbewerb erbracht werden, in jeweils getrennten

Rechnungskreisen darzustellen. § 28a GmbH-Gesetz gilt sinngemäß als Berichtspflicht an die

Generalversammlung. Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende März für das nächste Kalenderjahr ein

Jahresarbeitsprogramm und eine Vorrausschaurechnung der Generalversammlung zur Genehmigung

vorzulegen.

(5) Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend

für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.

Jahresabschluss

§ 6. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft ist jeweils unter Anwendung der

§§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.

Vertretung der Gesellschaft

§ 7. (1) Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführer, deren Funktionsdauer mit maximal fünf

Jahren festgelegt ist. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die

Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam

oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Im Rahmen ihrer

Befugnisse vertreten Prokuristen gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer.

Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und

Kultur den am 31. Dezember 2001 im Amt befindlichen Leiter der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“

mit der interimistischen Führung der Geschäfte der Gesellschaft zu betrauen.

(2) Die Gründererklärung ist von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu

errichten. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des In-Kraft-Tretens

dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

Überleitung von Bediensteten

§ 8. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 2001 im Bereich der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“

beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 2002 folgende Regelung

1. Beamte, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft

fallen, gehören dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an und sind der

Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

2. Beamte gemäß Abs. 1 Z 1 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses

Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein

Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Bundesdienst für

neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist

dabei auf alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

3. Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten

Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des

Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes

an Aktivbezügen. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im

Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22

des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im

gleichen Ausmaß. Ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaft geleistete

besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu

überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden

Monats fällig.

4. Vertragsbedienstete, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der

Gesellschaft fallen, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der

Gesellschaft.

(2) Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Arbeitnehmer gilt Folgendes

1. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten

fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und des Besoldungsrechts, insbesondere des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung weiter; der

Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist

nicht mehr zulässig.

2. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 1 Z 4 genannten Bediensteten

hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist in jenem

Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 2001 aus der für die genannten Bediensteten

maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung

zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen.

3. Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 4 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft

unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses

Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

4. Allfällig bestehende vertragliche Regelungen oder vertraglich oder anders fixierte Anwartschaften

auf die Nutzung von BUWOG Wohnungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 Z 4

bleiben von der Übernahme dieser Arbeitnehmer in ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft

unberührt.

(3) Die Übernahme von Vertragsbediensteten in das Angestelltenverhältnis nach dem jeweils

anwendbaren Kollektivvertrag kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

erfolgen. Im Falle der Aufnahme eines Vertragsbediensteten in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft

nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen gebührt keine Abfertigung gemäß § 35

Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86.

(4) Gehen öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes als Geschäftsführer oder stellvertretender

Geschäftsführer ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Gesellschaft ein, so sind sie für die Dauer

dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstverhältnisse

mit der Gesellschaft ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis,

die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen.

Haftung

§ 9. (1) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in

Vollziehung des Gesetzes durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügten Schäden

haftet der Rechtsträger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die

Gesellschaft ist Organ im Sinne des § 1 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, der Rechtsträger hat ihr den

Streit zu verkünden. Die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Rechtsträger dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach

Maßgabe der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, von der Gesellschaft ihrem

Organ oder Arbeitnehmer Rückersatz, der auch die Verfahrenskosten umfasst, begehren. Die Gesellschaft

hat den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch haftbar erachtet, den Streit zu

verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO).

(3) Hat die Gesellschaft dem Rechtsträger gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits

berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder

Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,

BGBl. Nr. 104/1985, anzuwenden.

(4) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in

Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten dem Rechtsträger unmittelbar schuldhaft

zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmer dem Rechtsträger nach den

Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass auf das

Verfahren gegen die Gesellschaft das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist; Abs. 2

zweiter Satz gilt entsprechend.

(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Rechtsträger erbracht, ist sie

berechtigt, nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, Rückersatz von ihren

Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf

des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Rechtsträger gegenüber anerkannt hat oder

rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder

Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und

Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Verweisungen

§ 11. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf

die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich der §§ 1, 2 und 4 die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 10 der Bundesminister für Finanzen,

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und

Kultur betraut.

Weitergeltung von Berechtigungen

§ 13. Für die Gesellschaft gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen

und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses

Gesetzes weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft

zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich

sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens

dieses Gesetzes zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und

Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und für die

Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/

1969.

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

BGBlPdf 15. Verordnung: Änderung der Fahrprüfungsverordnung (3. Novelle zur FSG-PV)

Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 34 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der

Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2001 wird verordnet

Die Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 111/1998 und

246/2000 wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung

„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die

jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge

2. In § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch

nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.“

BGBlPdf 15. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Schweiz am 11. September 2001 die

Adresse bei folgenden gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von

Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 172/2001) bestimmten zentralen Behörden Kundgemacht in BGBl. III Nr. 14/2001 geändert

Zentrale kantonale Behörden

Kanton: Luzern (LU)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6003 Luzern

Kanton: Uri (UR)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Landgericht Uri, Am Rathausplatz 2, 6460 Altdorf

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