Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
15_2001 AT

15. Bundesgesetz: Änderung des Sparkassengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 15. Bundesgesetz: Änderung des Sparkassengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/1998, wird

wie folgt geändert

1. § 22 Abs. 4 lautet

„(4) Die Verwendung der Widmungsrücklage ist dem Landeshauptmann einmal jährlich schriftlich

anzuzeigen.“

2. § 24 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen

gemäß § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der

Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Vornahme der gesetzlichen Prüfungen nach Abs. 2 und jener

Prüfungen zu unterhalten, deren Durchführung ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen

aufgetragen oder ermöglicht ist.“

3. § 24 Abs. 5 entfällt.

4. § 24 Abs. 8 Z 1 lautet

„1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die der Bewilligung des Bundesministers

für Finanzen bedürfen; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die

Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; erfolgt

die Abberufung nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Anstellungserfordernisse, so

hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung vorzunehmen; eine Bestellung ist unverzüglich

vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht; erfolgt die

Bestellung nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die

Bestellung vorzunehmen;“

5. § 24 Abs. 12 Z 4 lautet

„4. die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;“

6. Im § 27a Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 164/1961“ durch den

Ausdruck „Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961“ ersetzt.

7. § 27c Abs. 2 lautet

„(2) Ist die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 2 gegründeten

Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haftung

der Gemeinde(n) der übertragenden Privatstiftung in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 5).“

8. Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 22 Abs. 4, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, der Entfall von Abs. 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 12 Z 4, § 27a

Abs. 4 Z 3, § 27c Abs. 2, § 42 Abs. 5 und § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.“

9. § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 lautet

„(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung

die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Mindestens ein Mitglied des

Vorstands muss gemäß § 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum

Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99

Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf

die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.“

BGBlPdf 15. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, wird verordnet

§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in

einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen

Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom

Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über

den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

(3) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit

verlangt werden. In diesem Fall ist bei Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche

Pauschalgebührenbetrag abzuziehen.

(4) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den

sich aus den Anlagen X und XI ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach

Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich

betragsmäßig verzeichnet wird.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Sie ist auf Verfahren anzuwenden, in

denen die Klage oder der Exekutionsantrag nach dem 31. Dezember 2000 bei Gericht angebracht wird.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz

über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 158/2000, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Verfahren

anzuwenden, in denen die Klage oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Jänner 2001 bei Gericht

angebracht wurde.

BGBlPdf 15. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Deutschland am 30. Oktober 2000 als

zentrale Behörden gemäß Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von

Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 93/1999) bestimmt

Baden-Württemberg

Regierungspräsidium Freiburg

Kaiser-Joseph-Straße 167

79098 Freiburg i. Br.

Niedersachsen

Bezirksregierung Lüneburg

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Bayern

Regierung der Oberpfalz

93039 Regensburg

Berlin

Landesverwaltungsamt Berlin

10702 Berlin

Brandenburg

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg

Postfach 60 11 65

14411 Potsdam

Bremen

Senator für Inneres, Kultur und Sport

Contrescarpe 22–24

28203 Bremen

Hamburg

Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg

Drehbahn 36

20354 Hamburg

Hessen

Regierungspräsidium Gießen

Postfach 10 08 51

35338 Gießen

Mecklenburg-Vorpommern

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern

Arsenal am Pfaffenteich

Karl-Marx-Straße 1

19048 Schwerin

Nordrhein-Westfalen

Bezirksregierung Köln

Zeughausstraße 2–10

50667 Köln

Rheinland-Pfalz

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Willy-Brandt-Platz 3

54290 Trier

oder

Postfach 1320

54203 Trier

Saarland

Ministerium für Inneres und Sport – Abteilung B

Mainzer Straße 136

66121 Saarbrücken

Sachsen

Regierungspräsidium Leipzig

Braustraße 2

04107 Leipzig

Sachsen-Anhalt

Regierungspräsidium Magdeburg

Postfach 1960

39009 Magdeburg

oder

Olvenstedter Straße 1–2

30108 Magdeburg

Schleswig-Holstein

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein

Postfach 7125

24171 Kiel

oder

Düsternbrooker Weg 92

24105 Kiel

Thüringen

Thüringer Landesverwaltungsamt

Weimarplatz 4

99423 Weimar

oder

Postfach 2249

99403 Weimar.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →