15. Bundesgesetz: Änderung des Sparkassengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/1998, wird
wie folgt geändert
1. § 22 Abs. 4 lautet
„(4) Die Verwendung der Widmungsrücklage ist dem Landeshauptmann einmal jährlich schriftlich
anzuzeigen.“
2. § 24 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen
gemäß § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der
Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Vornahme der gesetzlichen Prüfungen nach Abs. 2 und jener
Prüfungen zu unterhalten, deren Durchführung ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen
aufgetragen oder ermöglicht ist.“
3. § 24 Abs. 5 entfällt.
4. § 24 Abs. 8 Z 1 lautet
„1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die der Bewilligung des Bundesministers
für Finanzen bedürfen; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die
Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; erfolgt
die Abberufung nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Anstellungserfordernisse, so
hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung vorzunehmen; eine Bestellung ist unverzüglich
vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht; erfolgt die
Bestellung nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die
Bestellung vorzunehmen;“
5. § 24 Abs. 12 Z 4 lautet
„4. die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;“
6. Im § 27a Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 164/1961“ durch den
Ausdruck „Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961“ ersetzt.
7. § 27c Abs. 2 lautet
„(2) Ist die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 2 gegründeten
Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haftung
der Gemeinde(n) der übertragenden Privatstiftung in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 5).“
8. Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 22 Abs. 4, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, der Entfall von Abs. 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 12 Z 4, § 27a
Abs. 4 Z 3, § 27c Abs. 2, § 42 Abs. 5 und § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.“
9. § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 lautet
„(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung
die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Mindestens ein Mitglied des
Vorstands muss gemäß § 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum
Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99
Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf
die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.“
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, wird verordnet
§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in
einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen
Berechnungen.
(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom
Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über
den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.
(3) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit
verlangt werden. In diesem Fall ist bei Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche
Pauschalgebührenbetrag abzuziehen.
(4) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den
sich aus den Anlagen X und XI ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach
Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich
betragsmäßig verzeichnet wird.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Sie ist auf Verfahren anzuwenden, in
denen die Klage oder der Exekutionsantrag nach dem 31. Dezember 2000 bei Gericht angebracht wird.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz
über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 158/2000, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Verfahren
anzuwenden, in denen die Klage oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Jänner 2001 bei Gericht
angebracht wurde.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Deutschland am 30. Oktober 2000 als
zentrale Behörden gemäß Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von
Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 93/1999) bestimmt
Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Freiburg
Kaiser-Joseph-Straße 167
79098 Freiburg i. Br.
Niedersachsen
Bezirksregierung Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Bayern
Regierung der Oberpfalz
93039 Regensburg
Berlin
Landesverwaltungsamt Berlin
10702 Berlin
Brandenburg
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Postfach 60 11 65
14411 Potsdam
Bremen
Senator für Inneres, Kultur und Sport
Contrescarpe 22–24
28203 Bremen
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Drehbahn 36
20354 Hamburg
Hessen
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Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Mecklenburg-Vorpommern
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
Arsenal am Pfaffenteich
Karl-Marx-Straße 1
19048 Schwerin
Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2–10
50667 Köln
Rheinland-Pfalz
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Willy-Brandt-Platz 3
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Postfach 1320
54203 Trier
Saarland
Ministerium für Inneres und Sport – Abteilung B
Mainzer Straße 136
66121 Saarbrücken
Sachsen
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Braustraße 2
04107 Leipzig
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30108 Magdeburg
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Postfach 7125
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24105 Kiel
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Postfach 2249
99403 Weimar.