15. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Arbeitsmarktservicegesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert
1. § 18 Abs. 7 lit. b lautet
„b) die Einrichtung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang
mit Auswirkungen des EU-Beitritts auf einen gesamten Wirtschaftszweig, die bis 31. Dezember
2000 eintreten, für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 bereitgestellt wird und“
2. § 18 Abs. 9 lautet
„(9) An die gemäß Abs. 6 lit. a in Verbindung mit Abs. 7 lit. b zu errichtende Einrichtung für die
Nahrungs- und Genußmittelbranche sind von der Wirtschaftskammer Österreich für zuletzt in Betrieben
mit höchstens 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 12,5 Millionen Schilling und für
zuletzt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 60 Millionen
Schilling bis 31. Oktober 1995 einzuzahlen. Die Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche
hat der Wirtschaftskammer Österreich von dem für zuletzt in Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern
beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt 2 Millionen Schilling und von dem für zuletzt in
Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt
10 Millionen Schilling bis spätestens 31. Dezember 2000 zurück zu erstatten. Der Eintritt in Maßnahmen
der Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche kann bis 31. Dezember 2000 erfolgen. Die
Bezugsdauer gemäß Abs. 5 wird durch das Ende der Bereitstellung gemäß Abs. 7 lit. b nicht berührt.“
3. Im § 27 wird im Abs. 2 Z 3 lit. b der Ausdruck „Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung“
durch den Ausdruck „Sozialversicherungsbeiträge“ und im Abs. 5 der Ausdruck „Abs. 4“
durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 2“ ersetzt.
4. Im § 79 wird folgender Abs. 48 eingefügt
„(48) § 18 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner
2000 in Kraft.“
5. Dem § 80 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt
„Für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach dem Bezug einer Solidaritätsprämie
gilt § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 37a Abs. 1 Z 1 und im § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b wird der Ausdruck „Beiträge zur Krankenversicherung
und zur Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Sozialversicherungsbeiträge“ ersetzt.
2. Dem § 78 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 6, 59, 87 Abs. 2 und 104 Abs. 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I
Nr. 70/1999, wird verordnet
Anwendung von Bestimmungen der VGÜ
§ 1. (1) Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ),
BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/1999 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
1.in allen Zitaten, ausgenommen in § 5 Abs. 4 der VGÜ, an Stelle des Begriffes
„ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „ASchG“ der Begriff „B-BSG“ tritt,
2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitgeber“, „Arbeitgeberin“
die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen
Zusammenhang treten und
3.in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten,
Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.
(2) Verweise auf die VGÜ beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
Ausnahme
§ 2. Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56
Abs. 1 B-BSG festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher
Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen
der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 B-BSG von qualifizierten Bediensteten der Träger der
Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.
(2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung folgende
Bestimmungen der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte
Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985, die gemäß § 100 Abs. 3 B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft
treten: § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und
Abs. 3 sowie die Anlage.
Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung hat Polen am 25. Juni 1997 den anläßlich der
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 und 2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985 zum
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt
geändert durch BGBl. III Nr. 13/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 55/1997)
zurückgezogen.