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15. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Arbeitsmarktservicegesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 15. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Arbeitsmarktservicegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert

1. § 18 Abs. 7 lit. b lautet

„b) die Einrichtung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang

mit Auswirkungen des EU-Beitritts auf einen gesamten Wirtschaftszweig, die bis 31. Dezember

2000 eintreten, für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 bereitgestellt wird und“

2. § 18 Abs. 9 lautet

„(9) An die gemäß Abs. 6 lit. a in Verbindung mit Abs. 7 lit. b zu errichtende Einrichtung für die

Nahrungs- und Genußmittelbranche sind von der Wirtschaftskammer Österreich für zuletzt in Betrieben

mit höchstens 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 12,5 Millionen Schilling und für

zuletzt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 60 Millionen

Schilling bis 31. Oktober 1995 einzuzahlen. Die Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche

hat der Wirtschaftskammer Österreich von dem für zuletzt in Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern

beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt 2 Millionen Schilling und von dem für zuletzt in

Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt

10 Millionen Schilling bis spätestens 31. Dezember 2000 zurück zu erstatten. Der Eintritt in Maßnahmen

der Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche kann bis 31. Dezember 2000 erfolgen. Die

Bezugsdauer gemäß Abs. 5 wird durch das Ende der Bereitstellung gemäß Abs. 7 lit. b nicht berührt.“

3. Im § 27 wird im Abs. 2 Z 3 lit. b der Ausdruck „Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung“

durch den Ausdruck „Sozialversicherungsbeiträge“ und im Abs. 5 der Ausdruck „Abs. 4“

durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

4. Im § 79 wird folgender Abs. 48 eingefügt

„(48) § 18 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner

2000 in Kraft.“

5. Dem § 80 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt

„Für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach dem Bezug einer Solidaritätsprämie

gilt § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 37a Abs. 1 Z 1 und im § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b wird der Ausdruck „Beiträge zur Krankenversicherung

und zur Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Sozialversicherungsbeiträge“ ersetzt.

2. Dem § 78 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

BGBlPdf 15. Verordnung: Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ)

Auf Grund der §§ 6, 59, 87 Abs. 2 und 104 Abs. 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I

Nr. 70/1999, wird verordnet

Anwendung von Bestimmungen der VGÜ

§ 1. (1) Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des

Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ),

BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/1999 sind mit der Maßgabe

anzuwenden, dass

1.in allen Zitaten, ausgenommen in § 5 Abs. 4 der VGÜ, an Stelle des Begriffes

„ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „ASchG“ der Begriff „B-BSG“ tritt,

2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitgeber“, „Arbeitgeberin“

die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen

Zusammenhang treten und

3.in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten,

Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.

(2) Verweise auf die VGÜ beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Ausnahme

§ 2. Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56

Abs. 1 B-BSG festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher

Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen

der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 B-BSG von qualifizierten Bediensteten der Träger der

Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.

(2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung folgende

Bestimmungen der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte

Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985, die gemäß § 100 Abs. 3 B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft

treten: § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und

Abs. 3 sowie die Anlage.

BGBlPdf 15. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung hat Polen am 25. Juni 1997 den anläßlich der

Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 und 2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985 zum

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt

geändert durch BGBl. III Nr. 13/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 55/1997)

zurückgezogen.

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