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15_1999 AT

15. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 15. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

Im § 575 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 16a eingefügt

„(16a) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2, so dürfen die

Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als

kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der Leistungserbringung

des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit

besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen

zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im

Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen

festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches

Risiko darstellen.“

Artikel 2

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

Dem § 265 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG, so

dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange

erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der

Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten

mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen

zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien

im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen

festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein

außergewöhnliches Risiko darstellen.“

Artikel 3

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. § 189 Abs. 4 lautet

„(4) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG, so dürfen

die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen,

als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der Leistungserbringung

des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit

besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen

zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im

Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen

festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein

außergewöhnliches Risiko darstellen.“

2. Der bisherige Abs. 4 des § 189 erhält die Bezeichnung „(5)“.

BGBlPdf 15. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide

Zu § 2 Abs. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, § 7 Abs. 2 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988 in der

jeweils geltenden Fassung, § 2 UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 587/1983, § 2

UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in der jeweils geltenden Fassung und § 200 Abs. 1 BAO, BGBl.

Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 151/1980 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die

Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide

wird wie folgt geändert

In § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle der Datumsbezeichnung „31. Dezember 1998“ die Datumsbezeichnung

„31. Dezember 1999“.

BGBlPdf 15. Kündigung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken

Der Nationalrat hat beschlossen

Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

GZ 0.19.11/0051e-IV.1a/98

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik

Südafrika seine Empfehlungen und beehrt sich, in Hinblick auf die Inkraftsetzung der Schengen-Verträge

für Österreich und die daraus für die Republik Österreich erwachsenden rechtlichen Verpflichtungen den

am 11. Mai 1981 in Pretoria unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik

Südafrika über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken Kundgemacht in BGBl. Nr. 161/1982 gemäß seinem Artikel 2 Absatz 3 zu

kündigen.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der

Republik Südafrika die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 17. Dezember 1998

L.S.

An die

Botschaft der Republik

Südafrika

Sandgasse 33

1190 Wien

Die Botschaft der Republik Südafrika hat den Erhalt des Kündigungsschreibens mit 18. Dezember

1998 bestätigt; die Kündigung tritt gemäß Art. 2 Abs. 3 des Vertrages mit 18. März 1999 in Kraft.

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