15. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
Im § 575 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 16a eingefügt
„(16a) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2, so dürfen die
Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als
kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der Leistungserbringung
des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit
besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen
zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im
Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen
festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches
Risiko darstellen.“
Artikel 2
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
Dem § 265 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG, so
dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange
erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der
Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten
mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen
zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien
im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen
festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein
außergewöhnliches Risiko darstellen.“
Artikel 3
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. § 189 Abs. 4 lautet
„(4) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG, so dürfen
die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen,
als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der Leistungserbringung
des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit
besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen
zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im
Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen
festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein
außergewöhnliches Risiko darstellen.“
2. Der bisherige Abs. 4 des § 189 erhält die Bezeichnung „(5)“.
Zu § 2 Abs. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, § 7 Abs. 2 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988 in der
jeweils geltenden Fassung, § 2 UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 587/1983, § 2
UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in der jeweils geltenden Fassung und § 200 Abs. 1 BAO, BGBl.
Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 151/1980 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die
Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide
wird wie folgt geändert
In § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle der Datumsbezeichnung „31. Dezember 1998“ die Datumsbezeichnung
„31. Dezember 1999“.
Der Nationalrat hat beschlossen
Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
GZ 0.19.11/0051e-IV.1a/98
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik
Südafrika seine Empfehlungen und beehrt sich, in Hinblick auf die Inkraftsetzung der Schengen-Verträge
für Österreich und die daraus für die Republik Österreich erwachsenden rechtlichen Verpflichtungen den
am 11. Mai 1981 in Pretoria unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik
Südafrika über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken Kundgemacht in BGBl. Nr. 161/1982 gemäß seinem Artikel 2 Absatz 3 zu
kündigen.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der
Republik Südafrika die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 17. Dezember 1998
L.S.
An die
Botschaft der Republik
Südafrika
Sandgasse 33
1190 Wien
Die Botschaft der Republik Südafrika hat den Erhalt des Kündigungsschreibens mit 18. Dezember
1998 bestätigt; die Kündigung tritt gemäß Art. 2 Abs. 3 des Vertrages mit 18. März 1999 in Kraft.