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15. Bundesgesetz: Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 15. Bundesgesetz: Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 – EIRAG 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt

„§ 1a. (1) Eisenbahnunternehmen werden im Bereich des Schienenverkehrs auf Haupt- und

Nebenbahnen unterschieden in

1. Eisenbahninfrastrukturunternehmen,

die dem Bau und Betrieb von Schieneninfrastruktur dienen, darüber verfügungsberechtigt sind

und sie zur Benützung zwecks Eisenbahnverkehrs bereithalten;

2. Eisenbahnverkehrsunternehmen,

die dem Eisenbahnverkehr auf Eisenbahnanlagen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen dienen

und die selbst die Traktion sicherstellen.

Eisenbahnunternehmen können sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen

sein.

(2) Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen,

deren Tätigkeit nicht auf den Regionalverkehr beschränkt ist und deren Sitz in

verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsparteien des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum liegt, zum Zweck der Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen

zwischen Mitgliedstaaten.

(3) Regionalverkehr sind jene Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken.“

2. § 4 lautet

„§ 4. (1) Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer

Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen

1. die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 in der geltenden Fassung,

zu Hochleistungsstrecken erklärt sind;

2. die der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärt,

weil ihnen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr – insbesondere mit

internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr – zukommt oder sie hiefür ausgebaut

werden sollen.

(2) Nebenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht

Hauptbahnen oder Straßenbahnen sind.“

3. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Er ist überdies für Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Verleihung von Europakonzessionen

zuständig.“

4. § 13 Abs. 3 erster Satz lautet

„(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zu den Sitzungen der Organe eines

Eisenbahnunternehmens, wenn in diesen Sitzungen nicht nur laufende Geschäftsfälle des Eisenbahnunternehmens

behandelt werden, einen Staatskommissär entsenden, der über die von ihm gemachten

Wahrnehmungen zu berichten hat.“

5. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Zum Bau, einschließlich Ausbau und Erhaltung, und zum Betrieb bundeseigener Eisenbahnstrecken

oder -streckenteile bedarf es keiner Konzession als Eisenbahninfrastrukturunternehmen; auf

solche Eisenbahnen sind die Bestimmungen der §§ 17, 30 und 31 nicht anzuwenden.“

6. Dem § 14 werden nach Abs. 4 folgende Absätze 5 und 6 angefügt

„(5) Für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Österreich bedarf ein Eisenbahnverkehrsunternehmen

mit Sitz in Österreich einer Konzession nach § 17 Abs. 2a. Für die Inanspruchnahme

von Zugangsrechten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf ein Eisenbahnunternehmen mit Sitz in

Österreich einer Europakonzession nach § 17a.

(6) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Konzessionen,

Genehmigungen oder Bewilligungen, die für die Ausübung der Zugangsrechte (§§ 24a bis 24g)

erforderlich sind und inhaltlich den nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen

oder Bewilligungen entsprechen, werden letzteren gleichgehalten. Darüber hinaus können

ausländische Konzessionen, Genehmigungen oder Bewilligungen – soweit hiefür nicht staatsvertragliche

Regelungen bestehen – auf Antrag des Eisenbahnunternehmens mit Bescheid der Behörde anerkannt

werden, wenn der Antragsteller einen zugrundeliegenden gleichwertigen Sicherheitsstandard belegt.“

7. Im § 15 Abs. 2 lit. b wird angefügt

„wobei einem inländischen Eisenbahnunternehmen solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der

Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden,“

8. Im § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Für eine Konzession als Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind zum Antrag auch die Modalitäten für

die Benützung (§§ 24a ff.) darzustellen.“

9. § 17 Abs. 2a lautet

„(2a) Für eine Konzession als Eisenbahnverkehrsunternehmen ist im Antrag der Bereich der

angestrebten Verkehrsleistungen darzustellen; beizugeben sind Unterlagen über die finanzielle Leistungsfähigkeit

und die fachliche Eignung, insbesondere hinsichtlich Organisation, Fahrbetriebsmittel und des

Personals zur Gewährleistung der Sicherheit.“

10. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt

„Europakonzession

§ 17a. (1) Die Verleihung einer Europakonzession ist bei der Behörde zu beantragen. Die

Europakonzession ist zu verleihen, wenn der Antragsteller die Erfüllung der gemäß § 17 Abs. 2a zu

belegenden Voraussetzungen sowie die Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige

Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte nachweisen kann, und wenn keine Bedenken gegen

die Zuverlässigkeit vorliegen.

(2) In der Konzession sind eine angemessene Betriebseröffnungsfrist sowie Zeiträume von jeweils

höchstens fünf Jahren festzusetzen, vor deren Ablauf der Behörde das Fortbestehen der Voraussetzungen

nach Abs. 1 nachzuweisen ist. Bei Wegfall der Änderung der Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung

hat die Behörde die Konzession zu entziehen oder entsprechend einzuschränken.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat, insoweit dies zur Wahrung von

Zugangsmodalitäten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und zur Umsetzung der Richtlinie 95/18

des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl.

Nr. L 143 vom 27. Juni 1995, S 70) notwendig ist, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die

mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen und die zu erfüllenden Voraussetzungen sowie deren

Überprüfungen zu treffen.“

11. § 21 Abs. 3 lautet

„(3) Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das

Verhalten einschließlich der Ausbildung des Personals, das Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit

des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs ausführt, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der

Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu regeln. Diese Anordnungen

bedürfen der Genehmigung der Behörde, welche zu erteilen ist, wenn nicht öffentliche

Verkehrsinteressen entgegenstehen.“

12. In § 22 lauten Abs. 1 bis 4

„(1) Das Eisenbahnunternehmen bzw. das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat einen bedarfsgerechten

und wirtschaftlich zumutbaren öffentlichen Verkehr auf Grund von Tarifen, und im

Personenverkehr auch von Fahrplänen, anzubieten. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die

Schieneninfrastruktur Eisenbahnverkehrsunternehmen zwecks Eisenbahnverkehrs anzubieten und zur

Verfügung zu stellen. Für die Benützung nach § 24a ist auf Grundlage der allgemeinen Kriterien (§ 24e)

zu regeln, wie das konkrete Benützungsentgelt festgesetzt wird.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat die Veröffentlichung der Tarife und Fahrpläne, unter Einbeziehung

der durchgehenden Verbindungen gemäß § 23, sowie der Regelungen für die Festsetzung des

Benützungsentgeltes rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten auf seine Kosten zu veranlassen.

(3) Die Behörde kann unter Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der

Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 Änderungen der Tarife anordnen. Außerhalb des Anwendungsbereiches

dieser Verordnung kann die Behörde Änderungen der Fahrpläne anordnen, wenn dies im öffentlichen

Interesse erforderlich ist und die Wirtschaftlichkeit des Eisenbahnunternehmens hiedurch nicht wesentlich

beeinträchtigt wird.

(4) Für die Tarife der Eisenbahnverkehrsunternehmen gelten auch die Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsrechtes.“

12a. In § 22 lautet Abs. 6

„(6) Im Falle des Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,

kann die Behörde jederzeit die zur Erfüllung des Einsatzzweckes unbedingt notwendigen Änderungen der

Tarife und Fahrpläne anordnen.“

13. § 23 lautet

„§ 23. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern haben die beteiligten

Eisenbahnverkehrsunternehmen eine direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif im Vereinbarungsweg

einzurichten.“

14. § 24 lautet

„§ 24. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für die Verknüpfung seiner Eisenbahn mit einer anderen

den Anschluß oder die Mitbenützung seiner Schieneninfrastruktur sowie seiner für den Betrieb

notwendigen Anlagen durch andere Eisenbahnunternehmen gegen angemessenen Kostenersatz und

branchenübliches Entgelt zu gestatten.

(2) Ein im Bereich des Schienenverkehrs auf Haupt- und Nebenbahnen tätiges Eisenbahnunternehmen

hat außerdem die Mitbenützung seiner Ausbildungseinrichtungen für Personal, das für die

Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs verantwortlich ist und dessen Ausbildung für

einen Zugang nach § 24a erforderlich ist, durch andere Eisenbahnunternehmen gegen angemessenen

Kostenersatz und branchenübliches Entgelt sowie nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu

gestatten.

(3) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat außerdem Unternehmen, die Fahrbetriebsmittel

erzeugen, die Mitbenützung der Schieneninfrastruktur für eine behördlich genehmigte Erprobung von

Fahrbetriebsmitteln gegen Kostenersatz zu gestatten; diese Unternehmen haben hiebei die Pflichten auf

Grund des § 19 sinngemäß einzuhalten.

(4) Das Eisenbahnunternehmen hat hiezu mit den anderen Eisenbahnunternehmen bzw. Unternehmen

über die Ordnung aller durch den Anschluß oder die Mitbenützung geschaffenen oder berührten

Rechts-, Betriebs- und Verkehrsverhältnisse eine Vereinbarung zu treffen.

(5) Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 oder 3 binnen angemessener

Frist nicht zustande, so hat auf Antrag des Unternehmens, das den Anschluß oder die Mitbenützung

begehrt, die unabhängige Schiedsstelle unter Berücksichtigung angemessener Kosten und branchen-

üblichen Entgelt, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie unter Berücksichtigung der

öffentlichen Interessen zu entscheiden, auf welche Weise der Anschluß oder die Mitbenützung zu

gestatten ist.“

15. Nach § 24 werden folgende Bestimmungen eingefügt

„§ 24a. (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Benützung von Schieneninfrastruktur der

Haupt- oder Nebenbahnen gegen Benützungsentgelt diskriminierungsfrei zu gestatten.

(2) Schieneninfrastruktur umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der

Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der

Verbuchungsschemata des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.

(3) Der Zugang zur Schieneninfrastruktur nach Abs. 1 ist zu gestatten

1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, die für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen

auf Haupt- bzw. Nebenbahnen berechtigt sind;

2. internationalen Gruppierungen

a) wenn eines der ihnen angeschlossenen Eisenbahnunternehmen seinen Sitz in Österreich hat,

für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen von oder nach Österreich oder

b) für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen im Transit zwischen den Mitgliedstaaten, in

denen die der Gruppierung angeschlossenen Eisenbahnunternehmen ihren Sitz haben;

3. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht auf den Regionalverkehr beschränkt ist,

mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden

kombinierten Güterverkehr;

4. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für sonstige

grenzüberschreitende Verkehrsleistungen im Güterverkehr, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet

ist und in dem Ausmaß, in dem jeweils der Zugang für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit

Sitz in Österreich zu Anlagen in dem anderen Staat gestattet wird;

5. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche

Regelungen bestehen;

6. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse

gelegen ist und wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen

in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind.

(4) Für die Ausübung von Zugangsrechten erforderlich sind

1.der Nachweis einer aufrechten Berechtigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen für die

betreffenden Verkehrsleistungen nach den für den Sitzstaat maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2. die Sicherheitsbescheinigung (§ 24b) sowie der Nachweis der aufrechten Deckung der Haftpflicht

durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen und

3. die Zuweisung von Fahrwegkapazität durch Zuteilung von Zugtrassen auf Grund eines Begehrens

von Unternehmen nach Abs. 3 als Zugangswerber.

(5) Eisenbahnunternehmen haben Zugangsberechtigten im Güterverkehr auch die Benützung der für

den allgemeinen Verkehr bestimmten Umschlaganlagen für den kombinierten Verkehr (Terminals) gegen

angemessenen Kostenersatz und branchenübliches Entgelt zu gestatten; für Zugangsberechtigte mit Sitz in

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und in dem Ausmaß, in

dem jeweils die Benützung von diesen Umschlaganlagen für Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich

in dem anderen Staat gestattet wird.

§ 24b. (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf Begehren des bzw. der Eisenbahnverkehrsunternehmen

als Zugangswerber eine Sicherheitsbescheinigung auszustellen, wenn die

Einhaltung der mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden und für die vom Antrag betroffenen

Verkehrsdienste und Strecken maßgeblichen Bestimmungen über die Sicherheit und Ordnung des

Eisenbahnverkehrs sowie die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes insbesondere bezüglich Organisation,

Fahrbetriebsmittel und des Personals zur Gewährleistung der Sicherheit nachgewiesen wurde. Dabei muß

insbesondere der Nachweis erbracht werden, daß das Fahr- und Begleitpersonal der betroffenen Züge die

erforderliche Ausbildung besitzt, um die für die Strecken maßgeblichen Verkehrsregeln einzuhalten und

die im Interesse des Eisenbahnbetriebes auferlegten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Weiters ist

nachzuweisen, daß die zum Einsatz vorgesehenen Fahrbetriebsmittel hinsichtlich der für die betroffenen

Strecken geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften geprüft und geeignet sind; wenn es zur

Überprüfung dessen notwendig ist, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Durchführung einer

Probefahrt auf Kosten des Zugangswerbers verlangen.

(2) Auf Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

hat die Behörde eine angemessene Frist für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung festzusetzen.

Stellt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Sicherheitsbescheinigung nicht antragsgemäß oder

nicht in der von der Behörde gesetzten Frist aus, hat über Antrag die Behörde über die Ausstellung einer

Sicherheitsbescheinigung zu entscheiden.

§ 24c. (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zuweisungsstelle, welche die Zuweisung von

Fahrwegkapazität vornimmt, obliegt dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen für seine Schieneninfrastruktur.

Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann aber auch eine Vereinbarung mit einer

anderen Zuweisungsstelle treffen, welche die Aufgaben in seinem Namen wahrnimmt; dies bedarf der

Zustimmung der Behörde. Eisenbahnunternehmen, die sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als

auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind, haben die Funktion als Eisenbahninfrastrukturunternehmen

einschließlich der Zuweisungsstelle getrennt von anderen Unternehmensbereichen zu organisieren und im

Rechnungswesen auszuweisen; ein Transfer von Mitteln vom Bereich Schieneninfrastruktur zu anderen

Unternehmensbereichen ist unzulässig.

(2) Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität sind nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung

und einer effizienten Nutzung der Schieneninfrastruktur zu erledigen; dabei sind

gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste nach Artikel 4 der Richtlinie 95/19 des Rates vom 19. Juni 1995

über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl.

Nr. L 143, S 75) vorrangig zu berücksichtigen und ist auf sonstige im öffentlichen Interesse gebotene

Systemverkehre angemessen Bedacht zu nehmen.

(3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Zuweisungsstelle ist berechtigt, vom Zugangswerber

die Hinterlegung einer angemessenen Kaution oder eine vergleichbare Sicherstellung zu verlangen. Macht

der Zugangswerber von einer ihm zugeteilten Zugtrasse keinen Gebrauch, so kann von der Kaution bzw.

Sicherstellung ein angemessener Betrag für die Kosten der Bearbeitung und für die Mindereinnahmen auf

Grund der unterbliebenen Nutzung der betreffenden Fahrwegkapazität abgezogen werden. Ansonsten

wird die Kaution/Sicherstellung vollständig rückerstattet.

§ 24d. Das Benützungsentgelt ist insbesondere nach Art und Zeit der Verkehrsleistungen, Art

einschließlich Nutzung und Abnützung der Schieneninfrastruktur sowie Marktlage festzusetzen, wobei für

gleichartige Verkehrsleistungen auf demselben Markt keine Ungleichbehandlung erfolgen darf. Für

Leistungen nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91

kann eine globale Vereinbarung über die zu zahlenden Benützungsentgelte getroffen werden.

§ 24e. Nähere Bestimmungen über die weitere Ausgestaltung der allgemeinen Kriterien für die

Festsetzung des Benützungsentgeltes nach § 24d können – nach Anhörung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen

und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH – durch Verordnung des

Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

getroffen werden, soweit dies jeweils insbesondere zur Umsetzung der Richtlinie 95/19 des Rates vom

19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von

Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143, S 75) sowie zur Berücksichtigung der öffentlichen Interessen notwendig

ist.

§ 24f. (1) Zugangswerber haben konkrete Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen samt

erforderlichen Angaben schriftlich an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Zuweisungsstelle zu

richten. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat diese Begehren nach den auf Grund dieses

Bundesgesetzes vorgegebenen Kriterien zu behandeln und dem Zugangswerber binnen zwei Monaten ein

verbindliches Anbot zu legen oder das Begehren begründet abzulehnen. Die Zuweisung ist im Wege einer

Vereinbarung zu regeln. Zu vereinbaren sind auch die mit der Zuweisung verbundenen konkreten

administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten des Zugangs.

(2) Richtet sich ein Begehren auf die Zuweisung einer Zugtrasse mehrerer Eisenbahninfrastrukturunternehmen,

ist es jedenfalls beim Eisenbahninfrastrukturunternehmen einzubringen, auf dessen

Schieneninfrastruktur sich der Anfangspunkt der Zugtrasse bezieht. Die betroffenen anderen Zuweisungsstellen

sind unverzüglich zu unterrichten und ihre Stellungnahme einzuholen, die binnen eines Monats

nach Erhalt der erforderlichen Angaben abzugeben ist; jede Zuweisungsstelle kann ein Begehren

ablehnen. Die Entscheidung über die Zuweisung ist in Abstimmung mit den anderen Zuweisungsstellen

zu treffen.

(3) Wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen zwei Monaten nach Erhalt aller

erforderlichen Angaben kein Anbot legt oder das Begehren nicht abgelehnt hat, kann der Zugangswerber

Beschwerde an die Schiedsstelle (§ 24g) erheben. Die Schiedsstelle hat dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen

aufzutragen, dem Zugangswerber binnen vier Wochen gemäß Abs. 1 ein Anbot zu legen

oder das Begehren abzulehnen. Kommt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen dem nicht fristgerecht

nach, hat die Schiedsstelle dem Zugangswerber aufzutragen, seinerseits binnen zwei Monaten ein Anbot

über die Modalitäten des begehrten Zugangs vorzulegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist die

Beschwerde zurückzuweisen. Ansonsten entscheidet die Schiedsstelle ausgehend vom Anbot des

Zuweisungswerbers.

(4) Wird dem Zugangswerber ein Anbot gelegt, das aus seiner Sicht nicht den auf Grund dieses

Bundesgesetzes vorgegebenen Kriterien entspricht, oder das Begehren abgelehnt, kann er dagegen

Beschwerde an die Schiedsstelle erheben. Die Beschwerde hat ein begründetes Begehren zu enthalten.

(5) Entscheidungen der Schiedsstelle sind binnen zwei Monaten nach Vorliegen aller erforderlichen

Angaben zu treffen.

(6) Ist die begehrte Zuweisung von Zugtrassen mangels aktuell verfügbarer Fahrwegkapazität nicht

möglich, ist dieses Begehren bei entsprechenden Fahrplan- oder sonstigen Änderungen neuerlich zu

behandeln, wenn dies der Zugangswerber ausdrücklich verlangt. Die Termine dieser Änderungen sind

dem Zugangswerber bekanntzugeben.

(7) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat allgemeine Geschäftsbedingungen über die

Modalitäten des Zugangs aufzustellen.

§ 24g. (1) Beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist eine unabhängige Schiedsstelle

einzurichten; diesem obliegen die Geschäftsführungsaufgaben, und dieser hat hiefür das notwendige

Personal zur Verfügung zu stellen. Der Personal- und Sachaufwand der Schiedsstelle ist vom Bund zu

tragen. Bedienstete, die Geschäftsführungsaufgaben ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für die

Schiedsstelle nur an die Anordnungen des Vorsitzenden der Schiedsstelle gebunden.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Für jedes

Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an

dessen Stelle. Der Vorsitzende und dessen Ersatzmitglied, die dem Richterstand anzugehören haben,

werden vom Bundesminister für Justiz bestellt. Die übrigen Mitglieder und deren Ersatzmitglieder, die

Fachleute für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens sein müssen, werden vom Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr bestellt.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Ersatzmitglieder werden für eine Amtsdauer von fünf

Jahren berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung

auszuüben. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied bzw. ein Ersatzmitglied vor Ablauf

der Bestellungsdauer aus, so ist unter Anwendung des Abs. 2 für die restliche Bestellungsdauer ein neues

Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt

1. wegen Todes;

2. wegen Ablaufes der Bestellungsdauer;

3. wegen Verzichts;

4. mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, daß das Mitglied bzw. Ersatzmitglied wegen

schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig

ist;

5. mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, daß das Mitglied bzw. Ersatzmitglied Einladungen

zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet

hat;

6. für den Vorsitzenden bzw. dessen Ersatzmitglied wegen Ausscheidens aus dem Richterstand.

(5) Entscheidungen der Schiedsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist

unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Schiedsstelle

hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der einzelne ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden

Geschäfte, unter Einschluß verfahrensrechtlicher Bescheide, betraut werden können. Die Mitglieder sind

in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(6) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat die Schiedsstelle das AVG

anzuwenden. Entscheidungen der Schiedsstelle unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im

Verwaltungsweg. Die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gegen

Entscheidungen nach § 24f zulässig.

(7) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie

auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Schiedsstelle zu

besorgenden Aufgaben durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder

festlegen.“

16. § 25 lautet

„§ 25. Die Zuständigkeit zur Bestellung oder Auferlegung von Leistungen nach der Verordnung

(EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 richtet sich auf Bundesseite nach

den Aufgaben gemäß den besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen. Diese gesondert geregelten

Bestellzuständigkeiten des Bundes beziehen sich nicht auf die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten

nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967.“

17. Im § 26 entfällt Abs. 1.

18. Im § 26 lautet Abs. 5

„(5) Wurden die in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Rechtsakte ohne Genehmigung gesetzt, so sind sie,

unbeschadet der Bestimmungen des § 54 Abs. 2, nichtig.“

19. Im § 29 werden die Abs. 1 und 2 durch die nachfolgenden Abs. 1, 1a und 2 ersetzt

„(1) Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens hat die Behörde, abgesehen von einer betriebsbedingten

Einstellung (§ 19), die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer Eisenbahnstrecke bzw. eines

-streckenteiles zu bewilligen, wenn seine Weiterführung dem Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich nicht

mehr zugemutet werden kann. Die Bewilligung zur dauernden Einstellung darf nur erteilt werden, wenn

Bemühungen des antragstellenden Unternehmens um eine Übernahme der Eisenbahnstrecke bzw. des

-streckenteiles zu kaufmännisch gerechtfertigten Bedingungen erfolglos blieben; zur Überprüfung dessen

kann die Behörde erforderlichenfalls eine öffentliche Interessentensuche veranlassen. Vor der Erteilung

von Bewilligungen ist der Landeshauptmann, sofern er nicht selbst zuständig ist, anzuhören.

(1a) Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG)

Nr. 1893/91 bleibt unberührt.

(2) Wird die gänzliche und dauernde Einstellung einer Eisenbahnstrecke bzw. eines -streckenteiles

bewilligt, so hat die Behörde gleichzeitig die Konzession insoweit für erloschen zu erklären.“

20. Im § 30 lautet lit. b

„b) bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist (§ 17 Abs. 4 und

§ 17a Abs. 2), durch Erklärung der Behörde bei gänzlicher und dauernder Einstellung (§ 29

Abs. 2) oder bei Konzessionsentzug (§ 17a Abs. 2 und § 56);“

21. Dem § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens kann die Behörde insbesondere auch anordnen, daß

eine zeitlich befristete Erprobung von Fahrbetriebsmitteln außerhalb von Beförderungen im allgemeinen

Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu erfolgen hat, sofern dies für eine ausreichende Beurteilung

der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs notwendig erscheint. Dabei

kann die Behörde die näheren Kriterien für die Erprobung festlegen.“

22. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt

„§ 54a. Wer eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession oder eine nicht-

öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Behörde (§ 12) mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.“

23. Dem § 59 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bundeseigene Eisenbahnen im Sinn des § 14 Abs. 2 bzw. Abs. 5 bedürfen für die Erbringung

von Verkehrsleistungen in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998

bestehenden Umfang keiner Konzession nach § 17 Abs. 2a.“

Artikel II

Änderung des Eisenbahnbeförderungsgesetzes

Das Eisenbahnbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 180/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 899/1993, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der

Ausführung der Beförderung bedient. Erfolgt die Beförderung auf Haupt- und Nebenbahnen anderer

Eisenbahnen, so gelten diese anderen Eisenbahnen als Personen, deren sich die Eisenbahn bei der

Ausführung der Beförderung bedient.“

2. Im § 6 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

3. Im § 6 entfällt Abs. 5.

Artikel III

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 4 lautet

„(4) Für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Benützungsentgelt zu entrichten. Dieses

Benützungsentgelt einschließlich des Kostenersatzes für die Mitbenützung der Eisenbahninfrastruktur der

Österreichischen Bundesbahnen durch andere Eisenbahnunternehmen (§ 24 Eisenbahngesetz 1957 in der

geltenden Fassung) sind ab 1. Jänner 1998 unmittelbar an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-

Gesellschaft mbH zu zahlen; dies gilt solange, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft

mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben der Österreichischen

Bundesbahnen nachgekommen ist. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr legt im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf verkehrspolitische Grundsätze

nach Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-

Gesellschaft mbH auf Basis der allgemeinen Kriterien die Regelungen für die Festsetzung der konkreten

Benützungsentgelte fest. Die Funktionen des Fahrwegbetreibers, die in der Zuweisung von Zugtrassen

sowie dem Abschluß von Verträgen über die Benützung der Eisenbahninfrastruktur der Österreichischen

Bundesbahnen im Zusammenhang mit zugewiesenen Zugtrassen bestehen, obliegen den Österreichischen

Bundesbahnen, wobei bei diesen Verträgen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH

anzuhören ist. Von den Österreichischen Bundesbahnen nicht selbst beanspruchte Zugtrassen sind der

Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH rechtzeitig zwecks Vermittlung anzukündigen bzw.

mitzuteilen.“

2. § 21 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der

Österreichischen Bundesbahnen in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß

Abs. 6 nachvollziehbar ist.“

3. § 21 Abs. 3 lautet

„(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung

des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für

Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte des Aufwandes an

Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an

Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Er ist von den Österreichischen Bundesbahnen an den Bund zu

leisten. Zusätzlich sind 3% bzw. 4% ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag von den aktiven

Bundesbahnbeamten und Ruhegenußempfängern zu leisten. Die Pensionsbeiträge der aktiven Bundesbahnbeamten

verbleiben beim Unternehmen.“

4. Dem § 21 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt

„(4) Der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive beträgt mindestens 3%, ab 1. Juli 1999 4% zusätzlich

zu dem Pensionsbeitragsatz von 10,25% nach dem ASVG. Der Pensionssicherungsbeitrag für Ruhegenußempfänger

beträgt mindestens 3%, ab 1. Jänner 2000 3,25%, ab 1. Jänner 2001 3,5%, ab 1. Jänner 2002

3,75% und ab 1. Jänner 2003 4%.

(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt

a) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die Anspruch auf

Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage nach dem 31. Dezember 2019

erwerben, ab 1. Jänner 2000 um 1,5%.

b) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenußempfänger für Ruhegenüsse

1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren um 0,1%,

2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren um 0,2%,

3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren um 0,3%,

4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren um 0,4%,

5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren um 0,5%,

6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren um 0,6%,

7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren um 0,7%,

8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren um 0,8%,

9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren um 0,9%,

10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren um 1%,

11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren um 1,1%,

12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren um 1,2%,

13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren um 1,3%,

14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren um 1,4%,

15. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren um 1,5%.

c) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte pro Beschäftigungsjahr

nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuß in der Höhe der

vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte, maximal um 1,4 Prozentpunkte.

Für diese vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag vom Ruhegenuß im selben Ausmaß wie

der Pensionssicherungsbeitrag unmittelbar vor Pensionsantritt.

(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen

Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung

wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 das

bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert

1. Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle

Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem

1. Budgetbegleitgesetz,

2. Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,

3. Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von

12000 S überschreiten,

4. Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten

durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von

10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.“

5. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 21 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 tritt mit 1. Jänner

1998 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

§ 1 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet

„a) in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 auf

Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes,

der Erprobung von Fahrbetriebsmitteln oder dem begleiteten Güterverkehr dienen,“.

BGBlPdf 15. Verordnung: Änderung der Personengruppenverordnung

Auf Grund der §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 3 und 36 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den

Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet

Die Verordnung über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen

Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, wird wie folgt geändert

1. § 1 Z 7 lautet

„7. Personen, die auf Grund der §§ 7, 9, 15 und 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl

(Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung, Aufenthaltsberechtigung

im Bundesgebiet haben.“

2. Folgender § 6 wird angefügt

„§ 6. § 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998 tritt mit 1. Februar 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 15. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Österreich hat am 5. Dezember 1997 nachstehende Erklärung zu den Erklärungen Rumäniens Kundgemacht in BGBl. III Nr. 190/1997 zum

Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 211/1997) beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt

Die Republik Österreich versteht die Erklärungen Rumäniens zu Art. 6 Abs. 1 lit. a und b und zu

Art. 21 Abs. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens dahingehend, daß Personen, denen in

Rumänien Asyl gewährt wurde, nur für den Fall eines Auslieferungsersuchens des Staates, demgegenüber

Asyl gewährt wurde, als rumänische Staatsangehörige betrachtet werden und daher in diesem Fall weder

ausgeliefert noch durch Rumänien durchgeliefert werden.

Die Erklärungen Rumäniens sind nur dann mit dem Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar,

wenn die Auslieferung oder Durchlieferung von Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde, an

einen anderen als den im vorigen Absatz erwähnten Staat nicht ausschließlich mit der Begründung

abgelehnt werden wird, daß diese Personen wie rumänische Staatsangehörige zu behandeln sind.

Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Israel am 5. Dezember 1997 gem. Art. 23 des

Übereinkommens ersucht, daß die beizubringenden Unterlagen des ersuchenden Staates ins Englische

oder Hebräische übersetzt werden.

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