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15. Bundesgesetz: Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 15. Bundesgesetz: Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der Nationalrat hat beschlossen

Errichtung

§ 1. (1) Zur Wahrnehmung des bisher von der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes Bundesforschungs-

und Prüfzentrum Arsenal wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter

Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum

Arsenal Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des

Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluß des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes. Im übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz

über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 1 Million Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang

gemäß § 2 aufgebracht. Auf den Vermögensübergang sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-

Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.

(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der

Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

Vermögensübertragung

§ 2. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Bundesforschungs- und Prüfzentrum

Arsenal verwaltete und genutzte Vermögen, einschließlich der Einrichtungen, Rechte und Rechtsverhältnisse,

Forderungen und Schulden des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal, jedoch ohne die

im Abs. 2 genannten Liegenschaften, geht mit Inkrafttreten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Das Recht der Bundesimmobilien Gesellschaft m. b. H. (BIG) gemäß Artikel I, § 3 Abs. 1 BIG-

Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, auf Fruchtnießung an den bundeseigenen Liegenschaften, EZZ 4056, 4059,

4061 und 4070, KG 01006 Landstraße, bleibt unberührt.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,

die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung

der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit

unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit

der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2

übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des

HGB) einzustellen. Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven des

Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal enthält, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem

Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar

sind, zu erstellen. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte

und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Eine Zusammenfassung dieser

Anlage ist der Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung

im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst wird weiters ermächtigt, nach Maßgabe

des Absatzes 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen 100% der von ihm im Rahmen

seiner Gesellschafterfunktion verwalteten Anteile des Bundes an der Gesellschaft an die Österreichisches

Forschungszentrum Seibersdorf GmbH zu übertragen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat in Ausschöpfung seiner Funktion

als Verwalter der Anteile des Bundes an den beiden Gesellschaften so rechtzeitig auf eine entsprechende

Beschlußfassung der betroffenen Gesellschaftsorgane hinzuwirken, daß eine strategische und operative

Zusammenführung der Gesellschaft und der Österreichischen Forschungszentrum Seibersdorf GmbH bis

zum 31. Dezember 1998 erfolgen kann. Zur Vorbereitung dieser Zusammenführung hat die Österreichische

Forschungszentrum Seibersdorf GmbH gemeinsam mit der Gesellschaft bis zum 30. Juni 1998 ein

Unternehmenskonzept vorzulegen, in dem Varianten der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbständigkeit

und die Auswirkungen der Zusammenführung, insbesondere deren wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit,

darzulegen sind.

Abgaben- und Gerichtsgebührenbefreiung

§ 3. Sämtliche mit der Errichtung und mit der Vermögensübertragung nach § 2 verbundenen Vorgänge

und Kapitalerhöhungen aus dem Differenzbetrag gemäß § 2 Abs. 3 sind von allen durch Bundesgesetz

geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223.

Unternehmensgegenstand, Aufgaben und Befugnisse

§ 4. (1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, der

Umwelt und der Gesellschaft Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie andere wissenschaftliche

Tätigkeiten, insbesondere in den Fachgebieten Umwelttechnik, Geotechnik, Maschinenbautechnik, Verkehrstechnik,

Elektrotechnik, Bautechnik, Energietechnik, Elektronik und verwandte Techniken durchzuführen.

(2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete hat die Gesellschaft insbesondere folgende Aufgaben

a) Gewinnung und Bereitstellung von Erkenntnissen nach wissenschaftlichen und technischen

Methoden als Grundlage für die oben erwähnten Aufgaben;

b) Durchführung von Forschungen und Entwicklungen gegen Entgelt;

c) Durchführung technischer Versuche und Prüfungen sowie anderer wissenschaftlicher Tätigkeiten

gegen Entgelt;

d) Erstellung von Befunden, Gutachten, Berichten, Zertifikaten und Zeugnissen gegen Entgelt;

e) Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung gegen Entgelt.

(3) Der Gesellschaft obliegen ferner die auf Grund des ATP-Durchführungsgesetzes, BGBl.

Nr. 82/1991, des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, sowie die auf Grund von internationalen

Vereinbarungen und von Verwaltungsübereinkommen dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal

zur Durchführung zugewiesenen Aufgaben.

Vertretung der Gesellschaft

§ 5. (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist

zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer

gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Bis zur

Bestellung der ersten Geschäftsführer hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst den

am 31. Dezember 1996 im Amt befindlichen Direktor mit der interimistischen Führung der Geschäfte der

Gesellschaft zu betrauen.

(2) Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu errichten.

Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens

dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

Bestellung der ersten Organe

§ 6. (1) Die ersten Geschäftsführer sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die

öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen der Bund, Länder oder

Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung

geben.

Bundesamt „FPZ Arsenal“

§ 7. (1) Als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und

Kunst wird ein Amt mit der Bezeichnung „FPZ Arsenal“ errichtet. Der Leiter dieses Amtes wird vom

Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung aus dem Kreis der Mitglieder der Geschäftsführung

der Gesellschaft ernannt und ist in Ausübung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers

für Wissenschaft, Verkehr und Kunst gebunden.

(2) Dem Amt „FPZ Arsenal“ werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für die gemäß § 8 Abs. 1 zugewiesenen

Beamten die Aufgaben als Dienstbehörde übertragen, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesforschungs-

und Prüfzentrum Arsenal gemäß Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162,

übertragen waren.

(3) Dem Amt „FPZ Arsenal“ werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes überdies die Aufgaben als

anweisende Stelle nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, übertragen,

die bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal übertragen waren.

(4) Der am 31. Dezember 1996 im Amt befindliche Direktor des Bundesforschungs- und Prüfzentrum

Arsenal übernimmt die Funktion der Leitung des Amtes des „FPZ Arsenal“ bis zur Ernennung des

Leiters dieses Amtes durch den Bundespräsidenten.

Arbeitnehmer-Übergangsregelungen

§ 8. Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1996 im Bereich des Bundesforschungs- und Prüfzentrums

Arsenal beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 1997 folgende Regelung

(1) Beamte gehören dem Amt „FPZ Arsenal“ an und werden der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

(2) Beamte haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren

Austritt erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit

von dem dem Austritt folgenden Monatsersten zu den vor der Zusammenführung der beiden Gesellschaften

im Sinne des § 2 Abs. 5 geltenden Bedingungen. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen

des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zu refundieren.

(3) Vertragsbedienstete gelten ab 1. Jänner 1997 als Arbeitnehmer der Gesellschaft. Wenn zum

Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Vertragsbediensteten bestehen, sind

sie dem Bund von der Gesellschaft zu refundieren.

(4) Für die in Abs. 3 genannten Arbeitnehmer gilt folgendes

a) Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den bis zum

31. Dezember 1996 im Dienststand des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal befindlichen

Vertragsbediensteten fort.

b) Die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, gelten mit der Maßgabe

weiter, daß anstelle der im zitierten Bundesgesetz genannten Organe des Bundes die Organe

der Gesellschaft treten.

c) Deren Übernahme in das Angestelltenverhältnis nach dem Kollektivvertrag der Gesellschaft

kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Im Falle einer solchen

Übernahme gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 Vertragsbedienstetengesetz 1948,

BGBl. Nr. 86.

d) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 3 genannten Bediensteten hat

der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist in jenem

Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 aus der für die genannten Bediensteten

maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer

Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen.

(5) Die am 31. Dezember 1996 bestehenden Forderungen des Bundes gegen Bedienstete des Bundesforschungs-

und Prüfzentrums Arsenal gemäß § 8 Abs. 1 und 3 aus dem Titel gewährter Vorschüsse

sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, Organhaftpflichtgesetz,

BGBl. Nr. 181/1967, oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gehen auf

die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

(6) Sind im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft Kündigungen beabsichtigt, können

diese vor dem 1. Jänner 1998 nicht rechtswirksam ausgesprochen werden. Sonstige besondere Kündigungsbestimmungen

bleiben aber unberührt.

(7) Für die im Abs. 1 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge

zu ersetzen und an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang

von 31 vH des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung

der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen

Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des

Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich

der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen.

(8) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 7 gelten als

Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

§ 9. (1) Die Zahl der Planstellen des Bundes ist nach Maßgabe des Ausscheidens von Bundesbediensteten

aus dem aktiven Dienstverhältnis zu verringern.

(2) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu

behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis

zum Bund gehandelt hätte.

Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen

§ 10. Vertragsbedienstete des Bundes, die bis zum 31. Dezember 1996 Angehörige des Bundesforschungs-

und Prüfzentrums Arsenal sind und eine Dienst- oder Naturalwohnung bewohnen, sind hinsichtlich

dieser Wohnungen ab 1. Jänner 1997 so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären, und

behalten diese Wohnung so lange, als auf sie das Vertragsbedienstetengesetz 1948 angewendet wird.

Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen der §§ 24a bis

24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung.

Personalvertretung

§ 11. Der nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewählte Dienststellenausschuß

des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal gilt bis zum Auslaufen der Funktionsperiode

als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz für die im § 8 genannten Arbeitnehmer. Die dem

Personalstand des Amtes „FPZ Arsenal“ angehörigen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich

des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst für

die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrsbereiches an.

Mitwirkung des Bundespensionsamtes und der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter

Haftung

§ 12. (1) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter

Haftung haben die derzeit dem Bundesrechenamt obliegenden Aufgaben für die Gesellschaft auf deren

Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen.

Haftung

§ 13. (1) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 4

Abs. 3 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen

des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe, daß der Bund der Gesellschaft

gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes den Streit zu verkünden hat. Die Gesellschaft

hat ihrerseits den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch für haftbar

erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten

beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft, das Organ und der Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der

§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949,

von der Gesellschaft Rückersatz begehren; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Hat die Gesellschaft dem Bund gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt,

nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern

Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl.

Nr. 104/1985, anzuwenden.

(4) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 4

Abs. 3 erbrachten Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft

dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der

Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Bund nicht.

(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Bund erbracht, ist sie berechtigt,

nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und § 3 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967,

Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs

Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Bund gegenüber anerkannt

hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre

Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 14. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und

Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Verweisungen

§ 15. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf

die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr

und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 4 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

3. hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und

4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

betraut.

§ 17. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen

nach § 74 ff. der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 802/1993, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt weiter

betrieben werden. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist jedoch

um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes dieser Betriebsanlagen anzusuchen. Die Behörde

kann in der Genehmigung festlegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen,

höchstens fünf Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn die Gesellschaft nachweist, daß

die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und gegen die

Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung

1994 umschriebenen Interessen stehen.

(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht um Genehmigung

angesucht, so ist spätestens nach Ablauf dieser sechs Monate der Betrieb der betreffenden

Anlage einzustellen. Wird die Genehmigung einer Anlage verweigert, so ist der Betrieb der Anlage mit

der Rechtskraft des betreffenden Bescheides einzustellen. Für die Auflassung solcher Anlagen gelten die

§§ 83, 367 Z 25 und 368 Z 1.16 der Gewerbeordnung 1994.

§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

BGBlPdf 15. Kundmachung: Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der

Ozonschicht führen (BGBl. Nr. 283/1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 641/1996, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 369/1995), hinterlegt

Datum der Hinterlegung

Staaten: der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Aserbaidschan 12. Juni 1996

Georgien 21. März 1996

Jemen 21. Februar 1996

Katar 22. Jänner 1996

Lettland 28. April 1995

Liberia 15. Jänner 1996

Marokko 28. Dezember 1995

Datum der Hinterlegung

Staaten: der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Föderierte Staaten von

Mikronesien 6. September 1995

Mongolei 7. März 1996

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