15. Bundesgesetz: Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Errichtung
§ 1. (1) Zur Wahrnehmung des bisher von der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes Bundesforschungs-
und Prüfzentrum Arsenal wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum
Arsenal Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des
Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluß des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes. Im übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz
über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 1 Million Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang
gemäß § 2 aufgebracht. Auf den Vermögensübergang sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-
Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.
(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der
Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
Vermögensübertragung
§ 2. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Bundesforschungs- und Prüfzentrum
Arsenal verwaltete und genutzte Vermögen, einschließlich der Einrichtungen, Rechte und Rechtsverhältnisse,
Forderungen und Schulden des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal, jedoch ohne die
im Abs. 2 genannten Liegenschaften, geht mit Inkrafttreten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(2) Das Recht der Bundesimmobilien Gesellschaft m. b. H. (BIG) gemäß Artikel I, § 3 Abs. 1 BIG-
Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, auf Fruchtnießung an den bundeseigenen Liegenschaften, EZZ 4056, 4059,
4061 und 4070, KG 01006 Landstraße, bleibt unberührt.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,
die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung
der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit
unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit
der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2
übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des
HGB) einzustellen. Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven des
Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal enthält, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem
Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar
sind, zu erstellen. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte
und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Eine Zusammenfassung dieser
Anlage ist der Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung
im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst wird weiters ermächtigt, nach Maßgabe
des Absatzes 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen 100% der von ihm im Rahmen
seiner Gesellschafterfunktion verwalteten Anteile des Bundes an der Gesellschaft an die Österreichisches
Forschungszentrum Seibersdorf GmbH zu übertragen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat in Ausschöpfung seiner Funktion
als Verwalter der Anteile des Bundes an den beiden Gesellschaften so rechtzeitig auf eine entsprechende
Beschlußfassung der betroffenen Gesellschaftsorgane hinzuwirken, daß eine strategische und operative
Zusammenführung der Gesellschaft und der Österreichischen Forschungszentrum Seibersdorf GmbH bis
zum 31. Dezember 1998 erfolgen kann. Zur Vorbereitung dieser Zusammenführung hat die Österreichische
Forschungszentrum Seibersdorf GmbH gemeinsam mit der Gesellschaft bis zum 30. Juni 1998 ein
Unternehmenskonzept vorzulegen, in dem Varianten der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbständigkeit
und die Auswirkungen der Zusammenführung, insbesondere deren wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit,
darzulegen sind.
Abgaben- und Gerichtsgebührenbefreiung
§ 3. Sämtliche mit der Errichtung und mit der Vermögensübertragung nach § 2 verbundenen Vorgänge
und Kapitalerhöhungen aus dem Differenzbetrag gemäß § 2 Abs. 3 sind von allen durch Bundesgesetz
geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223.
Unternehmensgegenstand, Aufgaben und Befugnisse
§ 4. (1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, der
Umwelt und der Gesellschaft Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie andere wissenschaftliche
Tätigkeiten, insbesondere in den Fachgebieten Umwelttechnik, Geotechnik, Maschinenbautechnik, Verkehrstechnik,
Elektrotechnik, Bautechnik, Energietechnik, Elektronik und verwandte Techniken durchzuführen.
(2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete hat die Gesellschaft insbesondere folgende Aufgaben
a) Gewinnung und Bereitstellung von Erkenntnissen nach wissenschaftlichen und technischen
Methoden als Grundlage für die oben erwähnten Aufgaben;
b) Durchführung von Forschungen und Entwicklungen gegen Entgelt;
c) Durchführung technischer Versuche und Prüfungen sowie anderer wissenschaftlicher Tätigkeiten
gegen Entgelt;
d) Erstellung von Befunden, Gutachten, Berichten, Zertifikaten und Zeugnissen gegen Entgelt;
e) Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung gegen Entgelt.
(3) Der Gesellschaft obliegen ferner die auf Grund des ATP-Durchführungsgesetzes, BGBl.
Nr. 82/1991, des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, sowie die auf Grund von internationalen
Vereinbarungen und von Verwaltungsübereinkommen dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal
zur Durchführung zugewiesenen Aufgaben.
Vertretung der Gesellschaft
§ 5. (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist
zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer
gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Bis zur
Bestellung der ersten Geschäftsführer hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst den
am 31. Dezember 1996 im Amt befindlichen Direktor mit der interimistischen Führung der Geschäfte der
Gesellschaft zu betrauen.
(2) Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu errichten.
Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.
Bestellung der ersten Organe
§ 6. (1) Die ersten Geschäftsführer sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst
auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die
öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen der Bund, Länder oder
Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, zu bestellen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung
geben.
Bundesamt „FPZ Arsenal“
§ 7. (1) Als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und
Kunst wird ein Amt mit der Bezeichnung „FPZ Arsenal“ errichtet. Der Leiter dieses Amtes wird vom
Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung aus dem Kreis der Mitglieder der Geschäftsführung
der Gesellschaft ernannt und ist in Ausübung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst gebunden.
(2) Dem Amt „FPZ Arsenal“ werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für die gemäß § 8 Abs. 1 zugewiesenen
Beamten die Aufgaben als Dienstbehörde übertragen, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesforschungs-
und Prüfzentrum Arsenal gemäß Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162,
übertragen waren.
(3) Dem Amt „FPZ Arsenal“ werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes überdies die Aufgaben als
anweisende Stelle nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, übertragen,
die bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal übertragen waren.
(4) Der am 31. Dezember 1996 im Amt befindliche Direktor des Bundesforschungs- und Prüfzentrum
Arsenal übernimmt die Funktion der Leitung des Amtes des „FPZ Arsenal“ bis zur Ernennung des
Leiters dieses Amtes durch den Bundespräsidenten.
Arbeitnehmer-Übergangsregelungen
§ 8. Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1996 im Bereich des Bundesforschungs- und Prüfzentrums
Arsenal beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 1997 folgende Regelung
(1) Beamte gehören dem Amt „FPZ Arsenal“ an und werden der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Beamte haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren
Austritt erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit
von dem dem Austritt folgenden Monatsersten zu den vor der Zusammenführung der beiden Gesellschaften
im Sinne des § 2 Abs. 5 geltenden Bedingungen. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen
des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zu refundieren.
(3) Vertragsbedienstete gelten ab 1. Jänner 1997 als Arbeitnehmer der Gesellschaft. Wenn zum
Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Vertragsbediensteten bestehen, sind
sie dem Bund von der Gesellschaft zu refundieren.
(4) Für die in Abs. 3 genannten Arbeitnehmer gilt folgendes
a) Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den bis zum
31. Dezember 1996 im Dienststand des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal befindlichen
Vertragsbediensteten fort.
b) Die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, gelten mit der Maßgabe
weiter, daß anstelle der im zitierten Bundesgesetz genannten Organe des Bundes die Organe
der Gesellschaft treten.
c) Deren Übernahme in das Angestelltenverhältnis nach dem Kollektivvertrag der Gesellschaft
kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Im Falle einer solchen
Übernahme gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 Vertragsbedienstetengesetz 1948,
BGBl. Nr. 86.
d) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 3 genannten Bediensteten hat
der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist in jenem
Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 aus der für die genannten Bediensteten
maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer
Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen.
(5) Die am 31. Dezember 1996 bestehenden Forderungen des Bundes gegen Bedienstete des Bundesforschungs-
und Prüfzentrums Arsenal gemäß § 8 Abs. 1 und 3 aus dem Titel gewährter Vorschüsse
sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, Organhaftpflichtgesetz,
BGBl. Nr. 181/1967, oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gehen auf
die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(6) Sind im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft Kündigungen beabsichtigt, können
diese vor dem 1. Jänner 1998 nicht rechtswirksam ausgesprochen werden. Sonstige besondere Kündigungsbestimmungen
bleiben aber unberührt.
(7) Für die im Abs. 1 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge
zu ersetzen und an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang
von 31 vH des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung
der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen
Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des
Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich
der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen.
(8) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 7 gelten als
Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
§ 9. (1) Die Zahl der Planstellen des Bundes ist nach Maßgabe des Ausscheidens von Bundesbediensteten
aus dem aktiven Dienstverhältnis zu verringern.
(2) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu
behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis
zum Bund gehandelt hätte.
Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen
§ 10. Vertragsbedienstete des Bundes, die bis zum 31. Dezember 1996 Angehörige des Bundesforschungs-
und Prüfzentrums Arsenal sind und eine Dienst- oder Naturalwohnung bewohnen, sind hinsichtlich
dieser Wohnungen ab 1. Jänner 1997 so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären, und
behalten diese Wohnung so lange, als auf sie das Vertragsbedienstetengesetz 1948 angewendet wird.
Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen der §§ 24a bis
24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung.
Personalvertretung
§ 11. Der nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewählte Dienststellenausschuß
des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal gilt bis zum Auslaufen der Funktionsperiode
als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz für die im § 8 genannten Arbeitnehmer. Die dem
Personalstand des Amtes „FPZ Arsenal“ angehörigen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich
des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst für
die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrsbereiches an.
Mitwirkung des Bundespensionsamtes und der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
§ 12. (1) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter
Haftung haben die derzeit dem Bundesrechenamt obliegenden Aufgaben für die Gesellschaft auf deren
Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen.
Haftung
§ 13. (1) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 4
Abs. 3 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen
des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe, daß der Bund der Gesellschaft
gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes den Streit zu verkünden hat. Die Gesellschaft
hat ihrerseits den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch für haftbar
erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten
beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft, das Organ und der Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der
§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949,
von der Gesellschaft Rückersatz begehren; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat die Gesellschaft dem Bund gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt,
nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern
Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl.
Nr. 104/1985, anzuwenden.
(4) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 4
Abs. 3 erbrachten Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft
dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der
Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Bund nicht.
(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Bund erbracht, ist sie berechtigt,
nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und § 3 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967,
Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs
Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Bund gegenüber anerkannt
hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre
Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 14. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und
Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
Verweisungen
§ 15. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr
und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 4 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
3. hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst
betraut.
§ 17. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen
nach § 74 ff. der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 802/1993, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt weiter
betrieben werden. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist jedoch
um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes dieser Betriebsanlagen anzusuchen. Die Behörde
kann in der Genehmigung festlegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen,
höchstens fünf Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn die Gesellschaft nachweist, daß
die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und gegen die
Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung
1994 umschriebenen Interessen stehen.
(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht um Genehmigung
angesucht, so ist spätestens nach Ablauf dieser sechs Monate der Betrieb der betreffenden
Anlage einzustellen. Wird die Genehmigung einer Anlage verweigert, so ist der Betrieb der Anlage mit
der Rechtskraft des betreffenden Bescheides einzustellen. Für die Auflassung solcher Anlagen gelten die
§§ 83, 367 Z 25 und 368 Z 1.16 der Gewerbeordnung 1994.
§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen (BGBl. Nr. 283/1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 641/1996, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 369/1995), hinterlegt
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Aserbaidschan 12. Juni 1996
Georgien 21. März 1996
Jemen 21. Februar 1996
Katar 22. Jänner 1996
Lettland 28. April 1995
Liberia 15. Jänner 1996
Marokko 28. Dezember 1995
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Föderierte Staaten von
Mikronesien 6. September 1995
Mongolei 7. März 1996