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15_1996 AT

15. Kundmachung: Aufhebung des § 5 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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BGBlPdf 15. Kundmachung: Aufhebung des § 5 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 469/1995 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1995, V 62/95-9, dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten, zugestellt am 20. November 1995, den § 5 Abs. 3 erster Satz der

Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Dezember 1983 über die Festsetzung

von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. für Niederösterreich

7000/50-0, als gesetzwidrig aufgehoben.

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