15_1996
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15. Kundmachung: Aufhebung des § 5 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 15. Kundmachung: Aufhebung des § 5 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich durch den Verfassungsgerichtshof
1996_15_0 15. Kundmachung: Aufhebung des § 5 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 469/1995 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1995, V 62/95-9, dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, zugestellt am 20. November 1995, den § 5 Abs. 3 erster Satz der
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Dezember 1983 über die Festsetzung
von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. für Niederösterreich
7000/50-0, als gesetzwidrig aufgehoben.