15. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 212 Bad Vöslauer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Baden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 212
Bad Vöslauer Straße wird im Bereich der
Stadtgemeinde Baden wie folgt bestimmt
Die neue Straßentrasse beginnt bei km 5,034
(alt)/Bau-km 0,00, führt sodann über die bestehende
Dammgasse bis Bau-km 1,660, verläuft
anschließend auf einer neu herzustellenden Straßentrasse
zur B 210 Badener Straße bei Bau-km
2,593, folgt dieser und bindet bei km 8,606 (alt)
wieder in die bestehende B 212 Bad Vöslauer Straße
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neuen
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei
der Stadtgemeinde Baden aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 212/3-89 im Maßstab 1 : 1000
und Übersichtslageplan im Maßstab 1:10000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den neu
herzustellenden Teil des vorangeführten Abschnittes
von Bau-km 1,660 bis Bau-km 2,593 Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.