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15_1990 AT

15. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 212 Bad Vöslauer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Baden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 212 Bad Vöslauer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Baden

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 212

Bad Vöslauer Straße wird im Bereich der

Stadtgemeinde Baden wie folgt bestimmt

Die neue Straßentrasse beginnt bei km 5,034

(alt)/Bau-km 0,00, führt sodann über die bestehende

Dammgasse bis Bau-km 1,660, verläuft

anschließend auf einer neu herzustellenden Straßentrasse

zur B 210 Badener Straße bei Bau-km

2,593, folgt dieser und bindet bei km 8,606 (alt)

wieder in die bestehende B 212 Bad Vöslauer Straße

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neuen

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei

der Stadtgemeinde Baden aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B 212/3-89 im Maßstab 1 : 1000

und Übersichtslageplan im Maßstab 1:10000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den neu

herzustellenden Teil des vorangeführten Abschnittes

von Bau-km 1,660 bis Bau-km 2,593 Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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