15. Verordnung: Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des
LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 15. April 1988 eine Erhebung der
Anteils- und Nutzungsrechte durchzuführen. Die
Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale
sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen, die einen
Bestandteil der Verordnung bilden.
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
a) bei der Erhebung der Anteilsrechte alle
Eigentümer gemeinschaftlich genutzter
Grundstücke (Agrargemeinschaften, Wald-
und Weidegenossenschaften, Teilwaldgemeinschaften
sowie Gemeindegüter) mit
einer Gesamtwirtschaftsfläche von mindestens
1 Hektar;
b) bei der Erhebung der Nutzungsrechte die
Eigentümer der mit Einforstungsrechten
belasteten Grundstücke mit einer Gesamtfläche
von mindestens 200 Hektar bei Privatpersonen
bzw. von mindestens 1 Hektar bei juristischen
Personen.
§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß vom Österreichischen Statistischen Zentfalamt
bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom
15. April 1988 bis 31. August 1989 von den zur
Auskunftserteilung verpflichteten Personen die
erforderlichen Angaben einholen. Hiebei ist vorzusorgen,
daß die bei der Erhebung gemachten Angaben
geheimgehalten werden und unbefugten Dritten
nicht zugänglich sind.
§ 4. Die Erhebungsorgane haben die ausgefüllten
Erhebungsformulare nach Beendigung der Erhebung
ehestmöglich, spätestens bis 15. September
1989 dem Amt der Landesregierung vorzulegen,
damit dieses die Unterlagen bis spätestens
15. Oktober 1989 dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt übermitteln kann.
§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 1 ermittelten Einzeldaten an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur
Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.