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15_1988 AT

15. Verordnung: Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Verordnung: Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des

LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 15. April 1988 eine Erhebung der

Anteils- und Nutzungsrechte durchzuführen. Die

Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale

sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen, die einen

Bestandteil der Verordnung bilden.

§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

a) bei der Erhebung der Anteilsrechte alle

Eigentümer gemeinschaftlich genutzter

Grundstücke (Agrargemeinschaften, Wald-

und Weidegenossenschaften, Teilwaldgemeinschaften

sowie Gemeindegüter) mit

einer Gesamtwirtschaftsfläche von mindestens

1 Hektar;

b) bei der Erhebung der Nutzungsrechte die

Eigentümer der mit Einforstungsrechten

belasteten Grundstücke mit einer Gesamtfläche

von mindestens 200 Hektar bei Privatpersonen

bzw. von mindestens 1 Hektar bei juristischen

Personen.

§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß vom Österreichischen Statistischen Zentfalamt

bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom

15. April 1988 bis 31. August 1989 von den zur

Auskunftserteilung verpflichteten Personen die

erforderlichen Angaben einholen. Hiebei ist vorzusorgen,

daß die bei der Erhebung gemachten Angaben

geheimgehalten werden und unbefugten Dritten

nicht zugänglich sind.

§ 4. Die Erhebungsorgane haben die ausgefüllten

Erhebungsformulare nach Beendigung der Erhebung

ehestmöglich, spätestens bis 15. September

1989 dem Amt der Landesregierung vorzulegen,

damit dieses die Unterlagen bis spätestens

15. Oktober 1989 dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt übermitteln kann.

§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 1 ermittelten Einzeldaten an den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur

Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

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