15. Verordnung: Suchtgiftverordnungsnovelle 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Einzigen Suchtgiftkonvention, BGBl. Nr. 531/1978, und der §§ 1 und 7 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 184/1985, wird hinsichtlich Art. Ι Ζ 3 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet
Artikel I
Die Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 469/1980, 248/1983, 202/1984 und 365/1985 wird wie folgt geändert
1. § 6 lautet
„§ 6. (1) Die im § 2 Abs. 1 genannten Erzeuger und Drogengroßhändler (Depositeure) haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgiften sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgiften im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Erzeuger und Drogengroßhändler (Depositeure) haben ferner bis zum 31. März jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in dreifacher Ausfertigung eine schätzungsweise Zusammenstellung jener Suchtgifte bekanntzugeben, die sie im folgenden Kalenderjahr einzuführen oder zu erzeugen beabsichtigen.
(3) Die Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten
1. Name oder Firma und Standort des Erzeugers oder Drogengroßhändlers (Depositeurs),
2. Bestand,
3. Verwendung,
4. Zugänge einschließlich der Einfuhren nach Österreich und
5. Abgänge einschließlich der Ausfuhr aus Österreich.
(4) Die Zusammenstellungen gemäß Abs. 2 haben folgende Angaben zu enthalten
1. Name oder Firma und Standort des Erzeugers oder Drogengroßhändlers (Depositeurs) und
2. vorgesehenen Verwendungszweck.
(5) Für die Nachweisungen gemäß Abs. 1 und die Zusammenstellungen gemäß Abs. 2 sind die entsprechenden amtlichen Formblätter zu verwenden, die im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich sind."
2. Dem § 15 Abs. 5 wird folgende Ζ 7 angefügt: „7. Zubereitungen von Tramadol."
3. § 23 lautet
„§ 23. (1) Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Mohnstroh sind die §§18 bis 22 sinngemäß anzuwenden.
(2) Mohnstroh darf nur für floristische Zwecke und nur mit einem Zertifikat der Behörde des Ausfuhrlandes nach Österreich eingeführt werden, welches
bestätigt, daß die Morphin-Alkaloide entzogen wurden."
die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Salze der in diesem Anhang angeführten Süchtgifte einschließlich der möglichen Salze der oben angeführten Ester, Äther und Molekülverbindungen und Salze der Isomere;
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt."
5. Die in der Anlage zur Suchtgiftverordnung enthaltenen Muster 1 und 2 entfallen.
6. Die in der Anlage zur Suchtgiftverordnung enthaltenen Muster 3 und 4 erhalten die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1987 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung vom Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei bereits ausgegebenen Formblätter (Muster 3 und 4 der Anlage zur Suchtgiftverordnung) dürfen nach dem 1. Feber 1987 weiterverwendet werden.