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15_1986 AT

15. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1986

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, wird verordnet

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung vom 9. Dezember 1985,

BGBl. Nr. 546, für das Kalenderjahr 1986 mit

1,035 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem

Ausmaß auch im Bereich des Impfschadengesetzes

für das Kalenderjahr 1986 verbindlich.

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