15. Verordnung: Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gebühren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 21. Jänner 1981, BGBl. Nr. 48, wird verordnet
Freistempelabdruck
§ 1. (1) Ein Freistempelabdruck im Sinne dieser
Verordnung ist ein mittels Freistempelmaschine in
blauer Stempelfarbe angebrachter Abdruck, der zur
Entrichtung von Gebühren nach dem Gebührengesetz
1957 dient.
(2) Der Freistempelabdruck muß dem in der
Anlage angeschlossenen Muster entsprechen. An
der im Muster mit „0000,00" bezeichneten Stelle
muß der Gebührenbetrag fünf- oder sechsstellig
(davon zwei Groschenstellen) aufscheinen; der
Betrag muß unmittelbar vor der ersten Stelle durch
ein Sternchen abgegrenzt sein. An der im Muster
mit „99999" bezeichneten Stelle muß die Kennzahl
aufscheinen, die im Bescheid über die Genehmigung
des Betriebes einer Freistempelmaschine zur
Unterscheidung der Freistempelabdrucke vorgeschrieben
ist.
(3) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke
dienende blaue Stempelfarbe muß lichtecht sowie
wisch- und wasserfest sein.
(4) Der Freistempelabdruck ist unmittelbar auf
der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen.
Freistempelmaschine
§ 2. (1) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke
dienenden Freistempelmaschinen müssen
nach dem Wertkartensystem arbeiten und bedürfen
einer Typenzulassung, die auf Antrag des inländischen
Erzeugers oder, bei ausländischen Erzeugern,
auf Antrag ihres Bevollmächtigten in Österreich
vom Bundesministerium für Finanzen erteilt
wird.
(2) Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn
sichergestellt ist, daß die Freistempelmaschinen
einer Type so ausgestattet sind und so ausgeliefert
werden, daß Gebühren nicht verkürzt werden können.
Insbesondere muß sichergestellt sein
1. die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer
Freistempelabdrucke;
2. die fortlaufende Zählung jedes einzelnen Freistempelabdruckes
zumindest dem Betrag nach,
sodaß jederzeit die Höhe des Gesamtverbrauches
feststellbar ist;
3. die Sperre der Freistempelvorrichtung nach
dem Verbrauch des dem Wertaufdruck der Wertkarte
entsprechenden Betrages;
4. die Sicherung des Zählwerkes gegen mißbräuchliche
Verstellung;
5. die Sicherung des Freistempels — das ist der
Teil der Freistempelmaschine, der zur Anbringung
der Freistempelabdrucke dient — gegen Entnahme
aus der Freistempelmaschine;
6. die ordnungsgemäße Instandhaltung und die
Verhinderung der mißbräuchlichen Verwendung
vor der Aufnahme des Betriebes und während der
Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
durch den Erzeuger, den Bevollmächtigten
des ausländischen Erzeugers oder eine
im Inland befindliche, autorisierte und dem Bundesministerium
für Finanzen vom Erzeuger
bekanntgegebene Vertragswerkstätte.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen hat die
erteilte Typenzulassung zu widerrufen, wenn die
für die Typenzulassung maßgeblichen Voraussetzungen
wegfallen oder Umstände hervorkommen,
die eine Typenzulassung ausgeschlossen hätten.
Genehmigung des Betriebes
§ 3. (1) Auf Antrag hat die Finanzlandesdirektion,
in deren Amtsbereich der Antragsteller seinen
Wohnsitz (Sitz) hat, die Verwendung einer
bestimmt bezeichneten, ihrer Type nach zugelassenen
Freistempelmaschine zu genehmigen, wenn der
Antragsteller glaubhaft macht, daß für ihn nach Art
und Umfang der bei ihm anfallenden gebührenpflichtigen
Schriften und Rechtsgeschäfte ein
Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht,
daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen
festgesetzten Bedingungen einhält.
(2) Der Bescheid über die Genehmigung des
Betriebes einer Freistempelmaschine hat insbesondere
zu enthalten
1. den zum Betrieb Berechtigten;
2. den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend
betrieben wird;
3. die zur Kennzeichnung der genehmigten Freistempelmaschine
notwendigen Angaben;
4. die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke
zugeteilte Kennzahl;
5. das Finanzamt, bei dem die benötigten Wertkarten
bezogen werden können und das für die
weiteren den Finanzämtern nach dieser Verordnung
obliegenden Aufgaben für den zum Betrieb
der Freistempelmaschine Berechtigten zuständig ist
(im folgenden Finanzamt genannt).
Aufnahme des Betriebes
§ 4. (1) Vor Aufnahme des durch die örtlich
zuständige Finanzlandesdirektion genehmigten
Betriebes einer Freistempelmaschine muß diese dem
Finanzamt vom Erzeuger oder seinem inländischen
Bevollmächtigten vorgeführt werden.
(2) Das Finanzamt hat zu prüfen, ob die vorgeführte
Freistempelmaschine mit der im Bescheid der
Finanzlandesdirektion genannten Freistempelmaschine
ident ist und ob sie die zur Sicherung des
Zählwerkes und des Freistempels erforderlichen
Vorrichtungen besitzt. Ferner ist zu prüfen, ob der
Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung
entspricht und die zugeteilte Kennzahl
enthält. Ergibt diese Prüfung Unstimmigkeiten
oder Zweifel, ist umgehend der örtlich zuständigen
Finanzlandesdirektion zu berichten.
(3) Entsprechen die vorgeführte Freistempelmaschine
und der Freistempelabdruck den Vorschriften
dieser Verordnung und dem Genehmigungsbescheid
der Finanzlandesdirektion, so hat das
Finanzamt die Freistempelmaschine durch Anbringen
eines Sicherheitsplättchens vor dem Sicherheitsschloß
zu sichern.
Wertkarten
§ 5. (1) Die zur Verrechnung der Freistempelabdrucke
dienenden Wertkarten werden im einheitlichen
Nennbetrag von 10000 S auf Veranlassung
des Bundesministeriums für Finanzen hergestellt
und sind von den Finanzämtern direkt bei der
Österreichischen Staatsdruckerei zu bestellen. Für
die Gebarung mit den Wertkarten gelten die für die
Stempelmarkengebarung erlassenen Bestimmungen
sinngemäß.
(2) Das Finanzamt hat die Wertkarten an die
zum Betrieb einer Freistempelmaschine Berechtigten
erst auszufolgen, wenn dem Finanzamt der
Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines, auf
dem die Einzahlung oder der Auftrag zur Überweisung
des Entgeltes für die Wertkarten auf das Postscheckkonto
des Finanzamtes bestätigt wurde, vorgelegt
wird.
(3) Der zum Betrieb einer Freistempelmaschine
Berechtigte hat die verbrauchten Wertkarten dem
Finanzamt anläßlich des nächsten Bezuges von
Wertkarten zurückzustellen bzw. bei Überprüfung
durch das Finanzamt dem Kontrollorgan zu übergeben.
Sicherheitsplättchen
§ 6. Die zur Sicherung der Freistempelmaschine
dienenden Sicherheitsplättchen werden auf Veranlassung
des Bundesministeriums für Finanzen von
der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt
und sind von den Finanzämtern bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
zu beziehen. Die Sicherheitsplättchen sind
so zu verwahren, daß sie Unbefugten nicht zugänglich
sind.
Verkaufsnachweis
§ 7. Das Finanzamt hat für jeden Berechtigten
einen Verkaufsnachweis zu führen, der folgende
Angaben zu enthalten hat
1. den Namen des zum Bezug Berechtigten;
2. die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke
zugeteilte Kennzahl;
3. das Datum des Verkaufs;
4. die Seriennummern der verkauften Wertkarten.
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
§ 8. (1) Bedingt die Instandhaltung oder Instandsetzung
einer Freistempelmaschine, daß Maschinenteile
geöffnet werden müssen, die gesichert
sind, so ist die Freistempelmaschine vom Erzeuger,
seinem inländischen Bevollmächtigten oder der
Vertragswerkstätte dem Finanzamt vor Beginn dieser
Arbeiten vorzuführen. Dieses hat zu prüfen, ob
die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt
sind und das Sicherheitsschloß versperrt ist.
Ferner ist der Zählerstand festzustellen und im Verkaufsnachweis
zu vermerken.
(2) Nach Durchführung der Instandhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten ist die Freistempelmaschine
neuerlich vorzuführen. Das Finanzamt
hat den Zählerstand festzustellen, im Verkaufsnachweis
zu vermerken und die Freistempelmaschine
zu sichern. Ein sich allenfalls aus den Zählerständen
ergebender Unterschiedsbetrag ist dem
Berechtigten auf den Preis der nächsten Wertkarte
anzurechnen.
Überprüfung
§ 9. (1) Das Finanzamt ist jederzeit berechtigt,
die zum Betrieb zugelassenen Freistempelmaschinen
und deren Zählerstand sowie die verbrauchten
Wertkarten an Ort und Stelle zu überprüfen. Ferner
ist es berechtigt, in die die Instandhaltung und
Instandsetzung der Freistempelmaschine betreffenden
Aufzeichnungen des Unternehmens, das die
Freistempelmaschine instandgehalten oder instandgesetzt
hat, Einsicht zu nehmen.
(2) Die Prüfungen sind so anzusetzen, daß die
notwendige und ausreichende Kontrolle über den
ordnungsgemäßen Betrieb der Freistempelmaschinen
gewährleistet ist.
Einstellung des Betriebes
§ 10. (1) Wird die Genehmigung zum Betrieb
einer Freistempelmaschine widerrufen oder stellt
der Berechtigte den Betrieb ein, so ist die Freistempelmaschine
innerhalb eines Monats dem Finanzamt
vorzuführen. Dieses hat zu prüfen, ob die
angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt
sind und das Sicherheitsschloß versperrt ist. Nicht
oder teilweise verwendete Wertkarten sind abzurechnen.
Überschußbeträge sind zurückzuzahlen.
Nachzahlungsbeträge sind an das Finanzamt einzuzahlen.
(2) Der Freistempel ist vom Finanzamt einzuziehen
und an die zuständige Finanzlandesdirektion
zur Vernichtung abzuliefern.