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15. Verordnung: Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gebühren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Verordnung: Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gebühren

Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gebührengesetzes

1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 21. Jänner 1981, BGBl. Nr. 48, wird verordnet

Freistempelabdruck

§ 1. (1) Ein Freistempelabdruck im Sinne dieser

Verordnung ist ein mittels Freistempelmaschine in

blauer Stempelfarbe angebrachter Abdruck, der zur

Entrichtung von Gebühren nach dem Gebührengesetz

1957 dient.

(2) Der Freistempelabdruck muß dem in der

Anlage angeschlossenen Muster entsprechen. An

der im Muster mit „0000,00" bezeichneten Stelle

muß der Gebührenbetrag fünf- oder sechsstellig

(davon zwei Groschenstellen) aufscheinen; der

Betrag muß unmittelbar vor der ersten Stelle durch

ein Sternchen abgegrenzt sein. An der im Muster

mit „99999" bezeichneten Stelle muß die Kennzahl

aufscheinen, die im Bescheid über die Genehmigung

des Betriebes einer Freistempelmaschine zur

Unterscheidung der Freistempelabdrucke vorgeschrieben

ist.

(3) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke

dienende blaue Stempelfarbe muß lichtecht sowie

wisch- und wasserfest sein.

(4) Der Freistempelabdruck ist unmittelbar auf

der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen.

Freistempelmaschine

§ 2. (1) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke

dienenden Freistempelmaschinen müssen

nach dem Wertkartensystem arbeiten und bedürfen

einer Typenzulassung, die auf Antrag des inländischen

Erzeugers oder, bei ausländischen Erzeugern,

auf Antrag ihres Bevollmächtigten in Österreich

vom Bundesministerium für Finanzen erteilt

wird.

(2) Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn

sichergestellt ist, daß die Freistempelmaschinen

einer Type so ausgestattet sind und so ausgeliefert

werden, daß Gebühren nicht verkürzt werden können.

Insbesondere muß sichergestellt sein

1. die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer

Freistempelabdrucke;

2. die fortlaufende Zählung jedes einzelnen Freistempelabdruckes

zumindest dem Betrag nach,

sodaß jederzeit die Höhe des Gesamtverbrauches

feststellbar ist;

3. die Sperre der Freistempelvorrichtung nach

dem Verbrauch des dem Wertaufdruck der Wertkarte

entsprechenden Betrages;

4. die Sicherung des Zählwerkes gegen mißbräuchliche

Verstellung;

5. die Sicherung des Freistempels — das ist der

Teil der Freistempelmaschine, der zur Anbringung

der Freistempelabdrucke dient — gegen Entnahme

aus der Freistempelmaschine;

6. die ordnungsgemäße Instandhaltung und die

Verhinderung der mißbräuchlichen Verwendung

vor der Aufnahme des Betriebes und während der

Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

durch den Erzeuger, den Bevollmächtigten

des ausländischen Erzeugers oder eine

im Inland befindliche, autorisierte und dem Bundesministerium

für Finanzen vom Erzeuger

bekanntgegebene Vertragswerkstätte.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen hat die

erteilte Typenzulassung zu widerrufen, wenn die

für die Typenzulassung maßgeblichen Voraussetzungen

wegfallen oder Umstände hervorkommen,

die eine Typenzulassung ausgeschlossen hätten.

Genehmigung des Betriebes

§ 3. (1) Auf Antrag hat die Finanzlandesdirektion,

in deren Amtsbereich der Antragsteller seinen

Wohnsitz (Sitz) hat, die Verwendung einer

bestimmt bezeichneten, ihrer Type nach zugelassenen

Freistempelmaschine zu genehmigen, wenn der

Antragsteller glaubhaft macht, daß für ihn nach Art

und Umfang der bei ihm anfallenden gebührenpflichtigen

Schriften und Rechtsgeschäfte ein

Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht,

daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen

festgesetzten Bedingungen einhält.

(2) Der Bescheid über die Genehmigung des

Betriebes einer Freistempelmaschine hat insbesondere

zu enthalten

1. den zum Betrieb Berechtigten;

2. den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend

betrieben wird;

3. die zur Kennzeichnung der genehmigten Freistempelmaschine

notwendigen Angaben;

4. die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke

zugeteilte Kennzahl;

5. das Finanzamt, bei dem die benötigten Wertkarten

bezogen werden können und das für die

weiteren den Finanzämtern nach dieser Verordnung

obliegenden Aufgaben für den zum Betrieb

der Freistempelmaschine Berechtigten zuständig ist

(im folgenden Finanzamt genannt).

Aufnahme des Betriebes

§ 4. (1) Vor Aufnahme des durch die örtlich

zuständige Finanzlandesdirektion genehmigten

Betriebes einer Freistempelmaschine muß diese dem

Finanzamt vom Erzeuger oder seinem inländischen

Bevollmächtigten vorgeführt werden.

(2) Das Finanzamt hat zu prüfen, ob die vorgeführte

Freistempelmaschine mit der im Bescheid der

Finanzlandesdirektion genannten Freistempelmaschine

ident ist und ob sie die zur Sicherung des

Zählwerkes und des Freistempels erforderlichen

Vorrichtungen besitzt. Ferner ist zu prüfen, ob der

Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung

entspricht und die zugeteilte Kennzahl

enthält. Ergibt diese Prüfung Unstimmigkeiten

oder Zweifel, ist umgehend der örtlich zuständigen

Finanzlandesdirektion zu berichten.

(3) Entsprechen die vorgeführte Freistempelmaschine

und der Freistempelabdruck den Vorschriften

dieser Verordnung und dem Genehmigungsbescheid

der Finanzlandesdirektion, so hat das

Finanzamt die Freistempelmaschine durch Anbringen

eines Sicherheitsplättchens vor dem Sicherheitsschloß

zu sichern.

Wertkarten

§ 5. (1) Die zur Verrechnung der Freistempelabdrucke

dienenden Wertkarten werden im einheitlichen

Nennbetrag von 10000 S auf Veranlassung

des Bundesministeriums für Finanzen hergestellt

und sind von den Finanzämtern direkt bei der

Österreichischen Staatsdruckerei zu bestellen. Für

die Gebarung mit den Wertkarten gelten die für die

Stempelmarkengebarung erlassenen Bestimmungen

sinngemäß.

(2) Das Finanzamt hat die Wertkarten an die

zum Betrieb einer Freistempelmaschine Berechtigten

erst auszufolgen, wenn dem Finanzamt der

Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines, auf

dem die Einzahlung oder der Auftrag zur Überweisung

des Entgeltes für die Wertkarten auf das Postscheckkonto

des Finanzamtes bestätigt wurde, vorgelegt

wird.

(3) Der zum Betrieb einer Freistempelmaschine

Berechtigte hat die verbrauchten Wertkarten dem

Finanzamt anläßlich des nächsten Bezuges von

Wertkarten zurückzustellen bzw. bei Überprüfung

durch das Finanzamt dem Kontrollorgan zu übergeben.

Sicherheitsplättchen

§ 6. Die zur Sicherung der Freistempelmaschine

dienenden Sicherheitsplättchen werden auf Veranlassung

des Bundesministeriums für Finanzen von

der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt

und sind von den Finanzämtern bei der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

zu beziehen. Die Sicherheitsplättchen sind

so zu verwahren, daß sie Unbefugten nicht zugänglich

sind.

Verkaufsnachweis

§ 7. Das Finanzamt hat für jeden Berechtigten

einen Verkaufsnachweis zu führen, der folgende

Angaben zu enthalten hat

1. den Namen des zum Bezug Berechtigten;

2. die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke

zugeteilte Kennzahl;

3. das Datum des Verkaufs;

4. die Seriennummern der verkauften Wertkarten.

Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

§ 8. (1) Bedingt die Instandhaltung oder Instandsetzung

einer Freistempelmaschine, daß Maschinenteile

geöffnet werden müssen, die gesichert

sind, so ist die Freistempelmaschine vom Erzeuger,

seinem inländischen Bevollmächtigten oder der

Vertragswerkstätte dem Finanzamt vor Beginn dieser

Arbeiten vorzuführen. Dieses hat zu prüfen, ob

die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt

sind und das Sicherheitsschloß versperrt ist.

Ferner ist der Zählerstand festzustellen und im Verkaufsnachweis

zu vermerken.

(2) Nach Durchführung der Instandhaltungs- oder

Instandsetzungsarbeiten ist die Freistempelmaschine

neuerlich vorzuführen. Das Finanzamt

hat den Zählerstand festzustellen, im Verkaufsnachweis

zu vermerken und die Freistempelmaschine

zu sichern. Ein sich allenfalls aus den Zählerständen

ergebender Unterschiedsbetrag ist dem

Berechtigten auf den Preis der nächsten Wertkarte

anzurechnen.

Überprüfung

§ 9. (1) Das Finanzamt ist jederzeit berechtigt,

die zum Betrieb zugelassenen Freistempelmaschinen

und deren Zählerstand sowie die verbrauchten

Wertkarten an Ort und Stelle zu überprüfen. Ferner

ist es berechtigt, in die die Instandhaltung und

Instandsetzung der Freistempelmaschine betreffenden

Aufzeichnungen des Unternehmens, das die

Freistempelmaschine instandgehalten oder instandgesetzt

hat, Einsicht zu nehmen.

(2) Die Prüfungen sind so anzusetzen, daß die

notwendige und ausreichende Kontrolle über den

ordnungsgemäßen Betrieb der Freistempelmaschinen

gewährleistet ist.

Einstellung des Betriebes

§ 10. (1) Wird die Genehmigung zum Betrieb

einer Freistempelmaschine widerrufen oder stellt

der Berechtigte den Betrieb ein, so ist die Freistempelmaschine

innerhalb eines Monats dem Finanzamt

vorzuführen. Dieses hat zu prüfen, ob die

angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt

sind und das Sicherheitsschloß versperrt ist. Nicht

oder teilweise verwendete Wertkarten sind abzurechnen.

Überschußbeträge sind zurückzuzahlen.

Nachzahlungsbeträge sind an das Finanzamt einzuzahlen.

(2) Der Freistempel ist vom Finanzamt einzuziehen

und an die zuständige Finanzlandesdirektion

zur Vernichtung abzuliefern.

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