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15_1981 AT

15. Verordnung: Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Verordnung: Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

Auf Grund des § 69 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung

BGBl. Nr. 563/1980 wird verordnet

§ 1. Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten

Arbeitnehmern beträgt

1. bei allen ausschließlich körperlich tätigen

Arbeitnehmern 3 vH des Bruttolohnes,

2. bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen

für Gebietskörperschaften durchführen,

sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen

Musiker,. Bühnenangehörige, Artisten

und Filmschaff ende

a) wenn der Taglohn 525 S, aber nicht

750 S, oder der Wochenlohn 2100 S,

aber nicht 3000 S übersteigt, 15 vH des

vollen Betrages der Bezüge,

b) wenn der Taglohn 45.0 S, aber nicht

525 S, oder der Wochenlohn 1800 S,

aber nicht 2100 S übersteigt, 12 vH des

vollen Betrages der Bezüge,

c) wenn der Taglohn 375 S, aber nicht

450 S, oder der Wochenlohn 1500 S,

aber nicht 1800 S übersteigt, 9 vH des

vollen Betrages der Bezüge,

d) wenn der Taglohn 300 S, aber nicht

375 S, oder der Wochenlohn 1200 S,

aber nicht 1500 S übersteigt, 7 vH des

vollen Betrages der Bezüge,

e) wenn der Taglohn 225 S, aber nicht

300 S, oder der Wochenlohn 900 S, aber

nicht 1200 S übersteigt, 5 vH des vollen

Betrages der Bezüge,

f) wenn der Taglohn 225 S oder der Wochenlohn

900 S nicht übersteigt, 3 vH des

vollen Betrages der Bezüge.

§ 2. Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1980 enden.

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