15. Verordnung: Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung
BGBl. Nr. 563/1980 wird verordnet
§ 1. Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten
Arbeitnehmern beträgt
1. bei allen ausschließlich körperlich tätigen
Arbeitnehmern 3 vH des Bruttolohnes,
2. bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen
für Gebietskörperschaften durchführen,
sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen
Musiker,. Bühnenangehörige, Artisten
und Filmschaff ende
a) wenn der Taglohn 525 S, aber nicht
750 S, oder der Wochenlohn 2100 S,
aber nicht 3000 S übersteigt, 15 vH des
vollen Betrages der Bezüge,
b) wenn der Taglohn 45.0 S, aber nicht
525 S, oder der Wochenlohn 1800 S,
aber nicht 2100 S übersteigt, 12 vH des
vollen Betrages der Bezüge,
c) wenn der Taglohn 375 S, aber nicht
450 S, oder der Wochenlohn 1500 S,
aber nicht 1800 S übersteigt, 9 vH des
vollen Betrages der Bezüge,
d) wenn der Taglohn 300 S, aber nicht
375 S, oder der Wochenlohn 1200 S,
aber nicht 1500 S übersteigt, 7 vH des
vollen Betrages der Bezüge,
e) wenn der Taglohn 225 S, aber nicht
300 S, oder der Wochenlohn 900 S, aber
nicht 1200 S übersteigt, 5 vH des vollen
Betrages der Bezüge,
f) wenn der Taglohn 225 S oder der Wochenlohn
900 S nicht übersteigt, 3 vH des
vollen Betrages der Bezüge.
§ 2. Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1980 enden.