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15_1980 AT

15. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird — bezüglich der Bestimmungen des

Artikels XI Z. 6 über die Verhältniszahlen gemäß § 35 Abs. 1 Z. 4 dieses Gesetzes im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und bezüglich der Bestimmungen des Art. XI Z. 1

gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr —

verordnet

Artikel I

Die Verordnung BGBl. Nr. 73/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 432/1972,

BGBl. Nr. 95/1976 und BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert

In der Anlage 10 (Werkzeugmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel II

Die Verordnung BGBl. Nr. 74/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 497/1975,

BGBl. Nr. 510/1976 und BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert

In der Anlage 2 (Betonwarenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen

Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und

vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden."

Artikel III

Die Verordnung BGBl. Nr. 75/1972 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 8 (Gas- und Wasserleitungsinstallateur) haben die Bestimmungen über das

Berufsbild zu lauten

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils

angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und

vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden."

2. In der Anlage 10 (Optiker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

3. § 1 Ziffer 4 und Ziffer 6 sowie die Anlagen 4 (Fahrradmechaniker) und 6 (Formenbauer für

Kunststoff- und Kautschukverarbeitung) haben zu entfallen.

Artikel IV

Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 432/1972,

BGBl. Nr. 95/1976 und BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 2 (Büromaschinenmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

2. In der Anlage 4 (Elektroinstallateur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel V

Die Verordnung BGBl. Nr. 299/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1976 wird

wie folgt geändert

1. In der Anlage 3 (Hafner) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 9 (Platten- und Fliesenleger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

3. § 1 Ziffer 4 und Ziffer 5 sowie die Anlagen 4 (Kachelhersteller) und 5 (Keramformer) haben

zu entfallen.

Artikel VI

Die Verordnung BGBl. Nr. 300/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und

BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 1 (Druckformenhersteller) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

2. In der Anlage 6 (Lithograf) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

3. In der Anlage 8 (Reproduktionsfotograf) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

Artikel VII

Die Verordnung BGBl. Nr. 431/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,

BGBl. Nr. 510/1976 und BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert

In der Anlage 2 (Fleischer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel VIII

Die Verordnung BGBl. Nr. 276/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und

BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert:.

1. In der Anlage 1 (Dachdecker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 7 (Pflasterer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel IX

Die Verordnung BGBl. Nr. 491/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,

BGBl. Nr. 510/1976 und BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert

In der Anlage 1 (Bäcker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel X

Die Verordnung BGBl. Nr. 492/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und

BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 11 (Schuhmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 14 (Zentralheizungsbauer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

Artikel XI

Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1974 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und

BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 5 (Fernmeldemonteur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 7 (Hüttenwerkschlosser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

3. In der Anlage 13 (Nachrichtenelektroniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

5. Im § 1 ist nach der Z. 15 anzufügen

„16. für den Lehrberuf Vergolder und Staffierer."

6. Nach der Anlage 15 ist folgende Anlage 16 an2ufügen

Verhältnis zahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 5. bis 7. fachlich einschlägig ausgebildeten Personen 5 Lehrlinge

von der 8. bis 10. fachlich einschlägig ausgebildeten Person 6 Lehrlinge

auf je weitere 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen;

ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens

2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die

nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen,

die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb

beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe

besitzt, Lehrlinge in diesem Lehrberuf ausbilden soll, dürfen — unter Bedachtnahme auf

die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen — insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge

ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen

Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl

jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

sind, auf 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, auf 5 Lehrlinge zumindest 2 Ausbilder, auf je 2 weitere

Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind,

auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf

er — unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen — insgesamt höchstens

so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen

Ausbildungsvorschriften die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

vorsieht."

Artikel XII

Die Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und

BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 4 (Feinoptiker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 12 (Papiermacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel XIII

Die Verordnung BGBl. Nr. 140/1976 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979

wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 4 (Gold- und Silberschmied und Juwelier) haben die Bestimmungen über

das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 8 (Orthopädieschuhmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

Artikel XIV

Die Verordnung BGBl. Nr. 35/1978 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 wird

wie folgt geändert

In der Anlage 1 (Steinholzleger und Spezialestrichhersteller) haben die Bestimmungen über das

Berufsbild zu lauten

Artikel XV

Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines

Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die

Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten

zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2

des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVI

1. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

2. Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem

1. Jänner 1979 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. Dezember 1979

geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

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