15. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird — bezüglich der Bestimmungen des
Artikels XI Z. 6 über die Verhältniszahlen gemäß § 35 Abs. 1 Z. 4 dieses Gesetzes im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und bezüglich der Bestimmungen des Art. XI Z. 1
gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr —
verordnet
Artikel I
Die Verordnung BGBl. Nr. 73/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 432/1972,
BGBl. Nr. 95/1976 und BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert
In der Anlage 10 (Werkzeugmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel II
Die Verordnung BGBl. Nr. 74/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 497/1975,
BGBl. Nr. 510/1976 und BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert
In der Anlage 2 (Betonwarenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und
vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden."
Artikel III
Die Verordnung BGBl. Nr. 75/1972 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 8 (Gas- und Wasserleitungsinstallateur) haben die Bestimmungen über das
Berufsbild zu lauten
1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils
angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und
vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden."
2. In der Anlage 10 (Optiker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
3. § 1 Ziffer 4 und Ziffer 6 sowie die Anlagen 4 (Fahrradmechaniker) und 6 (Formenbauer für
Kunststoff- und Kautschukverarbeitung) haben zu entfallen.
Artikel IV
Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 432/1972,
BGBl. Nr. 95/1976 und BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 2 (Büromaschinenmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
2. In der Anlage 4 (Elektroinstallateur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel V
Die Verordnung BGBl. Nr. 299/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1976 wird
wie folgt geändert
1. In der Anlage 3 (Hafner) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 9 (Platten- und Fliesenleger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
3. § 1 Ziffer 4 und Ziffer 5 sowie die Anlagen 4 (Kachelhersteller) und 5 (Keramformer) haben
zu entfallen.
Artikel VI
Die Verordnung BGBl. Nr. 300/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und
BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 1 (Druckformenhersteller) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
2. In der Anlage 6 (Lithograf) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
3. In der Anlage 8 (Reproduktionsfotograf) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
Artikel VII
Die Verordnung BGBl. Nr. 431/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,
BGBl. Nr. 510/1976 und BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert
In der Anlage 2 (Fleischer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel VIII
Die Verordnung BGBl. Nr. 276/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und
BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert:.
1. In der Anlage 1 (Dachdecker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 7 (Pflasterer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel IX
Die Verordnung BGBl. Nr. 491/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,
BGBl. Nr. 510/1976 und BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert
In der Anlage 1 (Bäcker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel X
Die Verordnung BGBl. Nr. 492/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und
BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 11 (Schuhmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 14 (Zentralheizungsbauer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
Artikel XI
Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1974 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und
BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 5 (Fernmeldemonteur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 7 (Hüttenwerkschlosser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
3. In der Anlage 13 (Nachrichtenelektroniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
5. Im § 1 ist nach der Z. 15 anzufügen
„16. für den Lehrberuf Vergolder und Staffierer."
6. Nach der Anlage 15 ist folgende Anlage 16 an2ufügen
Verhältnis zahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
von der 5. bis 7. fachlich einschlägig ausgebildeten Personen 5 Lehrlinge
von der 8. bis 10. fachlich einschlägig ausgebildeten Person 6 Lehrlinge
auf je weitere 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen;
ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens
2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die
nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen,
die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb
beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe
besitzt, Lehrlinge in diesem Lehrberuf ausbilden soll, dürfen — unter Bedachtnahme auf
die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen — insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge
ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen
Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl
jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
sind, auf 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, auf 5 Lehrlinge zumindest 2 Ausbilder, auf je 2 weitere
Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind,
auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf
er — unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen — insgesamt höchstens
so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen
Ausbildungsvorschriften die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
vorsieht."
Artikel XII
Die Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 und
BGBl. Nr. 291/1979 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 4 (Feinoptiker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 12 (Papiermacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel XIII
Die Verordnung BGBl. Nr. 140/1976 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979
wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 4 (Gold- und Silberschmied und Juwelier) haben die Bestimmungen über
das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 8 (Orthopädieschuhmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
Artikel XIV
Die Verordnung BGBl. Nr. 35/1978 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 wird
wie folgt geändert
In der Anlage 1 (Steinholzleger und Spezialestrichhersteller) haben die Bestimmungen über das
Berufsbild zu lauten
Artikel XV
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines
Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die
Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten
zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2
des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XVI
1. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
2. Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem
1. Jänner 1979 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. Dezember 1979
geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.