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15_1979 AT

15. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zu Afghanistan

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zu Afghanistan

Auf Grund des § 60 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht

In Afghanistan genießen Marken von Unternehmen

mit dem Sitz in Österreich denselben

Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem

Sitz in Afghanistan.

Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in

Afghanistan haben, genießen daher in Österreich

den Schutz des Markenschutzgesetzes 1970.

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