15_1979
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15. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zu Afghanistan
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 15. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zu Afghanistan
1979_15_0 15. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zu Afghanistan
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Auf Grund des § 60 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht
In Afghanistan genießen Marken von Unternehmen
mit dem Sitz in Österreich denselben
Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem
Sitz in Afghanistan.
Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in
Afghanistan haben, genießen daher in Österreich
den Schutz des Markenschutzgesetzes 1970.