15. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/
1969, 234/1971 und 323/1975 insbesondere dessen
§§ 6 und 39 sowie des § 29 des Minderheiten-
Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 22. Juni 1964, mit der Lehrpläne
für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen
werden, BGBl. Nr. 163/1964, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 146/1966, 216/
1966, 295/1967, 363/1967, 2/1969, 174/1969, 324/
1972, 63/1974, 614/1974 und 577/1976 wird wie
folgt geändert
In der Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden
höheren Schule), Abschnitt V (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoff, Didaktische Grundsätze),
Unterabschnitt „Mathematik"
1. des Lehrstoffes für die dritte Klasse
a) sind im dritten Absatz nach den Worten
„Einführung in den Gebrauch des Rechenstabes"
die Worte „oder des Taschenrechners" anzufügen,
b) sind im fünften Absatz nach den Worten
„Verwendung des Rechenstabes" die Worte „oder
des Taschenrechners" anzufügen,
c) sind im siebenten Absatz nach den Worten
„Verwendung des Rechenstabes" die Worte „oder
des Taschenrechners" anzufügen;
2. hat der vierte Absatz des Lehrstoffes für
die vierte Klasse zu lauten
„Weitere Verwendung mathematischer Tafeln;
weitere Verwendung des Rechenstabes oder des
Taschenrechners.";
3. hat der erste Absatz der didaktischen Grundsätze
für die dritte Klasse zu lauten
„Nach Einführung in den Gebrauch des
Rechenstabes oder Taschenrechners ist für eine
ständige Verwendung und ausreichende Übung
zu sorgen.".
Artikel II
1. Artikel I Z. 1 und 3 treten mit dem auf
die Kundmachung dieser Verordnung folgenden
Tag in Kraft.
2. Artikel I Z. 2 tritt mit 1. September 1977
in Kraft.