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15_1977 AT

15. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/

1969, 234/1971 und 323/1975 insbesondere dessen

§§ 6 und 39 sowie des § 29 des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 22. Juni 1964, mit der Lehrpläne

für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen

werden, BGBl. Nr. 163/1964, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 146/1966, 216/

1966, 295/1967, 363/1967, 2/1969, 174/1969, 324/

1972, 63/1974, 614/1974 und 577/1976 wird wie

folgt geändert

In der Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden

höheren Schule), Abschnitt V (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoff, Didaktische Grundsätze),

Unterabschnitt „Mathematik"

1. des Lehrstoffes für die dritte Klasse

a) sind im dritten Absatz nach den Worten

„Einführung in den Gebrauch des Rechenstabes"

die Worte „oder des Taschenrechners" anzufügen,

b) sind im fünften Absatz nach den Worten

„Verwendung des Rechenstabes" die Worte „oder

des Taschenrechners" anzufügen,

c) sind im siebenten Absatz nach den Worten

„Verwendung des Rechenstabes" die Worte „oder

des Taschenrechners" anzufügen;

2. hat der vierte Absatz des Lehrstoffes für

die vierte Klasse zu lauten

„Weitere Verwendung mathematischer Tafeln;

weitere Verwendung des Rechenstabes oder des

Taschenrechners.";

3. hat der erste Absatz der didaktischen Grundsätze

für die dritte Klasse zu lauten

„Nach Einführung in den Gebrauch des

Rechenstabes oder Taschenrechners ist für eine

ständige Verwendung und ausreichende Übung

zu sorgen.".

Artikel II

1. Artikel I Z. 1 und 3 treten mit dem auf

die Kundmachung dieser Verordnung folgenden

Tag in Kraft.

2. Artikel I Z. 2 tritt mit 1. September 1977

in Kraft.

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