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15_1976 AT

15. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge an die Disziplinarkommission bei der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge an die Disziplinarkommission bei der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der derzeit gültigen

Fassung wird verordnet

Die Disziplinarsachen der Beamten der Bundesprüfanstalt

für Kraftfahrzeuge werden der

Disziplinarkommission bei der Post- und Telegraphendirektion

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland in Wien zugewiesen.

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