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15. Bundesgesetz: Sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Bundesgesetz: Sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Wenn in einem fremden Staat Pocken

in einem solchen Ausmaß auftreten, daß dadurch

eine Einschleppung dieser Krankheit und deren

Verbreitung im Bundesgebiet zu befürchten ist,

hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

nach Anhörung des Bundesministers

für Verkehr durch Verordnung

1. diesen Staat und die für Einreisen aus diesem

Staat in Betracht kommenden Sanitätsübergänge

(§ 3) zu bezeichnen und

2. die zu treffenden Schutzmaßnahmen (§ 2) zu

bestimmen.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 ist im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen und

tritt, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt

ist, mit dem auf den Tag ihres Erscheinens

folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Verordnung ist aufzuheben, wenn das

für ihre Erlassung maßgebliche Schutzinteresse

nicht mehr besteht.

§ 2. (1) Personen, bei denen Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, daß sie aus dem in der

Verordnung nach § 1 Abs. 1 bezeichneten Staat

kommen, und die nicht ein gültiges Internationales

Pocken-Impfzeugnis über ihre Impfung

nach dem Muster der Anlage 1 vorweisen, dürfen

nur über einen in der Verordnung nach § 1

Abs. 1 bezeichneten Sanitätsübergang einreisen

und haben sich den angeordneten Schutzmaßnahmen

zu unterziehen.

(2) Als Schutzmaßnahmen sind nach Maßgabe

der gesundheitspolizeilichen Erfordernisse anzuordnen

1. die ärztliche Untersuchung,

2. die Schutzimpfung gegen Pocken,

3. die Absonderung, falls die Impfung verweigert

wird,

4. die sanitätspolizeiliche Überwachung.

§ 3. (1) Sanitätsübergänge sind die in der Anlage

2 angeführten Grenzübergänge (§ 3 Abs. 1

und 2 des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl.

Nr. 423) und Flughäfen.

(2) Mit Inkrafttreten der Verordnung nach

§ 1 Abs. 1 hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

Sorge zu tragen, daß die in der

Verordnung bezeichneten Sanitätsübergänge mit

dem erforderlichen Sanitätspersonal besetzt und

mit den notwendigen Einrichtungen ausgestattet

sind.

§ 4. (1) Die Grenzkontrollorgane (§ 13 des

Grenzkontrollgesetzes 1969) haben Personen, auf

die § 2 Anwendung findet,

a) an einen Sanitätsübergang zu verweisen,

b) an Sanitätsübergängen den Sanitätsorganen

vorzuführen.

(2) Wenn ein Fremder bei einem österreichischen

Grenzkontrollorgan Asylgewährung mit

der Behauptung beantragt, daß auf ihn die Voraussetzungen

des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 1

der Konvention über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme

auf das Protokoll über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, zutreffen,

oder daß er in seinem Heimatland oder — sofern

er staatenlos ist — in dem Staat, in dessen

Bereich er zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz

gehabt hat, aus einem der in Artikel 1 Abschnitt

A Ziffer 2 der vorzitierten Konvention

angeführten Gründe Verfolgungen befürchten

müsse, darf ihm die Einreise auch dann nicht

verweigert werden, wenn sie nicht über einen

Sanitätsübergang erfolgt. Er ist ehestmöglich

einem Sanitätsorgan vorzuführen.

(3) Bei Personen, die einer Behörde im Stande

der Haft vorzuführen sind, hat die für den

Haftort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

die sanitätspolizeilichen Maßnahmen zu treffen.

Solche Fälle sind ihr unverzüglich mitzuteilen.

§ 5. Die Grenzkontrollorgane und die im

Grenzkontrollbereich (§ 7 Abs. 2 und 4 des

Grenzkontrollgesetzes 1969) Dienst versehenden

sonstigen Behördenorgane und Verkehrsbediensteten

sind auf ihr Verlangen und auf Kosten

des Bundes einer Pocken-Schutzimpfung zu

unterziehen. Auf Gesundheitsschädigungen infolge

einer solchen Impfung finden die Bestimmungen

des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/

1973, Anwendung.

§ 6. (1) Der Reiseverkehr in grenznahe Gebiete

auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

(Kleiner Grenzverkehr) ist von der Geltung

dieses Bundesgesetzes ausgenommen, sofern nicht

die Krankheit (§ 1) in der Grenzzone (Grenzbezirk)

des Nachbarstaates aufgetreten ist. Dies

ist in der Verordnung nach § 1 Abs. 1 festzustellen.

(2) Der Umfang der Grenzzone (Grenzbezirk)

bestimmt sich nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen

über den Reiseverkehr in grenznahe

Gebiete (Kleiner Grenzverkehr).

§ 7. Wer

1. entgegen den Anordnungen einer Verordnung

nach § 1 Abs. 1 nicht über einen Sanitätsübergang

einreist, oder

2. sich den auf Grund einer Verordnung nach

§ 1 Abs. 1 angeordneten anderen Schutzmaßnahmen

entzieht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit

Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen.

§ 8. Durch dieses Bundesgesetz werden die

Bestimmungen

1. des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,

2. des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/

1954,

3. des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, und

4. des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl.

Nr. 423,

nicht berührt.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 4 der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres,

soweit die Zollorgane Grenzkontrollorgane sind,

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und, soweit es sich in den Fällen

des § 4 Abs. 3 um die Vollziehung gerichtlicher

Anordnungen handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz, im übrigen

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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