15. Bundesgesetz: Sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Wenn in einem fremden Staat Pocken
in einem solchen Ausmaß auftreten, daß dadurch
eine Einschleppung dieser Krankheit und deren
Verbreitung im Bundesgebiet zu befürchten ist,
hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
nach Anhörung des Bundesministers
für Verkehr durch Verordnung
1. diesen Staat und die für Einreisen aus diesem
Staat in Betracht kommenden Sanitätsübergänge
(§ 3) zu bezeichnen und
2. die zu treffenden Schutzmaßnahmen (§ 2) zu
bestimmen.
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 ist im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen und
tritt, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt
ist, mit dem auf den Tag ihres Erscheinens
folgenden Tag in Kraft.
(3) Die Verordnung ist aufzuheben, wenn das
für ihre Erlassung maßgebliche Schutzinteresse
nicht mehr besteht.
§ 2. (1) Personen, bei denen Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß sie aus dem in der
Verordnung nach § 1 Abs. 1 bezeichneten Staat
kommen, und die nicht ein gültiges Internationales
Pocken-Impfzeugnis über ihre Impfung
nach dem Muster der Anlage 1 vorweisen, dürfen
nur über einen in der Verordnung nach § 1
Abs. 1 bezeichneten Sanitätsübergang einreisen
und haben sich den angeordneten Schutzmaßnahmen
zu unterziehen.
(2) Als Schutzmaßnahmen sind nach Maßgabe
der gesundheitspolizeilichen Erfordernisse anzuordnen
1. die ärztliche Untersuchung,
2. die Schutzimpfung gegen Pocken,
3. die Absonderung, falls die Impfung verweigert
wird,
4. die sanitätspolizeiliche Überwachung.
§ 3. (1) Sanitätsübergänge sind die in der Anlage
2 angeführten Grenzübergänge (§ 3 Abs. 1
und 2 des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl.
Nr. 423) und Flughäfen.
(2) Mit Inkrafttreten der Verordnung nach
§ 1 Abs. 1 hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
Sorge zu tragen, daß die in der
Verordnung bezeichneten Sanitätsübergänge mit
dem erforderlichen Sanitätspersonal besetzt und
mit den notwendigen Einrichtungen ausgestattet
sind.
§ 4. (1) Die Grenzkontrollorgane (§ 13 des
Grenzkontrollgesetzes 1969) haben Personen, auf
die § 2 Anwendung findet,
a) an einen Sanitätsübergang zu verweisen,
b) an Sanitätsübergängen den Sanitätsorganen
vorzuführen.
(2) Wenn ein Fremder bei einem österreichischen
Grenzkontrollorgan Asylgewährung mit
der Behauptung beantragt, daß auf ihn die Voraussetzungen
des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 1
der Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme
auf das Protokoll über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, zutreffen,
oder daß er in seinem Heimatland oder — sofern
er staatenlos ist — in dem Staat, in dessen
Bereich er zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz
gehabt hat, aus einem der in Artikel 1 Abschnitt
A Ziffer 2 der vorzitierten Konvention
angeführten Gründe Verfolgungen befürchten
müsse, darf ihm die Einreise auch dann nicht
verweigert werden, wenn sie nicht über einen
Sanitätsübergang erfolgt. Er ist ehestmöglich
einem Sanitätsorgan vorzuführen.
(3) Bei Personen, die einer Behörde im Stande
der Haft vorzuführen sind, hat die für den
Haftort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
die sanitätspolizeilichen Maßnahmen zu treffen.
Solche Fälle sind ihr unverzüglich mitzuteilen.
§ 5. Die Grenzkontrollorgane und die im
Grenzkontrollbereich (§ 7 Abs. 2 und 4 des
Grenzkontrollgesetzes 1969) Dienst versehenden
sonstigen Behördenorgane und Verkehrsbediensteten
sind auf ihr Verlangen und auf Kosten
des Bundes einer Pocken-Schutzimpfung zu
unterziehen. Auf Gesundheitsschädigungen infolge
einer solchen Impfung finden die Bestimmungen
des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/
1973, Anwendung.
§ 6. (1) Der Reiseverkehr in grenznahe Gebiete
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
(Kleiner Grenzverkehr) ist von der Geltung
dieses Bundesgesetzes ausgenommen, sofern nicht
die Krankheit (§ 1) in der Grenzzone (Grenzbezirk)
des Nachbarstaates aufgetreten ist. Dies
ist in der Verordnung nach § 1 Abs. 1 festzustellen.
(2) Der Umfang der Grenzzone (Grenzbezirk)
bestimmt sich nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen
über den Reiseverkehr in grenznahe
Gebiete (Kleiner Grenzverkehr).
§ 7. Wer
1. entgegen den Anordnungen einer Verordnung
nach § 1 Abs. 1 nicht über einen Sanitätsübergang
einreist, oder
2. sich den auf Grund einer Verordnung nach
§ 1 Abs. 1 angeordneten anderen Schutzmaßnahmen
entzieht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen.
§ 8. Durch dieses Bundesgesetz werden die
Bestimmungen
1. des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,
2. des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/
1954,
3. des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, und
4. des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl.
Nr. 423,
nicht berührt.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 4 der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres,
soweit die Zollorgane Grenzkontrollorgane sind,
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und, soweit es sich in den Fällen
des § 4 Abs. 3 um die Vollziehung gerichtlicher
Anordnungen handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz, im übrigen
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.