15_1974
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15. Verordnung: Schulfreierklärung der Zeit vom 11. bis 16. Feber 1974 an mittleren und höheren Schulen sowie an Übungsschulen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 15. Verordnung: Schulfreierklärung der Zeit vom 11. bis 16. Feber 1974 an mittleren und höheren Schulen sowie an Übungsschulen
1974_15_0 15. Verordnung: Schulfreierklärung der Zeit vom 11. bis 16. Feber 1974 an mittleren und höheren Schulen sowie an Übungsschulen
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Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1964, wird an den mittleren
und höheren Schulen sowie an den den Pädagogischen
Akademien eingegliederten Übungsschulen
die Zeit vom 11. bis einschließlich 16. Feber 1974
schulfrei erklärt, soweit nicht aus sonstigen Gründen
bereits schulfrei ist oder Schulveranstaltungen
außerhalb des Schulgebäudes (z. B. Schikurse)
stattfinden.