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15_1974 AT

15. Verordnung: Schulfreierklärung der Zeit vom 11. bis 16. Feber 1974 an mittleren und höheren Schulen sowie an Übungsschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Verordnung: Schulfreierklärung der Zeit vom 11. bis 16. Feber 1974 an mittleren und höheren Schulen sowie an Übungsschulen

Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, wird an den mittleren

und höheren Schulen sowie an den den Pädagogischen

Akademien eingegliederten Übungsschulen

die Zeit vom 11. bis einschließlich 16. Feber 1974

schulfrei erklärt, soweit nicht aus sonstigen Gründen

bereits schulfrei ist oder Schulveranstaltungen

außerhalb des Schulgebäudes (z. B. Schikurse)

stattfinden.

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