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15_1973 AT

15. Verordnung: Zuweisung der Aufgaben eines Senates der Studienbeihilfenbehörde an einen anderen Senat

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Verordnung: Zuweisung der Aufgaben eines Senates der Studienbeihilfenbehörde an einen anderen Senat

Auf Grund des § 10 Abs. 3 und des Art. II

Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 421/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 330/1971 und BGBl. Nr. 286/1972

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde

an der Akademie der bildenden Künste

in Wien werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde

an der Hochschule für Musik und darstellende

Kunst in Wien zugewiesen.

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