15_1973
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15. Verordnung: Zuweisung der Aufgaben eines Senates der Studienbeihilfenbehörde an einen anderen Senat
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 15. Verordnung: Zuweisung der Aufgaben eines Senates der Studienbeihilfenbehörde an einen anderen Senat
1973_15_0 15. Verordnung: Zuweisung der Aufgaben eines Senates der Studienbeihilfenbehörde an einen anderen Senat
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Auf Grund des § 10 Abs. 3 und des Art. II
Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 421/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 330/1971 und BGBl. Nr. 286/1972
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde
an der Akademie der bildenden Künste
in Wien werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde
an der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Wien zugewiesen.