15. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung der für die Eheschließung erforderlichen vorangehenden Förmlichkeiten samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 21. April 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Italienischen Republik über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung
von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung der für die Eheschließung erforderlichen
vorangehenden Förmlichkeiten, welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Italienischen Republik
in dem Wunsch, die Förmlichkeit in Personenstandsangelegenheiten
zwischen den beiden Staaten
zu regeln, und in der Erkenntnis des gegenseitigen
Vorteils, dies mittels eines besonderen
Vertrages durchzuführen, haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister
Dr. Rudolf KRIPPL-REDLICH,
Der Präsident der Italienischen Republik
den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister
Prof. Dr. Adolfo MARESCA,
die nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
I. ABSCHNITT
Entfall der Beglaubigung
Artikel 1
Die nachstehend angeführten Urkunden, die
ein Standesbeamter des einen Vertrags Staates
ausstellt, bedürfen zum Gebrauch im anderen
Staat keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem
Datum, der Unterschrift des Standesbeamten
und mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel
versehen sind
österreichische Urkunden
beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
Geburtsurkunde
Geburtsbescheinigung
Ehefähigkeitszeugnis
beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
Heiratsurkunde
beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch
Sterbeurkunde
italienische Urkunden
vollständige Abschrift aus dem Geburtsregister
Auszug aus dem Geburtsregister
Geburtsbescheinigung
Ledigkeitsbescheinigung
Zeugnis über das durchgeführte Aufgebot
vollständige Abschrift aus dem Heiratsregister
Auszug aus dem Heiratsregister
Heiratsbescheinigung
vollständige Abschrift aus dem Sterberegister
Auszug aus dem Sterberegister
Todesbescheinigung
Artikel 2
Der Entfall der Beglaubigung erstreckt sich
auf alle anderen Urkunden, die von einer Behörde
eines der beiden Vertragsstaaten ausgestellt
sind, wenn sie mit dem Datum, der Unterschrift
des ausstellenden Beamten und mit dem Dienstsiegel
oder dem Dienststempel versehen und zur
Eheschließung im anderen Staat erforderlich sind.
II. ABSCHNITT
Übermittlung von Personenstandslirkunden
Artikel 3
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
einander die nach dem Inkrafttreten dieses
Vertrages vorgenommenen, die Staatsbürger des
anderen Staates betreffenden Eintragungen in
die nachstehend angeführten Personenstandsbücher
mitzuteilen
in Österreich
Geburtenbuch
Familienbuch
Sterbebuch
(2) Für die Mitteilungen sind Vordrucke zu
verwenden, die den angeschlossenen (Anlage I/A,
B, C), im Übereinkommen von Paris vom 27. September
1956 über die Erteilung gewisser für das
Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
vorgesehenen Vordrucken entsprechen.
Diese Vordrucke sind mit folgenden
Angaben zu ergänzen
a) die für Italien bestimmten Urkunden
bei Geburten (Vordruck A): letzter Wohnsitz
der Eltern in Italien;
bei Eheschließung (Vordruck B): letzter
Wohnsitz der Ehegatten in Italien ; Familiennamen
und Vornamen der Eltern der Ehegatten;
bei Sterbefällen (Vordruck C): letzter Wohnsitz
des Verstorbenen in Italien;
b) die für Österreich bestimmten Urkunden
bei Geburten (Vordruck A): letzter Wohnsitz
der Eltern in Österreich und, soweit
möglich, Ort und Tag der Eheschließung
der Eltern, bei unehelicher Abstammung
Ort und Tag der Geburt der Mutter;
bei Eheschließung (Vordruck B): letzter
Wohnsitz der Ehegatten in Österreich;
Familiennamen, Vornamen und, soweit möglich,
Ort und Tag der Eheschließung der
Eltern der Ehegatten;
bei Sterbefällen (Vordruck C): letzter Wohnsitz
des Verstorbenen in Österreich und,
soweit möglich, Ort und Tag einer allfälligen
Eheschließung.
(3) Die die Eheschließung betreffenden Vordrucke
sind in doppelter Ausfertigung zu übermitteln.
Artikel 4
Wird ein Randvermerk auf einem Eintrag in
einem Personenstandsbuch angebracht, der einen
Staatsbürger des anderen Vertragsstaates betrifft,
so hat
der österreichische Standesbeamte eine „beglaubigte
Abschrift" des Eintrags mit diesem
Randvermerk,
der italienische Standesbeamte eine „copia
integrale" des Eintrags mit diesem Randvermerk
zu übermitteln.
Artikel 5
Die im Artikel 3 Absatz 2 und im Artikel 4
angeführten Urkunden sind vom Standesbeamten
unmittelbar an die zuständige konsularische
Vertretung des anderen Vertragsstaates mindestens
einmal im Monat zu übermitteln.
Artikel 6
(1) Die italienischen Standesbeamten sind
berechtigt, zum amtlichen Gebrauch von den
österreichischen Standesbeamten beglaubigte Abschriften
(„copie integrali") der einen italienischen
Staatsbürger betreffenden Eintragungen in den
Personenstandsbüchern (Artikel 3 Absatz 1)
unmittelbar zu verlangen.
(2) Die österreichischen Standesbeamten sind
berechtigt, zum amtlichen Gebrauch von den
italienischen Standesbeamten vollständige Abschriften
(„copie integrali") der einen österreichischen
Staatsbürger betreffenden Eintragungen
in den Personenstandsregistern (Artikel 3 Absatz
1) unmittelbar zu verlangen. Diese Abschriften
werden ohne vorherige Ermächtigung der
Aufsichtsbehörde ausgestellt.
Artikel 7
Die in den Artikeln 3, 4 und 6 genannten
Urkunden sind frei von Gebühren und sonstigen
Abgaben auszustellen und für den Empfänger
kostenlos zu übermitteln.
III. ABSCHNITT
Zur Eheschließung erforderliche Urkunden
Artikel 8
(1) Will ein Staatsbürger eines der Vertragsstaaten
vor dem Standesbeamten des anderen
Staates die Ehe schließen, so hat er zum Nachweis,
daß der Eheschließung ein in den Gesetzen seines
Heimatstaates begründetes Ehehindernis nicht
entgegensteht, beizubringen
a) in Italien ein vom zuständigen österreichischen
Standesbeamten gemäß Anlage II/A
ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis;
b) in Österreich ein vom zuständigen italienischen
Standesbeamten gemäß Anlage II/B
ausgestelltes „certificato di eseguita pubblicazione
di matrimonio" („Zeugnis über das
durchgeführte Aufgebot"), das auch die
Bestätigung enthält, daß der Eheschließung
nichts entgegensteht. Dieses Zeugnis bedarf
nicht der Zuständigkeitsbescheinigung
durch die österreichische konsularische Vertretung.
(2) Die Ehewerber müssen außerdem die übrigen
in der Anlage III angeführten Urkunden
vorlegen.
(3) Die derzeit in den Vertragsstaaten geltenden
Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit der
Standesbeamten zur Ausstellung der im Absatz 1
genannten Zeugnisse sind aus Anlage IV ersichtlich.
(4) Die Vertragsstaaten werden einander allfällige
Änderungen der Vorschriften, betreffend
die für die Eheschließung notwendigen Urkunden
und die örtliche Zuständigkeit der Standesbeamten,
mitteilen.
Artikel 9
(1) Der italienische Staatsbürger hat sich,
um das im Artikel 8 Absatz 1 angeführte Zeugnis
zu erhalten, an den für die Eheschließung zuständigen
österreichischen Standesbeamten zu
wenden. Dieser hat den Antrag nach dem Muster
in Anlage V/A unter Anschluß der in Anlage III
genannten Urkunden für beide Ehewerber der
zuständigen italienischen konsularischen Vertretung
in Österreich zu übermitteln.
(2) Die konsularische Vertretung hat den
Antrag mit den Urkunden dem zuständigen
italienischen Standesbeamten zu übermitteln.
(3) Nach Durchführung des Aufgebotes in
Italien ist das im Artikel 8 Absatz 1 angeführte
Zeugnis zusammen mit den erhaltenen Beilagen
unmittelbar dem zuständigen österreichischen
Standesbeamten zu übermitteln; den Antrag
behält der italienische Standesbeamte zurück.
(4) Der gleiche Vorgang ist einzuhalten,
wenn einer der Ehewerber Staatsbürger eines
dritten Staates ist.
(5) Der italienische Staatsbürger kann sich
zur Ausstellung des im Artikel 8 Absatz 1 angeführten
Zeugnisses auch unmittelbar an den zuständigen
italienischen Standesbeamten wenden.
In diesem Fall müssen beide Ehewerber gleichfalls
die in Anlage III angeführten Urkunden
vorlegen.
Artikel 10
(1) Der österreichische Staatsbürger hat sich,
um das im Artikel 8 Absatz 1 angeführte Zeugnis
zu erhalten, an den für die Eheschließung zuständigen
italienischen Standesbeamten zu wenden.
Dieser hat gleichzeitig mit der Einleitung
des nach der eigenen Rechtsordnung vorgesehenen
Verfahrens den Antrag nach dem Muster in
Anlage V/B unter Anschluß der in Anlage III
genannten Urkunden für beide Ehewerber der
zuständigen österreichischen konsularischen Vertretung
in Italien zu übermitteln.
(2) Die konsularische Vertretung hat den Antrag
mit den Urkunden dem zuständigen österreichischen
Standesbeamten zu übermitteln.
(3) Der österreichische Standesbeamte stellt
das im Artikel 8 Absatz 1 angeführte Zeugnis
aus und übermittelt dieses zusammen mit den
erhaltenen Beilagen unmittelbar an den italienischen
Standesbeamten; den Antrag behält der
österreichische Standesbeamte zurück.
(4) Der gleiche Vorgang ist einzuhalten,
wenn einer der Ehewerber Staatsbürger eines
dritten Staates ist.
(5) Der österreichische Staatsbürger kann sich
zur Ausstellung des im Artikel 8 Absatz 1 angeführten
Zeugnisses auch unmittelbar an den zuständigen
österreichischen Standesbeamten wenden.
In diesem Fall müssen beide Ehewerber
gleichfalls die in Anlage III angeführten Urkunden
vorlegen.
Artikel 11
(1) In Anwendung der Artikel 9 und 10 haben
die dort genannten Stellen unmittelbar miteinander
zu verkehren.
(2) Den in deutscher oder italienischer Sprache
abgefaßten Urkunden ist eine von einer konsularischen
Vertretung oder einem beeideten Übersetzer
eines der beiden Vertragsstaaten als richtig
bezeugte Übersetzung in die andere Sprache
anzuschließen. Den nicht in deutscher oder
italienischer Sprache abgefaßten Urkunden ist
eine Übersetzung in die deutsche und die italienische
Sprache anzuschließen, die in gleicher
Weise bezeugt sein muß. Die vorgenannten
Übersetzungen bedürfen keiner Beglaubigung.
IV. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 12
Die Angabe der Staatsbürgerschaft in einer
anderen Urkunde als dem Staatsbürgerschaftsnachweis
beweist nicht die Staatsbürgerschaft
der Personen, die in dieser Urkunde genannt
sind.
Artikel 13
Im Sinne dieses Vertrages sind
1. die Behörden sowie
2. die Organe der gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften,
die auf dem Gebiet der Republik Österreich
vor dem 1. Jänner 1939 zur staatlich wirksamen
Führung der Personenstandsregister zuständig
gewesen und nach den österreichischen personenstandsrechtlichen
Vorschriften in beschränktem
Umfang weiterhin zuständig sind, hinsichtlich
der Eintragungen in ihren Personenstandsregistern,
der Anmerkungen in diese und der Ausstellung
von Urkunden daraus als Standesbeamte
anzusehen.
Artikel 14
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung.
Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie
möglich in Rom ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf
den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden
vierten Kalendermonats in Kraft.
Artikel 15
Dieser Vertrag wird auf die Dauer von fünf
Jahren vom Tag seines Inkrafttretens geschlossen
und wird stillschweigend jeweils um ein weiteres
Jahr verlängert, falls er nicht sechs Monate
vor Ende des jeweiligen Geltungszeitraumes
gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. April 1967,
in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und
italienischer Sprache, wobei beide Wortlaute
in gleicher Weise verbindlich sind.
Für die
Republik Österreich
Dr. Krippl-Redlich m. p.
Für die
Italienische Republik
Adolfo Maresca m. p.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Bezüglich des heute in Personenstandsangelegenheiten
unterzeichneten Vertrages stimmen
die Vertragsstaaten überein, daß das durch den
Austausch von Erklärungen vom 29. September
1883 und vom 15. Oktober 1883 zwischen der
österreichisch-ungarischen Monarchie und dem
Königreich Italien geschlossene Übereinkommen
wegen Mitteilung der Geburts-, Trauungs- und
Totenscheine, dann der Naturalisationsurkunden
der beiderseitigen Staatsangehörigen nicht mehr
in Kraft steht.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. April 1967,
in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und
italienischer Sprache, wobei beide Wortlaute
in gleicher Weise verbindlich sind.
Für die
Republik Österreich
Dr. Krippl-Redlich m. p.
Für die
Italienische Republik
Adolfo Maresca m. p.
Verzeichnis der Anlagen
Anlage
Anlage
Anlage III
Urkunden, die zur Erlangung des Zeugnisses
über das durchgeführte Aufgebot (Italien)
und des Ehefähigkeitszeugnisses (Österreich)
sowie zur Eheschließung (Italien und Österreich)
erforderlich sind
A. Für Italiener
I. Ehewerber, die ledig und voll geschäftsfähig
sind
1. vollständige Abschrift aus dem Geburtsregister;
2. Ledigkeitsbescheinigung;
3. Staatsbürgerschaftsnachweis;
4. Nachweis des Wohnsitzes in Italien
oder allenfalls des letzten Wohnsitzes
in Italien.
Die vier obgenannten Urkunden haben
eine auf sechs Monate beschränkte
Gültigkeit.
II. Minderjährige oder für beschränkt geschäftsfähig
erklärte Ehewerber (zusätzlich
zu den unter I. genannten Urkunden)
1. Ehewerber zwischen 14 und 16 Jahren,
Ehewerberin zwischen 12 und 14 Jahren
Befreiung durch den Präsidenten der
Republik oder die hiezu ermächtigte
Behörde (Generalprokurator der Republik);
2. Ehewerber im Alter zwischen 16 und
21 Jahren, Ehewerberin im Alter
zwischen 14 und 21 Jahren
Einwilligungsurkunde der Person, die
die väterliche Gewalt oder die Vormundschaft
oder Pflegschaft ausübt;
in den Fällen, in denen die Befreiung
durch den Präsidenten der Republik
oder die hiezu ermächtigte Behörde
erforderlich ist, muß außerdem die
Einwilligungsurkunde der Person,
die die väterliche Gewalt oder die
Vormundschaft oder Pflegschaft ausübt,
vorgelegt werden;
3. Ehewerber oder Ehewerberin, die
aus anderen Gründen als dem Alter
nicht voll geschäftsfähig sind (beschränkt
geschäftsfähig Erklärte oder
Minderjährige, die aus der väterlichen
Gewalt entlassen oder volljährig erklärt
worden sind)
Einwilligungsurkunde des gesetzlichen
Vertreters.
III. Ehewerber, die verheiratet waren (zusätzlich
zu den unter I. genannten Urkunden)
1. Im Falle von Ehen, die durch den Tod
eines der Ehegatten aufgelöst worden
sind
vollständige Abschrift aus dem Sterberegister;
2. im Falle von Ehen, die nichtig erklärt
oder aus einem andern Grund
als durch den Tod aufgelöst worden
sind
vollständige Abschrift aus dem Heiratsregister
mit dem Randvermerk über
die Todeserklärung oder die Nichtigerklärung
oder die Auflösung der
Ehe oder die Befreiung im Falle der
gültig geschlossenen, aber nicht vollzogenen
Ehe;
3. falls die Ehewerberin die Ehe innerhalb
von 300 Tagen nach der Auflösung
oder der Nichtigerklärung
der früheren Ehe eingeht
Befreiung durch den Prokurator der
Republik; im Falle einer Geburt
entfällt die Frist von 300 Tagen.
Soweit nach italienischem Recht ein Ehehindernis
der Verwandtschaft, der Schwägerschaft,
der Annahme an Kindesstatt oder der Pflegekindschaft
vorliegt, muß eine Befreiungsurkunde
des Generalprokurators oder des Prokurators
der Republik vorgelegt werden.
B. Für Österreicher
I. Ehewerber, die ledig und voll geschäftsfähig
sind
1. beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch,
deren Ausstellung nicht
länger als 6 Monate zurückliegt;
2. Heiratsurkunde der Eltern (für Ehewerber,
die unehelich geboren sind
Geburtsurkunde der Mutter);
3. Staatsbürgerschaftsnachweis;
4. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen
eines solchen des Aufenthaltes, bei
Fehlen auch eines solchen des letzten
gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich.
II. Ehewerber, die beschränkt geschäftsfähig
oder nicht ehemündig sind (zusätzlich
zu den unter I. genannten Urkunden)
1. Ehewerber zwischen 18 und 21 Jahren,
Ehewerberin unter 16 Jahren
Bescheid des zuständigen Bezirksgerichtes
über die Befreiung vom
Erfordernis der Ehemündigkeit;
2. Ehewerberin unter 21 Jahren
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
und der Sorgeberechtigten;
3. bei beschränkter Entmündigung
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
III. Ehewerber, die verheiratet waren (zusätzlich
zu den unter I. genannten Urkunden)
1. Nachweis der Auflösung oder der
Nichtigerklärung der früheren Ehen
(Sterbeurkunde; mit Bestätigung der
Rechtskraft versehene gerichtliche Entscheidungen
über die Todeserklärung
oder die Herstellung des Todesbeweises
des anderen Ehegatten oder über die
Scheidung, die Aufhebung oder die
Nichtigerklärung der früheren Ehen;
sofern nicht ein Gericht des Staates
entschieden hat, dem beide Ehegatten
zur Zeit der Entscheidung angehört
haben, Bescheid des Bundesministeriums
für Justiz über die Anerkennung
der ausländischen Entscheidung);
2. bei Schwägerschaft in gerader Linie;
Befreiung vom Eheverbot der Schwägerschaft;
3. bei Scheidung der früheren Ehe wegen
Ehebruchs mit dem anderen Ehewerber
Befreiung vom Eheverbot des Ehebruchs;
4. bei Wiederverheiratung der Frau vor
Ablauf von 10 Monaten seit Auflösung
oder Nichtigerklärung der
früheren Ehe
Befreiung vom Eheverbot der Wartezeit
vom österreichischen Standesbeamten,
es sei denn, daß die Ehewerberin
innerhalb dieser Zeit geboren
hat.
C. Für Angehörige eines dritten Staates
Urkunden, die von der Gesetzgebung
des Staates vorgeschrieben sind, dem sie
angehören.
Anlage IV
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit
der Standesbeamten zur Ausstellung des Zeugnisses
über das durchgeführte Aufgebot
(Italien) und des Ehefähigkeitszeugnisses
(Österreich)
a) Italienische Republik
Das Zeugnis über das durchgeführte Eheaufgebot
wird vom Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde
der Ehewerber in Italien ausgestellt.
Haben diese keinen Wohnsitz in Italien,
so wird die oben erwähnte Bescheinigung vom
Standesbeamten der letzten Wohnsitzgemeinde in
Italien ausgestellt.
b) Republik Österreich
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,
dessen ein österreichischer Staatsbürger zur
Eheschließung im Auslande bedarf, ist der Standesbeamte
zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat.
Hat der Verlobte in Österreich weder Wohnsitz
noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten
gewöhnlichen Aufenthaltes maßgebend; hat er
sich niemals oder nur vorübergehend in Österreich
aufgehalten, so ist der Standesbeamte
des Standesamtes Wien-Innere Stadt-Mariahilf
zuständig.
Sind beide Verlobte Österreicher, so genügt
es, daß ein österreichischer Standesbeamter
das Ehefähigkeitsezugnis ausstellt, auch wenn
nicht beide Verlobte im gleichen Standesamtsbezirk
Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder
gehabt haben.
Anlage V
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. August 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag wurden am 16. November 1971 ausgetauscht;
somit tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 am 1. März 1972 in Kraft.