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15_1972 AT

15. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung der für die Eheschließung erforderlichen vorangehenden Förmlichkeiten samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung der für die Eheschließung erforderlichen vorangehenden Förmlichkeiten samt Anlagen

Nachdem der am 21. April 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Italienischen Republik über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung

von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung der für die Eheschließung erforderlichen

vorangehenden Förmlichkeiten, welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Italienischen Republik

in dem Wunsch, die Förmlichkeit in Personenstandsangelegenheiten

zwischen den beiden Staaten

zu regeln, und in der Erkenntnis des gegenseitigen

Vorteils, dies mittels eines besonderen

Vertrages durchzuführen, haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister

Dr. Rudolf KRIPPL-REDLICH,

Der Präsident der Italienischen Republik

den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister

Prof. Dr. Adolfo MARESCA,

die nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

I. ABSCHNITT

Entfall der Beglaubigung

Artikel 1

Die nachstehend angeführten Urkunden, die

ein Standesbeamter des einen Vertrags Staates

ausstellt, bedürfen zum Gebrauch im anderen

Staat keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem

Datum, der Unterschrift des Standesbeamten

und mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel

versehen sind

österreichische Urkunden

beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch

Geburtsurkunde

Geburtsbescheinigung

Ehefähigkeitszeugnis

beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

Heiratsurkunde

beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch

Sterbeurkunde

italienische Urkunden

vollständige Abschrift aus dem Geburtsregister

Auszug aus dem Geburtsregister

Geburtsbescheinigung

Ledigkeitsbescheinigung

Zeugnis über das durchgeführte Aufgebot

vollständige Abschrift aus dem Heiratsregister

Auszug aus dem Heiratsregister

Heiratsbescheinigung

vollständige Abschrift aus dem Sterberegister

Auszug aus dem Sterberegister

Todesbescheinigung

Artikel 2

Der Entfall der Beglaubigung erstreckt sich

auf alle anderen Urkunden, die von einer Behörde

eines der beiden Vertragsstaaten ausgestellt

sind, wenn sie mit dem Datum, der Unterschrift

des ausstellenden Beamten und mit dem Dienstsiegel

oder dem Dienststempel versehen und zur

Eheschließung im anderen Staat erforderlich sind.

II. ABSCHNITT

Übermittlung von Personenstandslirkunden

Artikel 3

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich,

einander die nach dem Inkrafttreten dieses

Vertrages vorgenommenen, die Staatsbürger des

anderen Staates betreffenden Eintragungen in

die nachstehend angeführten Personenstandsbücher

mitzuteilen

in Österreich

Geburtenbuch

Familienbuch

Sterbebuch

(2) Für die Mitteilungen sind Vordrucke zu

verwenden, die den angeschlossenen (Anlage I/A,

B, C), im Übereinkommen von Paris vom 27. September

1956 über die Erteilung gewisser für das

Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

vorgesehenen Vordrucken entsprechen.

Diese Vordrucke sind mit folgenden

Angaben zu ergänzen

a) die für Italien bestimmten Urkunden

bei Geburten (Vordruck A): letzter Wohnsitz

der Eltern in Italien;

bei Eheschließung (Vordruck B): letzter

Wohnsitz der Ehegatten in Italien ; Familiennamen

und Vornamen der Eltern der Ehegatten;

bei Sterbefällen (Vordruck C): letzter Wohnsitz

des Verstorbenen in Italien;

b) die für Österreich bestimmten Urkunden

bei Geburten (Vordruck A): letzter Wohnsitz

der Eltern in Österreich und, soweit

möglich, Ort und Tag der Eheschließung

der Eltern, bei unehelicher Abstammung

Ort und Tag der Geburt der Mutter;

bei Eheschließung (Vordruck B): letzter

Wohnsitz der Ehegatten in Österreich;

Familiennamen, Vornamen und, soweit möglich,

Ort und Tag der Eheschließung der

Eltern der Ehegatten;

bei Sterbefällen (Vordruck C): letzter Wohnsitz

des Verstorbenen in Österreich und,

soweit möglich, Ort und Tag einer allfälligen

Eheschließung.

(3) Die die Eheschließung betreffenden Vordrucke

sind in doppelter Ausfertigung zu übermitteln.

Artikel 4

Wird ein Randvermerk auf einem Eintrag in

einem Personenstandsbuch angebracht, der einen

Staatsbürger des anderen Vertragsstaates betrifft,

so hat

der österreichische Standesbeamte eine „beglaubigte

Abschrift" des Eintrags mit diesem

Randvermerk,

der italienische Standesbeamte eine „copia

integrale" des Eintrags mit diesem Randvermerk

zu übermitteln.

Artikel 5

Die im Artikel 3 Absatz 2 und im Artikel 4

angeführten Urkunden sind vom Standesbeamten

unmittelbar an die zuständige konsularische

Vertretung des anderen Vertragsstaates mindestens

einmal im Monat zu übermitteln.

Artikel 6

(1) Die italienischen Standesbeamten sind

berechtigt, zum amtlichen Gebrauch von den

österreichischen Standesbeamten beglaubigte Abschriften

(„copie integrali") der einen italienischen

Staatsbürger betreffenden Eintragungen in den

Personenstandsbüchern (Artikel 3 Absatz 1)

unmittelbar zu verlangen.

(2) Die österreichischen Standesbeamten sind

berechtigt, zum amtlichen Gebrauch von den

italienischen Standesbeamten vollständige Abschriften

(„copie integrali") der einen österreichischen

Staatsbürger betreffenden Eintragungen

in den Personenstandsregistern (Artikel 3 Absatz

1) unmittelbar zu verlangen. Diese Abschriften

werden ohne vorherige Ermächtigung der

Aufsichtsbehörde ausgestellt.

Artikel 7

Die in den Artikeln 3, 4 und 6 genannten

Urkunden sind frei von Gebühren und sonstigen

Abgaben auszustellen und für den Empfänger

kostenlos zu übermitteln.

III. ABSCHNITT

Zur Eheschließung erforderliche Urkunden

Artikel 8

(1) Will ein Staatsbürger eines der Vertragsstaaten

vor dem Standesbeamten des anderen

Staates die Ehe schließen, so hat er zum Nachweis,

daß der Eheschließung ein in den Gesetzen seines

Heimatstaates begründetes Ehehindernis nicht

entgegensteht, beizubringen

a) in Italien ein vom zuständigen österreichischen

Standesbeamten gemäß Anlage II/A

ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis;

b) in Österreich ein vom zuständigen italienischen

Standesbeamten gemäß Anlage II/B

ausgestelltes „certificato di eseguita pubblicazione

di matrimonio" („Zeugnis über das

durchgeführte Aufgebot"), das auch die

Bestätigung enthält, daß der Eheschließung

nichts entgegensteht. Dieses Zeugnis bedarf

nicht der Zuständigkeitsbescheinigung

durch die österreichische konsularische Vertretung.

(2) Die Ehewerber müssen außerdem die übrigen

in der Anlage III angeführten Urkunden

vorlegen.

(3) Die derzeit in den Vertragsstaaten geltenden

Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit der

Standesbeamten zur Ausstellung der im Absatz 1

genannten Zeugnisse sind aus Anlage IV ersichtlich.

(4) Die Vertragsstaaten werden einander allfällige

Änderungen der Vorschriften, betreffend

die für die Eheschließung notwendigen Urkunden

und die örtliche Zuständigkeit der Standesbeamten,

mitteilen.

Artikel 9

(1) Der italienische Staatsbürger hat sich,

um das im Artikel 8 Absatz 1 angeführte Zeugnis

zu erhalten, an den für die Eheschließung zuständigen

österreichischen Standesbeamten zu

wenden. Dieser hat den Antrag nach dem Muster

in Anlage V/A unter Anschluß der in Anlage III

genannten Urkunden für beide Ehewerber der

zuständigen italienischen konsularischen Vertretung

in Österreich zu übermitteln.

(2) Die konsularische Vertretung hat den

Antrag mit den Urkunden dem zuständigen

italienischen Standesbeamten zu übermitteln.

(3) Nach Durchführung des Aufgebotes in

Italien ist das im Artikel 8 Absatz 1 angeführte

Zeugnis zusammen mit den erhaltenen Beilagen

unmittelbar dem zuständigen österreichischen

Standesbeamten zu übermitteln; den Antrag

behält der italienische Standesbeamte zurück.

(4) Der gleiche Vorgang ist einzuhalten,

wenn einer der Ehewerber Staatsbürger eines

dritten Staates ist.

(5) Der italienische Staatsbürger kann sich

zur Ausstellung des im Artikel 8 Absatz 1 angeführten

Zeugnisses auch unmittelbar an den zuständigen

italienischen Standesbeamten wenden.

In diesem Fall müssen beide Ehewerber gleichfalls

die in Anlage III angeführten Urkunden

vorlegen.

Artikel 10

(1) Der österreichische Staatsbürger hat sich,

um das im Artikel 8 Absatz 1 angeführte Zeugnis

zu erhalten, an den für die Eheschließung zuständigen

italienischen Standesbeamten zu wenden.

Dieser hat gleichzeitig mit der Einleitung

des nach der eigenen Rechtsordnung vorgesehenen

Verfahrens den Antrag nach dem Muster in

Anlage V/B unter Anschluß der in Anlage III

genannten Urkunden für beide Ehewerber der

zuständigen österreichischen konsularischen Vertretung

in Italien zu übermitteln.

(2) Die konsularische Vertretung hat den Antrag

mit den Urkunden dem zuständigen österreichischen

Standesbeamten zu übermitteln.

(3) Der österreichische Standesbeamte stellt

das im Artikel 8 Absatz 1 angeführte Zeugnis

aus und übermittelt dieses zusammen mit den

erhaltenen Beilagen unmittelbar an den italienischen

Standesbeamten; den Antrag behält der

österreichische Standesbeamte zurück.

(4) Der gleiche Vorgang ist einzuhalten,

wenn einer der Ehewerber Staatsbürger eines

dritten Staates ist.

(5) Der österreichische Staatsbürger kann sich

zur Ausstellung des im Artikel 8 Absatz 1 angeführten

Zeugnisses auch unmittelbar an den zuständigen

österreichischen Standesbeamten wenden.

In diesem Fall müssen beide Ehewerber

gleichfalls die in Anlage III angeführten Urkunden

vorlegen.

Artikel 11

(1) In Anwendung der Artikel 9 und 10 haben

die dort genannten Stellen unmittelbar miteinander

zu verkehren.

(2) Den in deutscher oder italienischer Sprache

abgefaßten Urkunden ist eine von einer konsularischen

Vertretung oder einem beeideten Übersetzer

eines der beiden Vertragsstaaten als richtig

bezeugte Übersetzung in die andere Sprache

anzuschließen. Den nicht in deutscher oder

italienischer Sprache abgefaßten Urkunden ist

eine Übersetzung in die deutsche und die italienische

Sprache anzuschließen, die in gleicher

Weise bezeugt sein muß. Die vorgenannten

Übersetzungen bedürfen keiner Beglaubigung.

IV. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 12

Die Angabe der Staatsbürgerschaft in einer

anderen Urkunde als dem Staatsbürgerschaftsnachweis

beweist nicht die Staatsbürgerschaft

der Personen, die in dieser Urkunde genannt

sind.

Artikel 13

Im Sinne dieses Vertrages sind

1. die Behörden sowie

2. die Organe der gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften,

die auf dem Gebiet der Republik Österreich

vor dem 1. Jänner 1939 zur staatlich wirksamen

Führung der Personenstandsregister zuständig

gewesen und nach den österreichischen personenstandsrechtlichen

Vorschriften in beschränktem

Umfang weiterhin zuständig sind, hinsichtlich

der Eintragungen in ihren Personenstandsregistern,

der Anmerkungen in diese und der Ausstellung

von Urkunden daraus als Standesbeamte

anzusehen.

Artikel 14

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung.

Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie

möglich in Rom ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf

den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden

vierten Kalendermonats in Kraft.

Artikel 15

Dieser Vertrag wird auf die Dauer von fünf

Jahren vom Tag seines Inkrafttretens geschlossen

und wird stillschweigend jeweils um ein weiteres

Jahr verlängert, falls er nicht sechs Monate

vor Ende des jeweiligen Geltungszeitraumes

gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. April 1967,

in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und

italienischer Sprache, wobei beide Wortlaute

in gleicher Weise verbindlich sind.

Für die

Republik Österreich

Dr. Krippl-Redlich m. p.

Für die

Italienische Republik

Adolfo Maresca m. p.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Bezüglich des heute in Personenstandsangelegenheiten

unterzeichneten Vertrages stimmen

die Vertragsstaaten überein, daß das durch den

Austausch von Erklärungen vom 29. September

1883 und vom 15. Oktober 1883 zwischen der

österreichisch-ungarischen Monarchie und dem

Königreich Italien geschlossene Übereinkommen

wegen Mitteilung der Geburts-, Trauungs- und

Totenscheine, dann der Naturalisationsurkunden

der beiderseitigen Staatsangehörigen nicht mehr

in Kraft steht.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. April 1967,

in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und

italienischer Sprache, wobei beide Wortlaute

in gleicher Weise verbindlich sind.

Für die

Republik Österreich

Dr. Krippl-Redlich m. p.

Für die

Italienische Republik

Adolfo Maresca m. p.

Verzeichnis der Anlagen

Anlage

Anlage

Anlage III

Urkunden, die zur Erlangung des Zeugnisses

über das durchgeführte Aufgebot (Italien)

und des Ehefähigkeitszeugnisses (Österreich)

sowie zur Eheschließung (Italien und Österreich)

erforderlich sind

A. Für Italiener

I. Ehewerber, die ledig und voll geschäftsfähig

sind

1. vollständige Abschrift aus dem Geburtsregister;

2. Ledigkeitsbescheinigung;

3. Staatsbürgerschaftsnachweis;

4. Nachweis des Wohnsitzes in Italien

oder allenfalls des letzten Wohnsitzes

in Italien.

Die vier obgenannten Urkunden haben

eine auf sechs Monate beschränkte

Gültigkeit.

II. Minderjährige oder für beschränkt geschäftsfähig

erklärte Ehewerber (zusätzlich

zu den unter I. genannten Urkunden)

1. Ehewerber zwischen 14 und 16 Jahren,

Ehewerberin zwischen 12 und 14 Jahren

Befreiung durch den Präsidenten der

Republik oder die hiezu ermächtigte

Behörde (Generalprokurator der Republik);

2. Ehewerber im Alter zwischen 16 und

21 Jahren, Ehewerberin im Alter

zwischen 14 und 21 Jahren

Einwilligungsurkunde der Person, die

die väterliche Gewalt oder die Vormundschaft

oder Pflegschaft ausübt;

in den Fällen, in denen die Befreiung

durch den Präsidenten der Republik

oder die hiezu ermächtigte Behörde

erforderlich ist, muß außerdem die

Einwilligungsurkunde der Person,

die die väterliche Gewalt oder die

Vormundschaft oder Pflegschaft ausübt,

vorgelegt werden;

3. Ehewerber oder Ehewerberin, die

aus anderen Gründen als dem Alter

nicht voll geschäftsfähig sind (beschränkt

geschäftsfähig Erklärte oder

Minderjährige, die aus der väterlichen

Gewalt entlassen oder volljährig erklärt

worden sind)

Einwilligungsurkunde des gesetzlichen

Vertreters.

III. Ehewerber, die verheiratet waren (zusätzlich

zu den unter I. genannten Urkunden)

1. Im Falle von Ehen, die durch den Tod

eines der Ehegatten aufgelöst worden

sind

vollständige Abschrift aus dem Sterberegister;

2. im Falle von Ehen, die nichtig erklärt

oder aus einem andern Grund

als durch den Tod aufgelöst worden

sind

vollständige Abschrift aus dem Heiratsregister

mit dem Randvermerk über

die Todeserklärung oder die Nichtigerklärung

oder die Auflösung der

Ehe oder die Befreiung im Falle der

gültig geschlossenen, aber nicht vollzogenen

Ehe;

3. falls die Ehewerberin die Ehe innerhalb

von 300 Tagen nach der Auflösung

oder der Nichtigerklärung

der früheren Ehe eingeht

Befreiung durch den Prokurator der

Republik; im Falle einer Geburt

entfällt die Frist von 300 Tagen.

Soweit nach italienischem Recht ein Ehehindernis

der Verwandtschaft, der Schwägerschaft,

der Annahme an Kindesstatt oder der Pflegekindschaft

vorliegt, muß eine Befreiungsurkunde

des Generalprokurators oder des Prokurators

der Republik vorgelegt werden.

B. Für Österreicher

I. Ehewerber, die ledig und voll geschäftsfähig

sind

1. beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch,

deren Ausstellung nicht

länger als 6 Monate zurückliegt;

2. Heiratsurkunde der Eltern (für Ehewerber,

die unehelich geboren sind

Geburtsurkunde der Mutter);

3. Staatsbürgerschaftsnachweis;

4. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen

eines solchen des Aufenthaltes, bei

Fehlen auch eines solchen des letzten

gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich.

II. Ehewerber, die beschränkt geschäftsfähig

oder nicht ehemündig sind (zusätzlich

zu den unter I. genannten Urkunden)

1. Ehewerber zwischen 18 und 21 Jahren,

Ehewerberin unter 16 Jahren

Bescheid des zuständigen Bezirksgerichtes

über die Befreiung vom

Erfordernis der Ehemündigkeit;

2. Ehewerberin unter 21 Jahren

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

und der Sorgeberechtigten;

3. bei beschränkter Entmündigung

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

III. Ehewerber, die verheiratet waren (zusätzlich

zu den unter I. genannten Urkunden)

1. Nachweis der Auflösung oder der

Nichtigerklärung der früheren Ehen

(Sterbeurkunde; mit Bestätigung der

Rechtskraft versehene gerichtliche Entscheidungen

über die Todeserklärung

oder die Herstellung des Todesbeweises

des anderen Ehegatten oder über die

Scheidung, die Aufhebung oder die

Nichtigerklärung der früheren Ehen;

sofern nicht ein Gericht des Staates

entschieden hat, dem beide Ehegatten

zur Zeit der Entscheidung angehört

haben, Bescheid des Bundesministeriums

für Justiz über die Anerkennung

der ausländischen Entscheidung);

2. bei Schwägerschaft in gerader Linie;

Befreiung vom Eheverbot der Schwägerschaft;

3. bei Scheidung der früheren Ehe wegen

Ehebruchs mit dem anderen Ehewerber

Befreiung vom Eheverbot des Ehebruchs;

4. bei Wiederverheiratung der Frau vor

Ablauf von 10 Monaten seit Auflösung

oder Nichtigerklärung der

früheren Ehe

Befreiung vom Eheverbot der Wartezeit

vom österreichischen Standesbeamten,

es sei denn, daß die Ehewerberin

innerhalb dieser Zeit geboren

hat.

C. Für Angehörige eines dritten Staates

Urkunden, die von der Gesetzgebung

des Staates vorgeschrieben sind, dem sie

angehören.

Anlage IV

Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit

der Standesbeamten zur Ausstellung des Zeugnisses

über das durchgeführte Aufgebot

(Italien) und des Ehefähigkeitszeugnisses

(Österreich)

a) Italienische Republik

Das Zeugnis über das durchgeführte Eheaufgebot

wird vom Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde

der Ehewerber in Italien ausgestellt.

Haben diese keinen Wohnsitz in Italien,

so wird die oben erwähnte Bescheinigung vom

Standesbeamten der letzten Wohnsitzgemeinde in

Italien ausgestellt.

b) Republik Österreich

Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,

dessen ein österreichischer Staatsbürger zur

Eheschließung im Auslande bedarf, ist der Standesbeamte

zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte

seinen Wohnsitz oder in Ermangelung

eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat.

Hat der Verlobte in Österreich weder Wohnsitz

noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten

gewöhnlichen Aufenthaltes maßgebend; hat er

sich niemals oder nur vorübergehend in Österreich

aufgehalten, so ist der Standesbeamte

des Standesamtes Wien-Innere Stadt-Mariahilf

zuständig.

Sind beide Verlobte Österreicher, so genügt

es, daß ein österreichischer Standesbeamter

das Ehefähigkeitsezugnis ausstellt, auch wenn

nicht beide Verlobte im gleichen Standesamtsbezirk

Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder

gehabt haben.

Anlage V

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. August 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag wurden am 16. November 1971 ausgetauscht;

somit tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 am 1. März 1972 in Kraft.

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