15. Verordnung: Neuerliche Änderung der Fernmeldegebührenverordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr.
170/1949, wird verordnet
Artikel I
Die Fernmeldegebiihrenverordnung 1966,
BGBl. Nr. 277, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 370/1967 und BGBl. Nr. 421/1968,
wird geändert wie folgt
1. Im § 45 Abs. 1 ist als 2. Satz einzufügen
„Für unbefristete Hauptbewilligungen, für die
die Gebührenvorschreibung mit Hilfe einer elektronischen
Datenverarbeitungsanlage erfolgt, sind
bei der Einbringung des Antrages keine Gebühren
zu entrichten."
2. Im § 45 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Nach Bewilligungserteilung sind die Gebühren
nach § 44 Z. 1 und 4 jeweils am 1. der
Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und
November für den betreffenden und den darauffolgenden
Monat fällig. Die am 1. Juli fälligen
Gebühren sind jedoch, soweit sie durch die Postzusteller
eingehoben werden, erst mit den am
1. September fälligen Gebühren zu entrichten.
Für Bewilligungen, für die die Gebühren mit
Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage
vorgeschrieben werden, beginnt die Gebührenpflicht,
wenn die Anträge in der Zeit vom
1. bis 15. des Monats eingebracht werden, am
1. des Monats, wenn die Anträge in der Zeit vom
16. bis zum Monatsletzten eingebracht werden,
am nächsten Monatsersten. Die Zahlungspflicht
endet in jedem Fall mit dem Ablauf des Monats,
in dem die Bewilligung erlischt."
3. Der § 45 a entfällt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung
folgenden Monatsersten in Kraft.