Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
15_1969 AT

15. Verordnung: Neuerliche Änderung der Fernmeldegebührenverordnung 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Verordnung: Neuerliche Änderung der Fernmeldegebührenverordnung 1966

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr.

170/1949, wird verordnet

Artikel I

Die Fernmeldegebiihrenverordnung 1966,

BGBl. Nr. 277, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 370/1967 und BGBl. Nr. 421/1968,

wird geändert wie folgt

1. Im § 45 Abs. 1 ist als 2. Satz einzufügen

„Für unbefristete Hauptbewilligungen, für die

die Gebührenvorschreibung mit Hilfe einer elektronischen

Datenverarbeitungsanlage erfolgt, sind

bei der Einbringung des Antrages keine Gebühren

zu entrichten."

2. Im § 45 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Nach Bewilligungserteilung sind die Gebühren

nach § 44 Z. 1 und 4 jeweils am 1. der

Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und

November für den betreffenden und den darauffolgenden

Monat fällig. Die am 1. Juli fälligen

Gebühren sind jedoch, soweit sie durch die Postzusteller

eingehoben werden, erst mit den am

1. September fälligen Gebühren zu entrichten.

Für Bewilligungen, für die die Gebühren mit

Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage

vorgeschrieben werden, beginnt die Gebührenpflicht,

wenn die Anträge in der Zeit vom

1. bis 15. des Monats eingebracht werden, am

1. des Monats, wenn die Anträge in der Zeit vom

16. bis zum Monatsletzten eingebracht werden,

am nächsten Monatsersten. Die Zahlungspflicht

endet in jedem Fall mit dem Ablauf des Monats,

in dem die Bewilligung erlischt."

3. Der § 45 a entfällt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung

folgenden Monatsersten in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →