15. Bundesgesetz: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz-Novelle 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
1955, BGBl. Nr. 141, wird wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
2. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Von Zuwendungen an solche inländische
juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
sowie an gesetzlich anerkannte Kirchen
und Religionsgesellschaften selbst beträgt die
Steuer ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung
5 v. H."
3. Im § 14 Abs. 1 ist in der Z. 1 der Betrag
von „10.000 S" durch „30.000 S", in der Z. 2
der Betrag von „2000 S" durch „6000 S" und
in der Z. 3 der Betrag von „500 S" durch „1500 S"
zu ersetzen.
4. Im § 14 Abs. 2 ist der Betrag von „500 S"
durch „1500 S" zu ersetzen.
5. Im § 15 Abs. 1 ist in Z. 1 lit. a der Betrag von
„10.000 S" durch „20.000 S", in Z. 1 lit. b der
Betrag von „10.000 S" durch „20.000 S" und
der Betrag von „4000 S" durch „8000 S" zu
ersetzen.
6. Im § 15 Abs. 1 Z. 1 ist nach der lit. b der
Strichpunkt durch einen Beistrich zu ersetzen und
eine lit. c mit folgendem Wortlaut anzufügen
„c) Schenkungen unter Lebenden zwischen
Ehegatten, soweit der Wert 100.000 S nicht übersteigt;"
7. Im § 15 Abs. 1 Z. 5 ist der Betrag von
„20.000 S" jeweils durch „40.000 S" zu ersetzen.
8. Dem § 15 Abs. 1 Z. 13, in dem nach dem
Worte „dienen" der Punkt durch einen Strichpunkt
zu ersetzen ist, sind als Z. 14, 15 und 16
folgende Bestimmungen anzufügen
„14. Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen
beweglichen Sachen und Geldforderungen
an inländische juristische Personen, die
ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke verfolgen, an gesetzlich anerkannte
Kirchen und Religionsgesellschaften
selbst sowie an politische Parteien;
15. Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
16. Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen,
die Ehegatten oder Kinder auf Grund eines vom
Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen
Pensionsvertrages oder auf Grund eines für die
Pensionsansprüche geltenden Kollektivvertrages
oder auf Grund einer Pensionszusage des Dienstgebers
oder von einer Pensionskasse des Betriebes
des Dienstgebers beziehen."
9. Dem § 16 Abs. 3 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten
sinngemäß, wenn ein inländisches Kreditinstitut
ein für Zwecke der Entrichtung der
Erbschaftssteuer vom Erblasser mindestens fünf
Jahre vor seinem Tode gebundenes Sparguthaben
oder den Erlös eines für diesen Zweck gebundenen
Wertpapierdepots dem nach Abs. 1 zuständigen
Finanzamt binnen zwei Monaten nach dem
Tode des Erblassers zur Deckung der Erbschaftssteuer
überweist und gleichzeitig mit der
Überweisung die ununterbrochene Bindung im
erforderlichen Zeitraum bescheinigt."
10. Im § 20 Abs. 5 hat nach dem Worte „Vermögensgegenstände"
der Klammerausdruck „(§ 6
Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4)" zu lauten.
11. § 29 hat zu lauten
„§ 29. (1) Ist die Steuer vom Kapitalwert von
Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen
oder Leistungen zu entrichten, so kann sie
nach Wahl des Steuerpflichtigen statt vom
Kapitalwert jährlich im voraus vom Jahreswert
entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem
Falle nach dem Hundertsatz erhoben, der sich
nach § 8 für den gesamten Kapitalbetrag ergibt.
(2) Ist die Steuer von einem forstwirtschaftlichen
Vermögen zu bemessen, so ist die auf das
forstwirtschaftliche Vermögen entfallende Steuer
über Antrag statt in einem Betrag in zehn Jahresbeträgen
festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige
für die Steuer Sicherheit leistet und glaubhaft
macht, daß er bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung
im Falle der Zahlung der Steuer in einem
Betrag gezwungen wäre, das forstwirtschaftliche
Vermögen ganz oder teilweise zu veräußern.
Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu
ermitteln, daß der um 20 v. H. erhöhte Gesamtbetrag
in zehn gleiche Teile aufgeteilt wird.
Die Jahresbeträge für den Zeitraum zwischen
dem Entstehen der Steuerschuld und dem Ende
des Kalenderjahres, in dem der Steuerbescheid
zugestellt wird, werden mit Ablauf eines Monats
nach dessen Zustellung fällig. Die Fälligkeit
der Jahresbeträge für die auf die Zustellung
des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre
tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres
ein."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die
Steuerschuld nach dem 1. Jänner 1968 eintritt.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.