Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
15_1968 AT

15. Bundesgesetz: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz-Novelle 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Bundesgesetz: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz-Novelle 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

1955, BGBl. Nr. 141, wird wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

2. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Von Zuwendungen an solche inländische

juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige,

mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,

sowie an gesetzlich anerkannte Kirchen

und Religionsgesellschaften selbst beträgt die

Steuer ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung

5 v. H."

3. Im § 14 Abs. 1 ist in der Z. 1 der Betrag

von „10.000 S" durch „30.000 S", in der Z. 2

der Betrag von „2000 S" durch „6000 S" und

in der Z. 3 der Betrag von „500 S" durch „1500 S"

zu ersetzen.

4. Im § 14 Abs. 2 ist der Betrag von „500 S"

durch „1500 S" zu ersetzen.

5. Im § 15 Abs. 1 ist in Z. 1 lit. a der Betrag von

„10.000 S" durch „20.000 S", in Z. 1 lit. b der

Betrag von „10.000 S" durch „20.000 S" und

der Betrag von „4000 S" durch „8000 S" zu

ersetzen.

6. Im § 15 Abs. 1 Z. 1 ist nach der lit. b der

Strichpunkt durch einen Beistrich zu ersetzen und

eine lit. c mit folgendem Wortlaut anzufügen

„c) Schenkungen unter Lebenden zwischen

Ehegatten, soweit der Wert 100.000 S nicht übersteigt;"

7. Im § 15 Abs. 1 Z. 5 ist der Betrag von

„20.000 S" jeweils durch „40.000 S" zu ersetzen.

8. Dem § 15 Abs. 1 Z. 13, in dem nach dem

Worte „dienen" der Punkt durch einen Strichpunkt

zu ersetzen ist, sind als Z. 14, 15 und 16

folgende Bestimmungen anzufügen

„14. Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen

beweglichen Sachen und Geldforderungen

an inländische juristische Personen, die

ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder

kirchliche Zwecke verfolgen, an gesetzlich anerkannte

Kirchen und Religionsgesellschaften

selbst sowie an politische Parteien;

15. Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

16. Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen,

die Ehegatten oder Kinder auf Grund eines vom

Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen

Pensionsvertrages oder auf Grund eines für die

Pensionsansprüche geltenden Kollektivvertrages

oder auf Grund einer Pensionszusage des Dienstgebers

oder von einer Pensionskasse des Betriebes

des Dienstgebers beziehen."

9. Dem § 16 Abs. 3 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten

sinngemäß, wenn ein inländisches Kreditinstitut

ein für Zwecke der Entrichtung der

Erbschaftssteuer vom Erblasser mindestens fünf

Jahre vor seinem Tode gebundenes Sparguthaben

oder den Erlös eines für diesen Zweck gebundenen

Wertpapierdepots dem nach Abs. 1 zuständigen

Finanzamt binnen zwei Monaten nach dem

Tode des Erblassers zur Deckung der Erbschaftssteuer

überweist und gleichzeitig mit der

Überweisung die ununterbrochene Bindung im

erforderlichen Zeitraum bescheinigt."

10. Im § 20 Abs. 5 hat nach dem Worte „Vermögensgegenstände"

der Klammerausdruck „(§ 6

Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4)" zu lauten.

11. § 29 hat zu lauten

„§ 29. (1) Ist die Steuer vom Kapitalwert von

Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen

oder Leistungen zu entrichten, so kann sie

nach Wahl des Steuerpflichtigen statt vom

Kapitalwert jährlich im voraus vom Jahreswert

entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem

Falle nach dem Hundertsatz erhoben, der sich

nach § 8 für den gesamten Kapitalbetrag ergibt.

(2) Ist die Steuer von einem forstwirtschaftlichen

Vermögen zu bemessen, so ist die auf das

forstwirtschaftliche Vermögen entfallende Steuer

über Antrag statt in einem Betrag in zehn Jahresbeträgen

festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige

für die Steuer Sicherheit leistet und glaubhaft

macht, daß er bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung

im Falle der Zahlung der Steuer in einem

Betrag gezwungen wäre, das forstwirtschaftliche

Vermögen ganz oder teilweise zu veräußern.

Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu

ermitteln, daß der um 20 v. H. erhöhte Gesamtbetrag

in zehn gleiche Teile aufgeteilt wird.

Die Jahresbeträge für den Zeitraum zwischen

dem Entstehen der Steuerschuld und dem Ende

des Kalenderjahres, in dem der Steuerbescheid

zugestellt wird, werden mit Ablauf eines Monats

nach dessen Zustellung fällig. Die Fälligkeit

der Jahresbeträge für die auf die Zustellung

des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre

tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres

ein."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die

Steuerschuld nach dem 1. Jänner 1968 eintritt.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →