15. Abänderung zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die am 11. Juni 1965 in Washington unterzeichnete Abänderung zum Abkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie,
welche also lautet
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,
in dem Wunsche, das am 22. Juli 1959 in
Washington unterzeichnete Abkommen zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
friedlichen Verwendung der Atomenergie (im
folgenden „Abkommen über die Zusammenarbeit"
genannt) abzuändern,
kommen wie folgt überein
ARTIKEL I
Artikel IV des Abkommens über die Zusammenarbeit
wird wie folgt abgeändert
a) Abs. C wird zur Gänze gestrichen und wie
folgt ersetzt
„C. Die Kommission kann auf Antrag und
nach ihrem Ermessen sämtliches oder einen Teil
des auf Grund dieses Abkommens gelieferten
angereicherten Urans als zu mehr als zwanzig
Prozent (20%) im Isotop U-235 angereichertes
Material für die Verwendung in Forschungs- oder
Materialprüfreaktoren und Reaktorexperimenten
zur Verfügung stellen, von denen jeder
oder jedes mit einer Brennstoffbeschickung von
nicht mehr als acht (8) Kilogramm von in diesem
Uran enthaltenem Isotop U-235 arbeiten
kann."
b) Der nachstehende Abs. I wird dem Artikel
IV des Abkommens angefügt
„I. Zusätzlich zu den Übertragungen für die
in Artikel V und Abs. A und C dieses Artikels
vorgesehenen Zwecke kann die Kommission gemäß
den jeweils durch die vertragschließenden
Parteien vereinbarten Bestimmungen und Bedingungen
sowie bis zu den in Abs. A dieses
Artikels genehmigten Gewichten der Österreichischen
Bundesregierung besonderes Kernmaterial
für die Erbringung von Umwandlungs- oder
Fabrikationsdienstleistungen oder von beiden
innerhalb der Republik Österreich sowie
für die nachfolgende Übertragung an einen
Staat oder eine Gruppe von Staaten übertragen,
mit welchen die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika ein Abkommen über Zusammenarbeit
geschlossen hat, in dessen Rahmen
eine solche nachfolgende Übertragung fällt. Es
gilt als vereinbart, daß das in Abs. A dieses Artikels
beschriebene Nettogewichtskonzept auch
auf diese Übertragungen für Umwandlungs- oder
Fabrikationsdienstleistungen Anwendung
findet."
ARTIKEL II
Diese Abänderung tritt mit dem Tage in
Kraft, an dem jede der beiden Regierungen von
der anderen Regierung die schriftliche Mitteilung
erhalten hat, daß sie alle gesetzlichen und verfassungsrechtlichen
Erfordernisse für das In-
krafttreten dieser Abänderung erfüllt hat, und
bleibt für die Laufzeit des hiemit abgeänderten
Abkommens über die Zusammenarbeit in Geltung.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig
Bevollmächtigten diese Abänderung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Washington, am 11. Juni
1965, in zwei Ausfertigungen.
Für die Österreichische Bundesregierung
(unter Vorbehalt der Ratifikation)
Wilfried Platzer
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika
Robert C. Creel
Glenn T. Seaborg
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Abänderung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1966
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić
Die vorliegende Abänderung ist gemäß Artikel II am 16. November 1966 in Kraft getreten.