Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
15_1967 AT

15. Abänderung zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Abänderung zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie

Nachdem die am 11. Juni 1965 in Washington unterzeichnete Abänderung zum Abkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie,

welche also lautet

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,

in dem Wunsche, das am 22. Juli 1959 in

Washington unterzeichnete Abkommen zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der

friedlichen Verwendung der Atomenergie (im

folgenden „Abkommen über die Zusammenarbeit"

genannt) abzuändern,

kommen wie folgt überein

ARTIKEL I

Artikel IV des Abkommens über die Zusammenarbeit

wird wie folgt abgeändert

a) Abs. C wird zur Gänze gestrichen und wie

folgt ersetzt

„C. Die Kommission kann auf Antrag und

nach ihrem Ermessen sämtliches oder einen Teil

des auf Grund dieses Abkommens gelieferten

angereicherten Urans als zu mehr als zwanzig

Prozent (20%) im Isotop U-235 angereichertes

Material für die Verwendung in Forschungs- oder

Materialprüfreaktoren und Reaktorexperimenten

zur Verfügung stellen, von denen jeder

oder jedes mit einer Brennstoffbeschickung von

nicht mehr als acht (8) Kilogramm von in diesem

Uran enthaltenem Isotop U-235 arbeiten

kann."

b) Der nachstehende Abs. I wird dem Artikel

IV des Abkommens angefügt

„I. Zusätzlich zu den Übertragungen für die

in Artikel V und Abs. A und C dieses Artikels

vorgesehenen Zwecke kann die Kommission gemäß

den jeweils durch die vertragschließenden

Parteien vereinbarten Bestimmungen und Bedingungen

sowie bis zu den in Abs. A dieses

Artikels genehmigten Gewichten der Österreichischen

Bundesregierung besonderes Kernmaterial

für die Erbringung von Umwandlungs- oder

Fabrikationsdienstleistungen oder von beiden

innerhalb der Republik Österreich sowie

für die nachfolgende Übertragung an einen

Staat oder eine Gruppe von Staaten übertragen,

mit welchen die Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika ein Abkommen über Zusammenarbeit

geschlossen hat, in dessen Rahmen

eine solche nachfolgende Übertragung fällt. Es

gilt als vereinbart, daß das in Abs. A dieses Artikels

beschriebene Nettogewichtskonzept auch

auf diese Übertragungen für Umwandlungs- oder

Fabrikationsdienstleistungen Anwendung

findet."

ARTIKEL II

Diese Abänderung tritt mit dem Tage in

Kraft, an dem jede der beiden Regierungen von

der anderen Regierung die schriftliche Mitteilung

erhalten hat, daß sie alle gesetzlichen und verfassungsrechtlichen

Erfordernisse für das In-

krafttreten dieser Abänderung erfüllt hat, und

bleibt für die Laufzeit des hiemit abgeänderten

Abkommens über die Zusammenarbeit in Geltung.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig

Bevollmächtigten diese Abänderung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Washington, am 11. Juni

1965, in zwei Ausfertigungen.

Für die Österreichische Bundesregierung

(unter Vorbehalt der Ratifikation)

Wilfried Platzer

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika

Robert C. Creel

Glenn T. Seaborg

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Abänderung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. September 1966

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić

Die vorliegende Abänderung ist gemäß Artikel II am 16. November 1966 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →