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15_1966 AT

15. Verordnung: Anordnung allgemeiner Viehzählungen und Erhebungen der Hausschlachtungen sowie Schweinezwischenzählungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Verordnung: Anordnung allgemeiner Viehzählungen und Erhebungen der Hausschlachtungen sowie Schweinezwischenzählungen

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat in den Jahren 1966, 1967 und 1968 allgemeine

Viehzählungen und Schweinezwischenzählungen

durchzuführen.

§ 2. (1) Stichtag für die allgemeinen Viehzählungen

ist der 3. Dezember eines jeden Jahres.

Die Zählungen sind als Vollerhebungen durchzuführen.

(2) Die Schweinezwischenzählungen sind jeweils

mit Stichtag 3. März, 3. Juni und 3. September

eines jeden Jahres in Form einer Stichprobenerhebung

vorzunehmen.

§ 3. Bei den allgemeinen Viehzählungen sind

zu erfassen

a) der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,

Schafen, Ziegen und Hühnern, gegliedert

nach Alter, Geschlecht und Verwendungszweck,

sowie der Bestand an Gänsen

und Enten;

b) die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,

Schweinen und Schafen) im Zeitraum

des dem Stichtag vorangegangenen

Jahres.

§ 4. Bei den Schweinezwischenzählungen sind

der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,

Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die

Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum

von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen

worden sind, zu erfassen.

§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, die in den §§ 3 und 4 der Verordnung

angeführte Tiere besitzen.

§ 6. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß von der Gemeinde ernannte Zähler

an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung

Erhebungslisten ausfüllen. Die Gemeinde

hat an Hand dieser Listen die Gemeindesumme

zu bilden und auf das Gemeindeblatt zu übertragen.

Die Erhebungslisten und die Urschrift

des Gemeindeblattes verbleiben bei der Gemeinde,

welche diese zwei Jahre hindurch aufzubewahren

hat.

§ 7. (1) Die Gemeinden haben die Reinschriften

der Gemeindeblätter spätestens bis am fünften

Tag nach dem Stichtag der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Gemeindeblätter zu sammeln und deren Ergebnisse

— außer bei den Schweinezwischenzählungen

— in eine Bezirksliste zu übertragen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben bis

spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag die

Gemeindeblätter und die Bezirkslisten an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die

Reinschriften der Gemeindeblätter bis spätestens

am zehnten Tag nach dem Stichtag direkt an das

Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.

§ 8. (1) Den Gemeinden ist auf Antrag eine

Abfindung der ihnen bei der Mitwirkung an diesen

statistischen Erhebungen entstehenden Kosten

in der Höhe von 3 S bei der allgemeinen Viehzählung

und der Erhebung der Hausschlachtungen

und von S 1'50 bei der Schweinezwischenzählung

je Tierbesitzer zu gewähren.

(2) Der Antrag ist zugleich mit der Vorlage

des Gemeindeblattes einzubringen.

§ 9. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen

bekanntgeworden sind und sich auf den Viehbestand

(allgemeine Viehzählung) beziehen, dürfen

auch für Zwecke der Vollziehung der Tierzuchtförderungsgesetze,

Tierseuchenkassengesetze

und der Gemeindewasserversorgungsgesetze herangezogen

werden.

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