15. Verordnung: Anordnung allgemeiner Viehzählungen und Erhebungen der Hausschlachtungen sowie Schweinezwischenzählungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat in den Jahren 1966, 1967 und 1968 allgemeine
Viehzählungen und Schweinezwischenzählungen
durchzuführen.
§ 2. (1) Stichtag für die allgemeinen Viehzählungen
ist der 3. Dezember eines jeden Jahres.
Die Zählungen sind als Vollerhebungen durchzuführen.
(2) Die Schweinezwischenzählungen sind jeweils
mit Stichtag 3. März, 3. Juni und 3. September
eines jeden Jahres in Form einer Stichprobenerhebung
vorzunehmen.
§ 3. Bei den allgemeinen Viehzählungen sind
zu erfassen
a) der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen, Ziegen und Hühnern, gegliedert
nach Alter, Geschlecht und Verwendungszweck,
sowie der Bestand an Gänsen
und Enten;
b) die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,
Schweinen und Schafen) im Zeitraum
des dem Stichtag vorangegangenen
Jahres.
§ 4. Bei den Schweinezwischenzählungen sind
der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die
Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum
von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen
worden sind, zu erfassen.
§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die in den §§ 3 und 4 der Verordnung
angeführte Tiere besitzen.
§ 6. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß von der Gemeinde ernannte Zähler
an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung
Erhebungslisten ausfüllen. Die Gemeinde
hat an Hand dieser Listen die Gemeindesumme
zu bilden und auf das Gemeindeblatt zu übertragen.
Die Erhebungslisten und die Urschrift
des Gemeindeblattes verbleiben bei der Gemeinde,
welche diese zwei Jahre hindurch aufzubewahren
hat.
§ 7. (1) Die Gemeinden haben die Reinschriften
der Gemeindeblätter spätestens bis am fünften
Tag nach dem Stichtag der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Gemeindeblätter zu sammeln und deren Ergebnisse
— außer bei den Schweinezwischenzählungen
— in eine Bezirksliste zu übertragen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben bis
spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag die
Gemeindeblätter und die Bezirkslisten an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die
Reinschriften der Gemeindeblätter bis spätestens
am zehnten Tag nach dem Stichtag direkt an das
Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
§ 8. (1) Den Gemeinden ist auf Antrag eine
Abfindung der ihnen bei der Mitwirkung an diesen
statistischen Erhebungen entstehenden Kosten
in der Höhe von 3 S bei der allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
und von S 1'50 bei der Schweinezwischenzählung
je Tierbesitzer zu gewähren.
(2) Der Antrag ist zugleich mit der Vorlage
des Gemeindeblattes einzubringen.
§ 9. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind und sich auf den Viehbestand
(allgemeine Viehzählung) beziehen, dürfen
auch für Zwecke der Vollziehung der Tierzuchtförderungsgesetze,
Tierseuchenkassengesetze
und der Gemeindewasserversorgungsgesetze herangezogen
werden.