15. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung
der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl.
Nr. 283, und des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Der steuerpflichtige Umsatz und Gewinn
der Lebensmitteleinzelhändler und Gemischtwarenhändler
für die Kalenderjahre 1963 und
1964 ist, sofern weder ordnungsmäßige Bücher
noch Aufzeichnungen geführt werden, die eine
Gewinnermittlung gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes
1953 und eine Umsatzermittlung
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1959 ermöglichen,
nach folgenden Durchschnittssätzen zu
ermitteln
A. Umsatzermittlung.
Die Summe der Beträge der Wareneingänge,
die nach §§ 127 und 128 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, im Wareneingangsbuch
aufzuzeichnen sind, zuzüglich jener
Beträge, die sich auf Grund nachstehender Rohaufschlagsberechnungen
ergeben, bildet den umsatzsteuerpflichtigen
Jahresumsatz.
Sinngemäß ist bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Kalenderjahre
1964 und 1965 vorzugehen.
B. Gewinnermittlung.
§ 2. Die Entscheidung über die im Einzelfall
bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
und Umsatzermittlung anzuwendenden
Rohaufschläge und den in Betracht kommenden
Reingewinnsatz hat das Finanzamt
nach Einholung eines Gutachtens der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, in deren
Bereich das Unternehmen betrieben wird, über
den anzuwendenden Rohaufschlag und Reingewinnsatz
zu treffen.
§ 3. (1) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum
nach Durchschnittssätzen
durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen
Voraussetzungen die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen
für alle folgenden Veranlagungszeiträume
bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,
in dem der Steuerpflichtige dem
Finanzamt mitteilt, daß er ab dem Beginn des
folgenden Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen
führt.
(2) Betreibt der Lebensmitteleinzelhändler
oder Gemischtwarenhändler nebenbei auch eine
Tankstelle, eine Tabaktrafik oder den Einzelhandel
mit Brennmaterialien, so schließt dies die
Anwendung der Durchschnittssätze nicht aus.
Der Umsatz und Gewinn aus einem solchen
Nebenbetrieb sind nach den Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes oder des Einkommensteuergesetzes
zu ermitteln.
§ 4. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
nach den Durchschnittssätzen (§ 1) hat zu
unterbleiben
a) bei Betrieben, in denen keine fremde vollwertige
Arbeitskraft beschäftigt ist, wenn
der sich auf Grund der Durchschnittssätze
ergebende Umsatz mehr als 550.000 S
oder der Gewinn mehr als 43.000 S beträgt;
b) bei Betrieben, in denen mindestens eine
fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt
ist, wenn der sich auf Grund der
Durchschnittssätze ergebende Umsatz mehr
als 650.000 S oder der Gewinn mehr als
45.000 S beträgt.
§ 5. Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten
gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes 1953
wird durch die Anwendung der Durchschnittssätze
(§ 1) nicht berührt.
§ 6. Steuerpflichtige, bei denen die Ermittlung
des Umsatzes und Gewinnes aus dem Lebensmitteleinzelhandel
(Gemischtwarenhandel) nach
Durchschnittssätzen vorzunehmen ist (§ 1),
haben in den Steuererklärungen die Beträge der
Wareneingänge in der Zeit vom 1. Jänner bis
31. Dezember des jeweiligen Jahres zergliedert
nach den im § 1 Abschnitt A Abs. 1 dieser Verordnung
angeführten Warengruppen anzugeben.