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15_1964 AT

15. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern.

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl.

Nr. 283, und des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Der steuerpflichtige Umsatz und Gewinn

der Lebensmitteleinzelhändler und Gemischtwarenhändler

für die Kalenderjahre 1963 und

1964 ist, sofern weder ordnungsmäßige Bücher

noch Aufzeichnungen geführt werden, die eine

Gewinnermittlung gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes

1953 und eine Umsatzermittlung

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1959 ermöglichen,

nach folgenden Durchschnittssätzen zu

ermitteln

A. Umsatzermittlung.

Die Summe der Beträge der Wareneingänge,

die nach §§ 127 und 128 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, im Wareneingangsbuch

aufzuzeichnen sind, zuzüglich jener

Beträge, die sich auf Grund nachstehender Rohaufschlagsberechnungen

ergeben, bildet den umsatzsteuerpflichtigen

Jahresumsatz.

Sinngemäß ist bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

für die Kalenderjahre

1964 und 1965 vorzugehen.

B. Gewinnermittlung.

§ 2. Die Entscheidung über die im Einzelfall

bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

und Umsatzermittlung anzuwendenden

Rohaufschläge und den in Betracht kommenden

Reingewinnsatz hat das Finanzamt

nach Einholung eines Gutachtens der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, in deren

Bereich das Unternehmen betrieben wird, über

den anzuwendenden Rohaufschlag und Reingewinnsatz

zu treffen.

§ 3. (1) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum

nach Durchschnittssätzen

durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen

Voraussetzungen die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen

für alle folgenden Veranlagungszeiträume

bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,

in dem der Steuerpflichtige dem

Finanzamt mitteilt, daß er ab dem Beginn des

folgenden Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen

führt.

(2) Betreibt der Lebensmitteleinzelhändler

oder Gemischtwarenhändler nebenbei auch eine

Tankstelle, eine Tabaktrafik oder den Einzelhandel

mit Brennmaterialien, so schließt dies die

Anwendung der Durchschnittssätze nicht aus.

Der Umsatz und Gewinn aus einem solchen

Nebenbetrieb sind nach den Bestimmungen des

Umsatzsteuergesetzes oder des Einkommensteuergesetzes

zu ermitteln.

§ 4. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

nach den Durchschnittssätzen (§ 1) hat zu

unterbleiben

a) bei Betrieben, in denen keine fremde vollwertige

Arbeitskraft beschäftigt ist, wenn

der sich auf Grund der Durchschnittssätze

ergebende Umsatz mehr als 550.000 S

oder der Gewinn mehr als 43.000 S beträgt;

b) bei Betrieben, in denen mindestens eine

fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt

ist, wenn der sich auf Grund der

Durchschnittssätze ergebende Umsatz mehr

als 650.000 S oder der Gewinn mehr als

45.000 S beträgt.

§ 5. Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten

gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes 1953

wird durch die Anwendung der Durchschnittssätze

(§ 1) nicht berührt.

§ 6. Steuerpflichtige, bei denen die Ermittlung

des Umsatzes und Gewinnes aus dem Lebensmitteleinzelhandel

(Gemischtwarenhandel) nach

Durchschnittssätzen vorzunehmen ist (§ 1),

haben in den Steuererklärungen die Beträge der

Wareneingänge in der Zeit vom 1. Jänner bis

31. Dezember des jeweiligen Jahres zergliedert

nach den im § 1 Abschnitt A Abs. 1 dieser Verordnung

angeführten Warengruppen anzugeben.

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