15. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung 1957 durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 sowie
§ 60 Abs. 2 und § 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem
Erkenntnis vom 17. Oktober 1962, V 8/10/62
— zugestellt am 28. Dezember 1962 —, die
a) im § 2 Abs. 2 der Vordienstzeitenverordnung
1957, BGBl. Nr. 228, enthaltenen
Worte „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt",
b) im § 2 Abs. 4 der Vordienstzeitenverordnung
1957 enthaltenen Worte „im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und
dem Bundesministerium für Finanzen",
c) im § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung
1957 enthaltenen Worte
„im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt"
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des
31. März 1963 in Kraft.