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15_1962 AT

15. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,

BGBl. Nr. 167/1960 und BGBl. Nr. 296/1960,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 5 hat zu lauten

„Weiterversicherung.

§ 5. (1) Personen, die aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung ausscheiden,

können sich, solange sie nicht nach diesem Bundesgesetz

in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

oder nach einem anderen

Bundesgesetz in einer Pensionsversicherung

pflichtversichert sind, in der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung weiterversichern.

(2) Das Recht auf Weiterversicherung muß bis

zum Ende des ersten auf das Ausscheiden aus

der Pflichtversicherung folgenden Kalenderjahres

geltend gemacht werden.

(3) Personen, die zehn Beitragsjahre in der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung erworben

haben, können das Recht auf Weiterversicherung

jederzeit geltend machen oder eine beendete

Weiterversicherung erneuern.

(4) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet

der Bestimmungen des § 59 Abs. 1 Z. 2, mit

dem Beginn des auf das Ausscheiden aus der

Pflichtversicherung folgenden Kalenderjahres, in

den Fällen des Abs. 3 mit dem Beginn des

Kalenderjahres, in dem das Recht auf Weiterversicherung

geltend gemacht wird.

(5) Die Weiterversicherung endet, außer mit

dem Wegfall der Voraussetzungen,

1. mit dem Letzten des Kalenderjahres, in dem

der Austritt erklärt worden ist;

2. wenn die Beiträge für mehr als zwei aufeinanderfolgende

Jahre rückständig sind, mit dem

Ende des Kalenderjahres, für das der Beitrag

entrichtet worden ist.

(6) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des

verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin)

länger als drei Jahre fortgeführt haben,

sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach

Abs. 3 die Pflichtversicherungszeiten, die der

verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin)

in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes erworben

hätte, den aus der eigenen Zuschußrentenversicherung

der Witwe (des Witwers) erworbenen

Pflichtversicherungszeiten hinzuzurechnen.

(7) Bei der Ermittlung der Versicherungszeiten

nach Abs. 3 und 6 ist § 62 entsprechend anzuwenden."

2. § 11 Abs. 1 Einleitung hat zu lauten

„Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen

haben bis 31. Dezember eines jeden Jahres beim

Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

eine Meldung über die Personen zu

erstatten, die in dem in Betracht kommenden

Betrieb im laufenden Jahr".

3. § 19 Abs. 2 hat zu lauten

4. a) Im § 20 Abs. 1 hat der erste Satz zu

lauten

„Die Beiträge nach § 19 sind jeweils mit dem

Letzten dies Monates Februar des Kalenderjahres

fällig, das dem Kalenderjahr, für das sie zu leisten

sind, folgt."

b) § 20 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises

ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die

Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des

§ 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, sind entsprechend anzuwenden."

5. Dem § 23 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Sind fällige Beiträge durch eine bücherliche

Eintragung gesichert, so kann innerhalb von

30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die

Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes

die seither eingetretene Verjährung, des

Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend

gemacht werden."

6. § 24 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Der Beitrag zur Weiterversicherung beträgt für

Personen,

7. § 28 hat zu lauten

„Unterstützungsfonds.

§ 28. (1) Der Träger der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung kann einen Unterstützungsfonds

anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds kann

a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr

erzielten Gebarungsüberschusses

oder

b) bis 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

in diesem Geschäftsjahr

überwiesen werden.

(3) Überweisungen flach Abs. 2 lit. b dürfen nur

so weit erfolgen, daß die Mittel dies Unterstützungfonds

am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres

den Betrag von 2 v. T. der Beitragseinnahmen

nicht übersteigen.

(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können

in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,

insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu

Unterstützenden, für Unterstützungen nach

Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen

mit dem Überwachungsausschuß zu

erlassenden Richtlinien verwendet werden. § 156

Abs. 2 bis 4 werden entsprechend angewendet."

8. Im § 33 Abs. 3 ist die Zitierung „Abs. 1"

durch die Zitierung „Abs. 2" zu ersetzen.

9. a) Im § 35 Abs. 1 Z. 1 ist nach den Worten

„Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige" einzufügen

„(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961)".

b) § 35 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten

„2. wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten

die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt

erteilt;".

c) Dem § 35 Abs. 3 ist eine Z. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„3. wenn der Berechtigte in der Zeit vom

4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

ausgewandert ist."

10. § 40 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Tritt am die Stelle des Entgeltes aus der

unselbständigen Erwerbstätigkeit Krankengeld

aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/

1955, oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege

gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges

des Krankengeldes oder der Gewährung

von Anstaltspflege der Rentenanspruch in der

bisherigen Höhe weiter; der Gewährung vom Anstaltspflege

ist die Unterbringung des Versicherten

in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim

oder einer Sonderheilanstalt und der Ersatz

der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 dies

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gleichzustellen."

11. a) In der Überschrift des § 44 ist das Wort

„Wirksamkeit" durch das Wort „Wirksamkeitsbeginn"

zu ersetzen.

b) Im § 44 Abs. 1 ist der Punkt am Ende des

zweiten Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Folgender Halbsatz ist anzufügen

„das gleiche gilt für die Erhöhung von Waisenrenten

sowie für die Erhöhung von Renten infolge

Zuerkennung von Kinderzuschüssen."

12. Im § 46 Abs. 1 hat der letzte Satz zu entfallen.

13. Im § 47 halben der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung

„Abs. 1" zu entfallen.

14. § 48 hat zu lauten

„Rückwirkende Herstellung des

gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen.

§ 48. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung

bescheidmäßig infolge eines wesentlichen

Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen

Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen,

eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum

Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom

Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens

der gesetzliche Zustand herzustellen."

15. a) Im § 50 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck

„vom Versicherungsträger" durch den Ausdruck

„von Versicherungsträgern" zu ersetzen,

b) Im § 50 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck „vom

Versicherungsträger" durch den Ausdruck „von

Versicherungsträgern" zu ersetzen.

16. § 51 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Alle Zahlungen können auf zehn Groschen

in der Weise gerundet werden, daß Beträge

unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und

solche von fünf oder mehr Groschen als zehn

Groschen gerechnet werden."

17. Im § 53 Abs. 1 ist der erste Satz durch folgenden

Satz zu ersetzen: „Die Leistungen werden

an den Anspruchsberechtigten, wenn dieser aber

handlungsunfähig oder ein beschränkt handlungsfähiger

Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen

Vertreter ausgezahlt."

18. § 54 hat zu lauten

„Rückforderung zu Unrecht

erbrachter Leistungen.

§ 54. (1) Zu Unrecht erbrachte Geldleistungen

sind vom Versicherungsträger zurückzufordern,

wenn der Empfänger den Bezug durch bewußt

unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender

Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften

(§ 14) herbeigeführt hat.

(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1

verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt,

in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden

ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht

worden ist.

(3) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen

berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere

in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens-

und Vermögensverhältnisse des Empfängers,

1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;

2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages

in Teilbeträgen zulassen.

(4) Zur Eintreibung der Forderungen des Versicherungsträgers

auf Grund der Rückforderungsbescheide

ist dem Versicherungsträger die Einbringung

im Verwaltungswege gewährt (§ 3

Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950)."

19. Im § 55 erster Satz sind nach den Worten

„die leiblichen Kinder," die Worte „die Wahlkinder,"

einzufügen.

20. § 56 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

kann überdies Leistungen

der Gesundheitsfürsorge (§§ 80, 81) gewähren.

Er kann ferner für Versicherte im Zusammenhang

mit einem Heilverfahren durch Gewährung

einer beruflichen Ausbildung Maßnahmen

treffen, um die Arbeitsfähigkeit des Versicherten

zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern

(Rehabilitation, §§ 80, 80 a). Das gleiche gilt für

Personen, die eine Rente aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit beziehen."

21. § 59 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium

für soziale Verwaltung auch Beiträge

als wirksam entrichtet anerkennen, die für

Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 nach Ablauf des dort

bezeichneten Zeitraumes entrichtet werden. Ein

Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen,

wenn dem Versicherten! sonst ein

Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen

erwächst, der unter Berücksichtigung

seiner Familien- und Einkommensverhältnisse

von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte

seine Anmeldung zur Versicherung nicht

vorsätzlich unterlassen beziehungsweise die Unterlassung

der Anmeldung zur Versicherung nicht

vorsätzlich herbeigeführt hat."

22. a) Im § 60 Abs. 1 Z. 2 ist der Strichpunkt

am Ende der lit. b durch einen Beistrich zu ersetzen;

als lit. c ist anzufügen

„c) sonst eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht

nach den jeweils in Geltung gestandenen

Vorschriften erfüllt hat;".

b) § 60 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit

dem ersten oder zweiten Weltkrieg ist der

Kriegsgefangenschaft gleichzuhalten."

c) § 60 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Zeiten nach Abs. 1 Z. 2 gelten als

Ersatzzeiten, sofern die letzte vorangehende Beitrags-

oder Ersatzzeit im Sinne dieses Bundesgesetzes

nicht mehr als drei Jahre zurückliegt

oder die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit

im Sinne dieses Bundesgesetzes innerhalb

dreier Jahre nach dem Ende der in Abs. 1 Z. 2

genannten Zeiten beginnt."

23. a) § 63 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung

aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit

oder aus dem Versicherungsfall

des Todes,

a) wenn der Versicherungsfall die Folge eines

Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

(§§ 175 und 176 beziehungsweise 177 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 189/1955) ist und der Arbeitsunfall

oder die Berufskrankheit bei einem in der

Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3

lit. b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, Versicherten eingetreten

ist oder

b) wenn der Stichtag (§ 57 Abs. 2) vor dem

vollendeten 21. Lebensjahr des Versicherten

liegt und der Versicherte ein Versicherungsjahr

erworben hat oder

c) wenn der Versicherungsfall die Folge einer

anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne

der für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen

Vorschriften ist".

b) § 63 Abs. 5 Z. 3 hat zu lauten

„3. Zeiten nach der Übergabe oder Aufgabe

des Betriebes bis zur Vollendung des 65., bei

Frauen des 60. Lebensjahres, in denen der Versicherte

a) nicht nach diesem Bundesgesetz in der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung

oder nach einem anderen Bundesgesetz in

einer Pensionsversicherung pflichtversichert

ist und

b) seinen Lebensunterhalt überwiegend aus

den ihm auf Grund der Übergabe (Aufgabe)

des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zustehenden

laufenden Leistungen bestreitet;".

c) Im § 63 Abs. 5 ist als Z. 4 anzufügen

„4. Zeiten, während derer der Versicherte

einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf

eine Leistung aus dem Versicherungsfall der

dauernden Erwerbsunfähigkeit hatte."

24. a) Im § 64 Abs. 1 Z. 3 sind die Worte „im

Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die

Worte „im Verfahren außer Streitsachen" zu ersetzen.

b) § 64 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen

dauernd außerstande ist, sich selbst den

Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen

vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während

des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten

ist und solange dieser Zustand dauert."

25. § 65 Abs. 3 Z. 9 wird aufgehoben.

26. Dem § 66 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die allgemeine Voraussetzung für den Anspruch

auf Alterszuschußrente gilt jedenfalls als

erfüllt, wenn bis zur Vollendung des 65. beziehungsweise

60. Lebensjahres Anspruch auf eine

Erwerbsunfähigkeitszuschußrente besteht. Von

diesem Zeitpunkt an gebührt die Erwerbsunfähigkeitszuschußrente

als Alterszuschußrente, und

zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt

bestandenen Ausmaß."

27. a) § 71 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Anspruch auf Witwenzuschußrente hat die

Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten,

wenn sie dessen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

als Pflichtversicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1

nicht fortführt. Anspruch auf Witwenzuschußrente

hat auch die Witwe, die nach dem Tod des

versicherten Ehegatten dessen land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb fortgeführt hat, wenn sie die

die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit

nicht mehr ausübt; hat sie den land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb länger als drei

Jahre fortgeführt, gebührt die Witwenzuschußrente

nur, wenn im Zeitpunkt der Aufgabe der

Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf Alterszuschußrente

nicht besteht."

b) Im § 71 Abs. 2 Z. 1 sind die Worte „zehn

Jahre" durch den Ausdruck „15 Jahre" zu ersetzen.

28. Im § 75 erster Satz ist der Betrag von 32 S

durch den Betrag von 50 S zu ersetzen.

29. Dem § 78 ist folgender Satz anzufügen

„Wird das Kind durch den Tod des Versicherten

(Rentenberechtigten) zur Doppelwaise, beträgt

die Waisenrente 60 v. H. der Witwen(Witwer)rente,

auf die nach dem verstorbenen Elternteil

Anspruch bestünde, wenn der vorverstorbene

andere Elternteil im Zeitpunkt des Todes des

Versicherten (Rentenberechtigten) noch am

Leben gewesen wäre."

30. Die Überschrift des Abschnittes III des

Zweiten Teiles hat zu lauten

„Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation."

31. Nach § 80 ist ein § 80 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Rehabilitation.

§ 80 a. Der Träger der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung kann Versicherten

im Zusammenhang mit einem Heilverfahren

zum Zwecke der Erhaltung, Wiederherstellung

oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit Leistungen

der beruflichen Ausbildung gewähren; diese

Leistungen können auch Personen gewährt

werden, welche eine Rente aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit beziehen.

Die Bestimmungen der §§ 199 bis 202 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, sind entsprechend anzuwenden.

32. a) Im § 81 Abs. 3 ist das Wort „Heilstätte"

durch das Wort „Sonderheilanstalt" zu ersetzen.

b) § 81 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Anspruch auf Rente wird unbeschadet

eines allfälligen Ruhens nach den §§ 40

und 41 durch die Unterbringung des Erkrankten

in einer der im Abs. 3 genannten Einrichtungen

und durch Maßnahmen der Rehabilitation nicht

berührt."

33. a) Im § 83 erhält der bisher einzige Absatz

die Bezeichnung Abs. 1. Ferner ist diesem Absatz

folgender Satz anzufügen

„Das gleiche gilt, wenn ein Versicherter oder

Rentner durch sein Verhalten den Zweck des

Heilverfahrens gefährdet oder vereitelt."

b) Dem § 83 ist ein Abs. 2 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im

Inland wohnenden Angehörigen, die im Falle

des Todes des Versicherten oder Rentners Anspruch

auf Hinterbliebenenzuschußrente aus der

landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

hätten, eine Rente in der halben Höhe der versagten

Rente. Der Anspruch steht in folgender

Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder. Wurde die

Rente nur teilweise versagt, so darf die dem Versicherten

oder Rentner und seinen Angehörigen

gewährte Rente den Betrag der sonst gebührenden

Rente nicht übersteigen. Den

Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach

dem Ableben des Versicherten wird hiedurch

nicht vorgegriffen."

34. Nach § 84 ist ein § 84 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Sonstige Ersatzansprüche der

Versicherungsträger untereinander.

§ 84 a. Ersatzansprüche des Trägers der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung gegen

andere Versicherungsträger und Ersatzansprüche

der anderen Versicherungsträger gegen den

Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

sind, soweit nichts anderes bestimmt

ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches

binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem

der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht

hat, geltend zu machen."

35. § 87 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wird ein Rentenberechtigter auf Kosten

eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)heim

oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil-

und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke,

einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen

Einrichtung verpflegt, so geht für die Zeit dieser

Anstaltspflege der Anspruch auf Rente (jedoch

ohne Kinderzuschüsse) bis zur Höhe der Verpflegskosten,

höchstens jedoch bis zu 80 v. H.

der Rente auf den Fürsorgeträger über. Hat der

Rentenberechtigte auf Grund einer gesetzlichen

Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen

zu sorgen, so sind ihm 50 v. H. der Rente

für den ersten und je 10 v. H. für jeden weiteren

unterhaltsberechtigten Angehörigen zu belassen.

Die dem Rentenberechtigten für seine Angehörigen

zu belassenden Beträge können vom

Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen

ausgezahlt werden."

36. § 90 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten:.

„2. der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb

von zwei Monaten nach dem Tag geltend

gemacht wird, an dem der Fürsorgeträger vom

Anfall der Geldleistung aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung durch den Versicherungsträger

benachrichtigt worden ist."

37. Im § 94 Z. 1 sind nach den Worten „der

ordentlichen Gerichte" die Worte „oder der Arbeitsgerichte"

einzufügen.

38. § 98 hat zu lauten

„Zuständigkeit der Gerichte.

§ 98. Zur Entscheidung von Streitigkeiten bei

der Anwendung der Bestimmungen der §§ 91

bis 93, betreffend Schadenersatz und Haftung,

sind je nach ihrer sachlichen Zuständigkeit die

ordentlichen Gerichte oder die Arbeitsgerichte

berufen."

39. § 99 hat zu lauten

„Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 99. Für das Verfahren vor dem Träger der

landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

nach diesem Bundesgesetz in Leistungssachen

und in Verwaltungssachen gelten entsprechend

die nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 172: § 6 über die Wahrnehmung

der Zuständigkeit mit der Maßgabe,

daß § 103 Abs. 4 des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes unberührt

bleibt, § 7 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen,

§ 8 über Beteiligte, Parteien, § 9

über Rechts- und Handlungsfähigkeit, §§ 10 bis

12 über Vertreter, §§ 13 bis 17 über Anbringen,

Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht,

§ 18 Abs. 1 und 2 über Erledigungen,

§§ 21 bis 31 über Zustellungen, §§ 32 und 33

über Fristen, § 38 über die Beurteilung von Vorfragen,

§ 58 Abs. 1 und 2, §§ 59 bis 61 und § 62

Abs. 4 über Inhalt und Form der Bescheide, §§ 69

und 70 über Wiederaufnahme des Verfahrens,

§§ 71 und 72 über Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand."

40. Im § 101 Abs. 2 ist das Wort „Verdienstentganges"

durch die Worte „Entganges an

Arbeitsverdienst, Krankengeld oder Leistungen

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958"

zu ersetzen.

41. § 112 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eine Klage in einer Leistungssache nach

§ 96 Z. 1 kann nur erhoben werden,

a) wenn der Versicherungsträger über den

gegenständlichen Anspruch bereits mit Bescheid

entschieden hat oder

b) wenn er den Bescheid innerhalb von neun

Monaten nach Zustellung des Antrages auf

Zuerkennung des Leistungsanspruches nicht

erlassen hat.

Die Klage muß in den Fällen der lit. a bei sonstigem

Verlust des Klagerechtes innerhalb der

unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung

des Bescheides erhoben werden."

42. Im § 114 Abs. 1 erster Satz hat der Ausdruck

„oder 2" zu entfallen; dem Abs. 1 ist folgender

Satz anzufügen

„Im Verfahren über eine Leistungssache nach

§ 96 Z. 2 kann die Klage nicht zurückgenommen

werden."

43. § 115 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. Funktionäre und Angestellte der gesetzlichen

beruflichen Vertretung oder Berufsvereini-

gung, die nach ihrem Wirkungsbereich für die

Partei in Betracht kommt oder im Falle des Aufenthaltes

im Inland in Betracht käme;".

44. Im § 119 sind der erste und zweite Satz

durch folgenden Satz zu ersetzen

„Der Vorsitzende kann außerhalb der mündlichen

Verhandlung die zur Vorbereitung der

Verhandlung notwendigen prozeßleitenden Verfügungen

treffen; im übrigen hat der Senat über

Verfügungen, Zwischenentscheidungen und das

Urteil in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen."

45. Im § 120 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„(4) Wird eine Klage in einer Leistungssache

nach § 96 Z. 2 abgewiesen, weil eine Verpflichtung

zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen

Versicherungsleistung besteht, so ist im

Urteil dem Kläger der Rückersatz der zu Unrecht

empfangenen Leistung an den Beklagten

aufzuerlegen."

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

46. Dem § 125 Abs. 1 ist als letzter Satz anzufügen

„Eine Partei, die ihren Wohnsitz oder ständigen

Aufenthalt nicht an dem Ort hat, an dem sich

der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, kann das

Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes und

um Bestellung eines Armenvertreters bei dem

Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder ständigen

Aufenthaltes zu Protokoll erklären."

47. § 127 hat zu lauten

„Berufung.

§ 127. (1) Gegen die Urteile der Schiedsgerichte

findet die Berufung statt.

(2) Die Berufung ist nur aus einem der folgenden

Gründe zulässig

1. weil das Urteil wegen eines der im § 477

der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in

der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten

Mangel nichtig ist. Der im § 477 Z. 6 der Zivilprozeßordnung

bezeichnete Mangel liegt vor,

wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden

hat, die im § 108 Abs. 1 nicht aufgezählt ist;

2. weil das Verfahren an einem Mangel leidet,

der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende

Erörterung und gründliche Beurteilung

der Streitsache zu hindern geeignet war;

3. weil dem Urteil in einem wesentlichem Punkt

eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt

erscheint, die mit den Akten im Widerspruch

steht;

4. weil das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen

Beurteilung der Sache beruht."

48. § 128 hat zu lauten:"

Rekurs.

§ 128. Beschlüsse des Schiedsgerichtes, durch

welche die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen

Verfahrens über die Klage verweigert

wurde, ferner Beschlüsse, durch welche der

Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes abgewiesen,

das Armenrecht für erloschen erklärt

oder entzogen wurde, können mit Rekurs angefochten

werden. Gegen andere Beschlüsse ist ein

Rechtsmittel unzulässig."

49. Im § 135 Abs. 1 sind nach den Worten „die

leiblichen Kinder," die Worte „die Wahlkinder,"

einzufügen.

50. Dem § 138 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung

des Einspruches vorgesehenen Frist (Abs. 1)

beim Versicherungsträger zu stellen."

51. Im § 144 Abs. 3 sind nach dem Wort

„Interessenvertretung" die Worte „oder einer

Berufsvereinigung der nach diesem Bundesgesetz

pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen"

einzufügen.

52. Im § 147 Abs. 5 hat der erste Satz zu

lauten

„Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer zur

Entsendung berufenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung

auf Enthebung der von dieser

entsendeten Versicherungsvertreter zu entsprechen,

wenn der Antrag aus dem Grunde der

Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung

innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl

gestellt wird."

53. § 156 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. bei der Errichtung von Gebäuden, die

Zwecken der Verwaltung oder des Heilverfahrens

dienen sollen, sowie bei der Schaffung von derartigen

Zwecken dienenden Einrichtungen in

eigenen oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt

auch für die Erweiterung von Gebäuden oder

Einrichtungen, soweit es sich nicht nur um die

Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder

um die Erneuerung des Inventars handelt."

54. Im § 172 ist die Zitierung „§ 5 Abs. 1"

durch die Zitierung „§ 5 Abs. 3" zu ersetzen.

55. Im § 174 Abs. 2 ist nach dem zweiten Satz

folgender Satz einzufügen

„Werden Zeiten nach Abs. 3 in der angeführten

Mindestdauer nachgewiesen, gebührt die

Übergangswitwenrente auch, wenn die Witwe

den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des verstorbenen

Ehegatten länger als drei Jahre fortgeführt

und diese Fortführung vor dem 1. Juli

1958 aufgegeben hat, sofern ein Anspruch auf

Übergangsaltersrente auch bei Anwendung des

Abs. 1 zweiter Satz nicht besteht."

56. a) § 181 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) mit dem 1. Juli 1958 unbeschadet der Bestimmung

der lit. c die Bestimmung des

Zweiten Teiles über die Leistungen und der

§§ 174 bis 177 über die Übergangsrenten;".

b) § 181 Abs. 3 lit. c hat zu lauten

„c) mit dem 1. Jänner 1962 die auf die Erwerbsunfähigkeitszuschußrente

bezüglichen

Bestimmungen ;".

c) Im § 181 Abs. 3 erhält die bisherige lit. c die

Bezeichnung lit. d; die Worte „sowie die auf die

Erwerbsunfähigkeitszuschußrente bezüglichen Bestimmungen"

haben zu entfallen.

Artikel II.

Übergangsbestimmungen.

(1) Personen, die nach den am 31. Dezember

1961 in Geltung gestandenen Vorschriften zur

Weiterversicherung in der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung nicht berechtigt

waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn

der Bestimmung des Art. I Z. 1 dieses Bundesgesetzes

gewesen wären, können das Recht auf

Weiterversicherung noch bis zum 31. Dezember

1962 geltend machen.

(2) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen

des Art. I Z. 22 bis 24, 27 und 55 dieses

Bundesgesetzes Anspruch auf eine Leistung aus

der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

erhalten, gebührt diese Leistung dann ab

1. Jänner 1962, wenn der Versicherungsfall vor

diesem Tag eingetreten ist und die Leistung bis

31. Dezember 1962 beantragt wird.

(3) Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung,

über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes

durch den Versicherungsträger oder im

Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden

ist, hat der Versicherungsträger ein neues

Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn dies

vom Anspruchswerber (Anspruchsberechtigten)

bis 31. Dezember 1962 beantragt wird.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 47 und 48

dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden,

wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Jänner

1962 zu laufen begonnen hat.

(5) Die Bestimmung des Art. I Z. 50 dieses

Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die

Frist für die Einbringung des Einspruches vor

dem 1. Jänner 1962 zu laufen begonnen hat.

Artikel III.

Wirksamkeitsbeginn.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner

1962 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Juli 1958 die Bestimmungen

des Art. I Z. 9 lit. c, 22 bis 25, 27,

29 und 55;

b) rückwirkend mit 1. Jänner 1961 die Bestimmungen

des Art. I Z. 3;

c) mit 1. April 1962 die Bestimmung des

Art. I Z. 2.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 7 treten mit

der Maßgabe in Kraft, daß den Überweisungen

von Mitteln an den Unterstützungsfonds im

Jahre 1962 die Gebarungsüberschüsse beziehungsweise

die Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

des Jahres 1960 zugrunde zu legen sind.

(4) Die Bestimmung des Art I Z. 25 tritt mit

der Maßgabe in Kraft, daß es in den Fällen, in

denen Versicherungszeiten der im § 65 Abs. 3

Z. 9 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

bezeichneten Art bei der Feststellung

des Ausmaßes der Leistung bereits berücksichtigt

sind, hiebei zu verbleiben hat; überwiesene

Bauschbeträge sind nicht zu erstatten.

Artikel IV.

Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 41

bis 48 und des Art. II Abs. 4 das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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