15. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 293/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,
BGBl. Nr. 167/1960 und BGBl. Nr. 296/1960,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 5 hat zu lauten
„Weiterversicherung.
§ 5. (1) Personen, die aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung ausscheiden,
können sich, solange sie nicht nach diesem Bundesgesetz
in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
oder nach einem anderen
Bundesgesetz in einer Pensionsversicherung
pflichtversichert sind, in der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung weiterversichern.
(2) Das Recht auf Weiterversicherung muß bis
zum Ende des ersten auf das Ausscheiden aus
der Pflichtversicherung folgenden Kalenderjahres
geltend gemacht werden.
(3) Personen, die zehn Beitragsjahre in der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung erworben
haben, können das Recht auf Weiterversicherung
jederzeit geltend machen oder eine beendete
Weiterversicherung erneuern.
(4) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet
der Bestimmungen des § 59 Abs. 1 Z. 2, mit
dem Beginn des auf das Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung folgenden Kalenderjahres, in
den Fällen des Abs. 3 mit dem Beginn des
Kalenderjahres, in dem das Recht auf Weiterversicherung
geltend gemacht wird.
(5) Die Weiterversicherung endet, außer mit
dem Wegfall der Voraussetzungen,
1. mit dem Letzten des Kalenderjahres, in dem
der Austritt erklärt worden ist;
2. wenn die Beiträge für mehr als zwei aufeinanderfolgende
Jahre rückständig sind, mit dem
Ende des Kalenderjahres, für das der Beitrag
entrichtet worden ist.
(6) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des
verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin)
länger als drei Jahre fortgeführt haben,
sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach
Abs. 3 die Pflichtversicherungszeiten, die der
verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin)
in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes erworben
hätte, den aus der eigenen Zuschußrentenversicherung
der Witwe (des Witwers) erworbenen
Pflichtversicherungszeiten hinzuzurechnen.
(7) Bei der Ermittlung der Versicherungszeiten
nach Abs. 3 und 6 ist § 62 entsprechend anzuwenden."
2. § 11 Abs. 1 Einleitung hat zu lauten
„Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen
haben bis 31. Dezember eines jeden Jahres beim
Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
eine Meldung über die Personen zu
erstatten, die in dem in Betracht kommenden
Betrieb im laufenden Jahr".
3. § 19 Abs. 2 hat zu lauten
4. a) Im § 20 Abs. 1 hat der erste Satz zu
lauten
„Die Beiträge nach § 19 sind jeweils mit dem
Letzten dies Monates Februar des Kalenderjahres
fällig, das dem Kalenderjahr, für das sie zu leisten
sind, folgt."
b) § 20 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises
ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die
Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des
§ 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, sind entsprechend anzuwenden."
5. Dem § 23 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Sind fällige Beiträge durch eine bücherliche
Eintragung gesichert, so kann innerhalb von
30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die
Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes
die seither eingetretene Verjährung, des
Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend
gemacht werden."
6. § 24 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Der Beitrag zur Weiterversicherung beträgt für
Personen,
7. § 28 hat zu lauten
„Unterstützungsfonds.
§ 28. (1) Der Träger der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung kann einen Unterstützungsfonds
anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds kann
a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr
erzielten Gebarungsüberschusses
oder
b) bis 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
in diesem Geschäftsjahr
überwiesen werden.
(3) Überweisungen flach Abs. 2 lit. b dürfen nur
so weit erfolgen, daß die Mittel dies Unterstützungfonds
am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres
den Betrag von 2 v. T. der Beitragseinnahmen
nicht übersteigen.
(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können
in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,
insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu
Unterstützenden, für Unterstützungen nach
Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen
mit dem Überwachungsausschuß zu
erlassenden Richtlinien verwendet werden. § 156
Abs. 2 bis 4 werden entsprechend angewendet."
8. Im § 33 Abs. 3 ist die Zitierung „Abs. 1"
durch die Zitierung „Abs. 2" zu ersetzen.
9. a) Im § 35 Abs. 1 Z. 1 ist nach den Worten
„Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige" einzufügen
„(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961)".
b) § 35 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten
„2. wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten
die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt
erteilt;".
c) Dem § 35 Abs. 3 ist eine Z. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„3. wenn der Berechtigte in der Zeit vom
4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
ausgewandert ist."
10. § 40 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Tritt am die Stelle des Entgeltes aus der
unselbständigen Erwerbstätigkeit Krankengeld
aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/
1955, oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege
gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges
des Krankengeldes oder der Gewährung
von Anstaltspflege der Rentenanspruch in der
bisherigen Höhe weiter; der Gewährung vom Anstaltspflege
ist die Unterbringung des Versicherten
in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim
oder einer Sonderheilanstalt und der Ersatz
der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 dies
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gleichzustellen."
11. a) In der Überschrift des § 44 ist das Wort
„Wirksamkeit" durch das Wort „Wirksamkeitsbeginn"
zu ersetzen.
b) Im § 44 Abs. 1 ist der Punkt am Ende des
zweiten Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Folgender Halbsatz ist anzufügen
„das gleiche gilt für die Erhöhung von Waisenrenten
sowie für die Erhöhung von Renten infolge
Zuerkennung von Kinderzuschüssen."
12. Im § 46 Abs. 1 hat der letzte Satz zu entfallen.
13. Im § 47 halben der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung
„Abs. 1" zu entfallen.
14. § 48 hat zu lauten
„Rückwirkende Herstellung des
gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen.
§ 48. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung
bescheidmäßig infolge eines wesentlichen
Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen
Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen,
eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum
Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom
Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens
der gesetzliche Zustand herzustellen."
15. a) Im § 50 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck
„vom Versicherungsträger" durch den Ausdruck
„von Versicherungsträgern" zu ersetzen,
b) Im § 50 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck „vom
Versicherungsträger" durch den Ausdruck „von
Versicherungsträgern" zu ersetzen.
16. § 51 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Alle Zahlungen können auf zehn Groschen
in der Weise gerundet werden, daß Beträge
unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und
solche von fünf oder mehr Groschen als zehn
Groschen gerechnet werden."
17. Im § 53 Abs. 1 ist der erste Satz durch folgenden
Satz zu ersetzen: „Die Leistungen werden
an den Anspruchsberechtigten, wenn dieser aber
handlungsunfähig oder ein beschränkt handlungsfähiger
Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen
Vertreter ausgezahlt."
18. § 54 hat zu lauten
„Rückforderung zu Unrecht
erbrachter Leistungen.
§ 54. (1) Zu Unrecht erbrachte Geldleistungen
sind vom Versicherungsträger zurückzufordern,
wenn der Empfänger den Bezug durch bewußt
unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender
Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften
(§ 14) herbeigeführt hat.
(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1
verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt,
in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden
ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht
worden ist.
(3) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere
in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;
2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages
in Teilbeträgen zulassen.
(4) Zur Eintreibung der Forderungen des Versicherungsträgers
auf Grund der Rückforderungsbescheide
ist dem Versicherungsträger die Einbringung
im Verwaltungswege gewährt (§ 3
Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950)."
19. Im § 55 erster Satz sind nach den Worten
„die leiblichen Kinder," die Worte „die Wahlkinder,"
einzufügen.
20. § 56 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
kann überdies Leistungen
der Gesundheitsfürsorge (§§ 80, 81) gewähren.
Er kann ferner für Versicherte im Zusammenhang
mit einem Heilverfahren durch Gewährung
einer beruflichen Ausbildung Maßnahmen
treffen, um die Arbeitsfähigkeit des Versicherten
zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern
(Rehabilitation, §§ 80, 80 a). Das gleiche gilt für
Personen, die eine Rente aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit beziehen."
21. § 59 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium
für soziale Verwaltung auch Beiträge
als wirksam entrichtet anerkennen, die für
Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 nach Ablauf des dort
bezeichneten Zeitraumes entrichtet werden. Ein
Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn dem Versicherten! sonst ein
Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen
erwächst, der unter Berücksichtigung
seiner Familien- und Einkommensverhältnisse
von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte
seine Anmeldung zur Versicherung nicht
vorsätzlich unterlassen beziehungsweise die Unterlassung
der Anmeldung zur Versicherung nicht
vorsätzlich herbeigeführt hat."
22. a) Im § 60 Abs. 1 Z. 2 ist der Strichpunkt
am Ende der lit. b durch einen Beistrich zu ersetzen;
als lit. c ist anzufügen
„c) sonst eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht
nach den jeweils in Geltung gestandenen
Vorschriften erfüllt hat;".
b) § 60 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit
dem ersten oder zweiten Weltkrieg ist der
Kriegsgefangenschaft gleichzuhalten."
c) § 60 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Zeiten nach Abs. 1 Z. 2 gelten als
Ersatzzeiten, sofern die letzte vorangehende Beitrags-
oder Ersatzzeit im Sinne dieses Bundesgesetzes
nicht mehr als drei Jahre zurückliegt
oder die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit
im Sinne dieses Bundesgesetzes innerhalb
dreier Jahre nach dem Ende der in Abs. 1 Z. 2
genannten Zeiten beginnt."
23. a) § 63 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung
aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit
oder aus dem Versicherungsfall
des Todes,
a) wenn der Versicherungsfall die Folge eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
(§§ 175 und 176 beziehungsweise 177 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 189/1955) ist und der Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit bei einem in der
Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3
lit. b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, Versicherten eingetreten
ist oder
b) wenn der Stichtag (§ 57 Abs. 2) vor dem
vollendeten 21. Lebensjahr des Versicherten
liegt und der Versicherte ein Versicherungsjahr
erworben hat oder
c) wenn der Versicherungsfall die Folge einer
anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne
der für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen
Vorschriften ist".
b) § 63 Abs. 5 Z. 3 hat zu lauten
„3. Zeiten nach der Übergabe oder Aufgabe
des Betriebes bis zur Vollendung des 65., bei
Frauen des 60. Lebensjahres, in denen der Versicherte
a) nicht nach diesem Bundesgesetz in der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung
oder nach einem anderen Bundesgesetz in
einer Pensionsversicherung pflichtversichert
ist und
b) seinen Lebensunterhalt überwiegend aus
den ihm auf Grund der Übergabe (Aufgabe)
des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zustehenden
laufenden Leistungen bestreitet;".
c) Im § 63 Abs. 5 ist als Z. 4 anzufügen
„4. Zeiten, während derer der Versicherte
einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
eine Leistung aus dem Versicherungsfall der
dauernden Erwerbsunfähigkeit hatte."
24. a) Im § 64 Abs. 1 Z. 3 sind die Worte „im
Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die
Worte „im Verfahren außer Streitsachen" zu ersetzen.
b) § 64 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
„2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen
dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen
vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während
des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten
ist und solange dieser Zustand dauert."
25. § 65 Abs. 3 Z. 9 wird aufgehoben.
26. Dem § 66 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die allgemeine Voraussetzung für den Anspruch
auf Alterszuschußrente gilt jedenfalls als
erfüllt, wenn bis zur Vollendung des 65. beziehungsweise
60. Lebensjahres Anspruch auf eine
Erwerbsunfähigkeitszuschußrente besteht. Von
diesem Zeitpunkt an gebührt die Erwerbsunfähigkeitszuschußrente
als Alterszuschußrente, und
zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt
bestandenen Ausmaß."
27. a) § 71 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Anspruch auf Witwenzuschußrente hat die
Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten,
wenn sie dessen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
als Pflichtversicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1
nicht fortführt. Anspruch auf Witwenzuschußrente
hat auch die Witwe, die nach dem Tod des
versicherten Ehegatten dessen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb fortgeführt hat, wenn sie die
die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit
nicht mehr ausübt; hat sie den land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb länger als drei
Jahre fortgeführt, gebührt die Witwenzuschußrente
nur, wenn im Zeitpunkt der Aufgabe der
Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf Alterszuschußrente
nicht besteht."
b) Im § 71 Abs. 2 Z. 1 sind die Worte „zehn
Jahre" durch den Ausdruck „15 Jahre" zu ersetzen.
28. Im § 75 erster Satz ist der Betrag von 32 S
durch den Betrag von 50 S zu ersetzen.
29. Dem § 78 ist folgender Satz anzufügen
„Wird das Kind durch den Tod des Versicherten
(Rentenberechtigten) zur Doppelwaise, beträgt
die Waisenrente 60 v. H. der Witwen(Witwer)rente,
auf die nach dem verstorbenen Elternteil
Anspruch bestünde, wenn der vorverstorbene
andere Elternteil im Zeitpunkt des Todes des
Versicherten (Rentenberechtigten) noch am
Leben gewesen wäre."
30. Die Überschrift des Abschnittes III des
Zweiten Teiles hat zu lauten
„Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation."
31. Nach § 80 ist ein § 80 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Rehabilitation.
§ 80 a. Der Träger der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung kann Versicherten
im Zusammenhang mit einem Heilverfahren
zum Zwecke der Erhaltung, Wiederherstellung
oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit Leistungen
der beruflichen Ausbildung gewähren; diese
Leistungen können auch Personen gewährt
werden, welche eine Rente aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit beziehen.
Die Bestimmungen der §§ 199 bis 202 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, sind entsprechend anzuwenden.
32. a) Im § 81 Abs. 3 ist das Wort „Heilstätte"
durch das Wort „Sonderheilanstalt" zu ersetzen.
b) § 81 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Anspruch auf Rente wird unbeschadet
eines allfälligen Ruhens nach den §§ 40
und 41 durch die Unterbringung des Erkrankten
in einer der im Abs. 3 genannten Einrichtungen
und durch Maßnahmen der Rehabilitation nicht
berührt."
33. a) Im § 83 erhält der bisher einzige Absatz
die Bezeichnung Abs. 1. Ferner ist diesem Absatz
folgender Satz anzufügen
„Das gleiche gilt, wenn ein Versicherter oder
Rentner durch sein Verhalten den Zweck des
Heilverfahrens gefährdet oder vereitelt."
b) Dem § 83 ist ein Abs. 2 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im
Inland wohnenden Angehörigen, die im Falle
des Todes des Versicherten oder Rentners Anspruch
auf Hinterbliebenenzuschußrente aus der
landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
hätten, eine Rente in der halben Höhe der versagten
Rente. Der Anspruch steht in folgender
Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder. Wurde die
Rente nur teilweise versagt, so darf die dem Versicherten
oder Rentner und seinen Angehörigen
gewährte Rente den Betrag der sonst gebührenden
Rente nicht übersteigen. Den
Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach
dem Ableben des Versicherten wird hiedurch
nicht vorgegriffen."
34. Nach § 84 ist ein § 84 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Sonstige Ersatzansprüche der
Versicherungsträger untereinander.
§ 84 a. Ersatzansprüche des Trägers der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung gegen
andere Versicherungsträger und Ersatzansprüche
der anderen Versicherungsträger gegen den
Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
sind, soweit nichts anderes bestimmt
ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches
binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem
der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht
hat, geltend zu machen."
35. § 87 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wird ein Rentenberechtigter auf Kosten
eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)heim
oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil-
und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke,
einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen
Einrichtung verpflegt, so geht für die Zeit dieser
Anstaltspflege der Anspruch auf Rente (jedoch
ohne Kinderzuschüsse) bis zur Höhe der Verpflegskosten,
höchstens jedoch bis zu 80 v. H.
der Rente auf den Fürsorgeträger über. Hat der
Rentenberechtigte auf Grund einer gesetzlichen
Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen
zu sorgen, so sind ihm 50 v. H. der Rente
für den ersten und je 10 v. H. für jeden weiteren
unterhaltsberechtigten Angehörigen zu belassen.
Die dem Rentenberechtigten für seine Angehörigen
zu belassenden Beträge können vom
Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen
ausgezahlt werden."
36. § 90 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten:.
„2. der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb
von zwei Monaten nach dem Tag geltend
gemacht wird, an dem der Fürsorgeträger vom
Anfall der Geldleistung aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung durch den Versicherungsträger
benachrichtigt worden ist."
37. Im § 94 Z. 1 sind nach den Worten „der
ordentlichen Gerichte" die Worte „oder der Arbeitsgerichte"
einzufügen.
38. § 98 hat zu lauten
„Zuständigkeit der Gerichte.
§ 98. Zur Entscheidung von Streitigkeiten bei
der Anwendung der Bestimmungen der §§ 91
bis 93, betreffend Schadenersatz und Haftung,
sind je nach ihrer sachlichen Zuständigkeit die
ordentlichen Gerichte oder die Arbeitsgerichte
berufen."
39. § 99 hat zu lauten
„Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 99. Für das Verfahren vor dem Träger der
landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
nach diesem Bundesgesetz in Leistungssachen
und in Verwaltungssachen gelten entsprechend
die nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172: § 6 über die Wahrnehmung
der Zuständigkeit mit der Maßgabe,
daß § 103 Abs. 4 des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes unberührt
bleibt, § 7 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen,
§ 8 über Beteiligte, Parteien, § 9
über Rechts- und Handlungsfähigkeit, §§ 10 bis
12 über Vertreter, §§ 13 bis 17 über Anbringen,
Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht,
§ 18 Abs. 1 und 2 über Erledigungen,
§§ 21 bis 31 über Zustellungen, §§ 32 und 33
über Fristen, § 38 über die Beurteilung von Vorfragen,
§ 58 Abs. 1 und 2, §§ 59 bis 61 und § 62
Abs. 4 über Inhalt und Form der Bescheide, §§ 69
und 70 über Wiederaufnahme des Verfahrens,
§§ 71 und 72 über Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand."
40. Im § 101 Abs. 2 ist das Wort „Verdienstentganges"
durch die Worte „Entganges an
Arbeitsverdienst, Krankengeld oder Leistungen
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958"
zu ersetzen.
41. § 112 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eine Klage in einer Leistungssache nach
§ 96 Z. 1 kann nur erhoben werden,
a) wenn der Versicherungsträger über den
gegenständlichen Anspruch bereits mit Bescheid
entschieden hat oder
b) wenn er den Bescheid innerhalb von neun
Monaten nach Zustellung des Antrages auf
Zuerkennung des Leistungsanspruches nicht
erlassen hat.
Die Klage muß in den Fällen der lit. a bei sonstigem
Verlust des Klagerechtes innerhalb der
unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung
des Bescheides erhoben werden."
42. Im § 114 Abs. 1 erster Satz hat der Ausdruck
„oder 2" zu entfallen; dem Abs. 1 ist folgender
Satz anzufügen
„Im Verfahren über eine Leistungssache nach
§ 96 Z. 2 kann die Klage nicht zurückgenommen
werden."
43. § 115 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. Funktionäre und Angestellte der gesetzlichen
beruflichen Vertretung oder Berufsvereini-
gung, die nach ihrem Wirkungsbereich für die
Partei in Betracht kommt oder im Falle des Aufenthaltes
im Inland in Betracht käme;".
44. Im § 119 sind der erste und zweite Satz
durch folgenden Satz zu ersetzen
„Der Vorsitzende kann außerhalb der mündlichen
Verhandlung die zur Vorbereitung der
Verhandlung notwendigen prozeßleitenden Verfügungen
treffen; im übrigen hat der Senat über
Verfügungen, Zwischenentscheidungen und das
Urteil in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen."
45. Im § 120 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„(4) Wird eine Klage in einer Leistungssache
nach § 96 Z. 2 abgewiesen, weil eine Verpflichtung
zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen
Versicherungsleistung besteht, so ist im
Urteil dem Kläger der Rückersatz der zu Unrecht
empfangenen Leistung an den Beklagten
aufzuerlegen."
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
46. Dem § 125 Abs. 1 ist als letzter Satz anzufügen
„Eine Partei, die ihren Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt nicht an dem Ort hat, an dem sich
der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, kann das
Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes und
um Bestellung eines Armenvertreters bei dem
Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder ständigen
Aufenthaltes zu Protokoll erklären."
47. § 127 hat zu lauten
„Berufung.
§ 127. (1) Gegen die Urteile der Schiedsgerichte
findet die Berufung statt.
(2) Die Berufung ist nur aus einem der folgenden
Gründe zulässig
1. weil das Urteil wegen eines der im § 477
der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in
der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten
Mangel nichtig ist. Der im § 477 Z. 6 der Zivilprozeßordnung
bezeichnete Mangel liegt vor,
wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden
hat, die im § 108 Abs. 1 nicht aufgezählt ist;
2. weil das Verfahren an einem Mangel leidet,
der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende
Erörterung und gründliche Beurteilung
der Streitsache zu hindern geeignet war;
3. weil dem Urteil in einem wesentlichem Punkt
eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt
erscheint, die mit den Akten im Widerspruch
steht;
4. weil das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen
Beurteilung der Sache beruht."
48. § 128 hat zu lauten:"
Rekurs.
§ 128. Beschlüsse des Schiedsgerichtes, durch
welche die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen
Verfahrens über die Klage verweigert
wurde, ferner Beschlüsse, durch welche der
Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes abgewiesen,
das Armenrecht für erloschen erklärt
oder entzogen wurde, können mit Rekurs angefochten
werden. Gegen andere Beschlüsse ist ein
Rechtsmittel unzulässig."
49. Im § 135 Abs. 1 sind nach den Worten „die
leiblichen Kinder," die Worte „die Wahlkinder,"
einzufügen.
50. Dem § 138 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung
des Einspruches vorgesehenen Frist (Abs. 1)
beim Versicherungsträger zu stellen."
51. Im § 144 Abs. 3 sind nach dem Wort
„Interessenvertretung" die Worte „oder einer
Berufsvereinigung der nach diesem Bundesgesetz
pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen"
einzufügen.
52. Im § 147 Abs. 5 hat der erste Satz zu
lauten
„Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer zur
Entsendung berufenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung
auf Enthebung der von dieser
entsendeten Versicherungsvertreter zu entsprechen,
wenn der Antrag aus dem Grunde der
Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung
innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl
gestellt wird."
53. § 156 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. bei der Errichtung von Gebäuden, die
Zwecken der Verwaltung oder des Heilverfahrens
dienen sollen, sowie bei der Schaffung von derartigen
Zwecken dienenden Einrichtungen in
eigenen oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt
auch für die Erweiterung von Gebäuden oder
Einrichtungen, soweit es sich nicht nur um die
Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder
um die Erneuerung des Inventars handelt."
54. Im § 172 ist die Zitierung „§ 5 Abs. 1"
durch die Zitierung „§ 5 Abs. 3" zu ersetzen.
55. Im § 174 Abs. 2 ist nach dem zweiten Satz
folgender Satz einzufügen
„Werden Zeiten nach Abs. 3 in der angeführten
Mindestdauer nachgewiesen, gebührt die
Übergangswitwenrente auch, wenn die Witwe
den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des verstorbenen
Ehegatten länger als drei Jahre fortgeführt
und diese Fortführung vor dem 1. Juli
1958 aufgegeben hat, sofern ein Anspruch auf
Übergangsaltersrente auch bei Anwendung des
Abs. 1 zweiter Satz nicht besteht."
56. a) § 181 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) mit dem 1. Juli 1958 unbeschadet der Bestimmung
der lit. c die Bestimmung des
Zweiten Teiles über die Leistungen und der
§§ 174 bis 177 über die Übergangsrenten;".
b) § 181 Abs. 3 lit. c hat zu lauten
„c) mit dem 1. Jänner 1962 die auf die Erwerbsunfähigkeitszuschußrente
bezüglichen
Bestimmungen ;".
c) Im § 181 Abs. 3 erhält die bisherige lit. c die
Bezeichnung lit. d; die Worte „sowie die auf die
Erwerbsunfähigkeitszuschußrente bezüglichen Bestimmungen"
haben zu entfallen.
Artikel II.
Übergangsbestimmungen.
(1) Personen, die nach den am 31. Dezember
1961 in Geltung gestandenen Vorschriften zur
Weiterversicherung in der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung nicht berechtigt
waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn
der Bestimmung des Art. I Z. 1 dieses Bundesgesetzes
gewesen wären, können das Recht auf
Weiterversicherung noch bis zum 31. Dezember
1962 geltend machen.
(2) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen
des Art. I Z. 22 bis 24, 27 und 55 dieses
Bundesgesetzes Anspruch auf eine Leistung aus
der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
erhalten, gebührt diese Leistung dann ab
1. Jänner 1962, wenn der Versicherungsfall vor
diesem Tag eingetreten ist und die Leistung bis
31. Dezember 1962 beantragt wird.
(3) Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung,
über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes
durch den Versicherungsträger oder im
Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden
ist, hat der Versicherungsträger ein neues
Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn dies
vom Anspruchswerber (Anspruchsberechtigten)
bis 31. Dezember 1962 beantragt wird.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 47 und 48
dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden,
wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Jänner
1962 zu laufen begonnen hat.
(5) Die Bestimmung des Art. I Z. 50 dieses
Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die
Frist für die Einbringung des Einspruches vor
dem 1. Jänner 1962 zu laufen begonnen hat.
Artikel III.
Wirksamkeitsbeginn.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner
1962 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Juli 1958 die Bestimmungen
des Art. I Z. 9 lit. c, 22 bis 25, 27,
29 und 55;
b) rückwirkend mit 1. Jänner 1961 die Bestimmungen
des Art. I Z. 3;
c) mit 1. April 1962 die Bestimmung des
Art. I Z. 2.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 7 treten mit
der Maßgabe in Kraft, daß den Überweisungen
von Mitteln an den Unterstützungsfonds im
Jahre 1962 die Gebarungsüberschüsse beziehungsweise
die Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
des Jahres 1960 zugrunde zu legen sind.
(4) Die Bestimmung des Art I Z. 25 tritt mit
der Maßgabe in Kraft, daß es in den Fällen, in
denen Versicherungszeiten der im § 65 Abs. 3
Z. 9 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
bezeichneten Art bei der Feststellung
des Ausmaßes der Leistung bereits berücksichtigt
sind, hiebei zu verbleiben hat; überwiesene
Bauschbeträge sind nicht zu erstatten.
Artikel IV.
Vollziehung dieses Bundesgesetzes.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 41
bis 48 und des Art. II Abs. 4 das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.