15. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
30. März 1955, BGBl. Nr. 63, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 21. Mai 1958, BGBl.
Nr. 109, werden ab 20. Feber 1959 im Wege
der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen
zu 50 S mit folgender Ausstattung ausgegeben
werden
Die Münzen sind aus einer Legierung von
900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen
Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser
von 34 mm und ein Rauhgewicht von 20 g, enthalten
somit 18 g Feinsilber. Abweichungen hievon
dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht
10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite trägt in
der Mitte den Tiroler Adler, umgeben von den
Wappen der anderen Bundesländer und der Inschrift
„Republik Österreich" und „Fünfzig
Schilling". Die andere Seite zeigt ein Brustbild
Andreas Hofers, halbkreisförmig umgeben von
der Inschrift „Tiroler Freiheit"; darunter befinden
sich die Jahreszahlen „1809" und „1959". Die
innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus
einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist
glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfzig
Schilling".
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes
und der übrigen Gebietskörperschaften sowie
ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung
zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.
Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank
sind sie in unbeschränkter Menge, von
den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren
Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.