Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
15_1959 AT

15. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

30. März 1955, BGBl. Nr. 63, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 21. Mai 1958, BGBl.

Nr. 109, werden ab 20. Feber 1959 im Wege

der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen

zu 50 S mit folgender Ausstattung ausgegeben

werden

Die Münzen sind aus einer Legierung von

900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen

Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser

von 34 mm und ein Rauhgewicht von 20 g, enthalten

somit 18 g Feinsilber. Abweichungen hievon

dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht

10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite trägt in

der Mitte den Tiroler Adler, umgeben von den

Wappen der anderen Bundesländer und der Inschrift

„Republik Österreich" und „Fünfzig

Schilling". Die andere Seite zeigt ein Brustbild

Andreas Hofers, halbkreisförmig umgeben von

der Inschrift „Tiroler Freiheit"; darunter befinden

sich die Jahreszahlen „1809" und „1959". Die

innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus

einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist

glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfzig

Schilling".

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes

und der übrigen Gebietskörperschaften sowie

ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung

zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank

sind sie in unbeschränkter Menge, von

den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren

Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →