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15_1957 AT

15. Zusatzregelungen zu den Internationalen Sanitätsregelungen, betreffend die Form des internationalen Zeugnisses für Impfung oder Wiederimpfung gegen Blattern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Zusatzregelungen zu den Internationalen Sanitätsregelungen, betreffend die Form des internationalen Zeugnisses für Impfung oder Wiederimpfung gegen Blattern.

Die Neunte Weltgesundheitsversammlung,

in der Überlegung, daß es notwendig erscheint,

einige Bestimmungen der Internationalen Sanitätsregelungen

(World Health Organization

Regulations No. 2), wie sie von der Vierten

Weltgesundheitsversammlung am 25. Mai 1951

angenommen wurden, betreffend die Form des

internationalen Zeugnisses für Impfung oder

Wiederimpfung gegen Blattern, abzuändern,

unter Bedachtnahme auf Art. 2 (k), 21 (a) und

22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,

beschließt am 23. Mai 1956 die folgenden Zusatzregelungen

Teil I

Anlage 4 der Internationalen Sanitätsregelungen

(internationales Zeugnis für Impfung oder

Wiederimpfung gegen Blattern) wird wie folgt

geändert

Das Formblatt in dieser Anlage erhält folgende

Fassung

Teil II.

Nach dem Inkrafttreten dieser Zusatzregelungen

kann ein Zeugnis für Impfung oder

Wiederimpfung gegen Blattern, wie es in der

Anlage 4 der Internationalen Sanitätsregelungen

angeführt ist, noch bis zum 1. Oktober 1957 ausgestellt

werden. Ein solcherart ausgestelltes Impf-

zeugnis behält demnach seine Gültigkeit für den

Zeitraum, für den es vorher gültig war.

Teil III.

Die gemäß Art. 22 der Satzung der Organisation

vorgesehene Frist zur Ablehnung oder zu

einem Vorbehalt beträgt drei Monate vom Zeitpunkt

der durch den Generaldirektor erfolgten

Bekanntgabe der Annahme dieser Zusatzregelungen

durch die Weltgesundheitsversammlung.

Teil IV.

Diese Zusatzregelungen treten am 1. Oktober

1956 in Kraft.

Teil V.

Die folgenden Schlußbestimmungen der Internationalen

Sanitätsregelungen finden auf diese

Zusatzregelungen Anwendung

Abs. 3 des Art. 106, Abs. 1 und 2 und der erste

Satz des Abs. 5 des Art. 107, Art. 108, Abs. 2 des

Art. 109 und Art. 110 bis 113 einschließlich; für

welche Bestimmungen der im Teil IV dieser Zusatzregelungen

angeführte Zeitpunkt keine Anwendung

findet.

ZU URKUND DESSEN haben wir in Genf

am 23. Mai 1956 gezeichnet

Jacques Parisot

Präsident der Weltgesundheitsversammlung

Marcolino Gomes Candau

Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation

Die vorstehenden Zusatzregelungen sind für Österreich gemäß Art. 22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,

BGBl. Nr. 96/1949, im Zusammenhang mit Teil IV dieser Zusatzregelungen

am 1. Oktober 1956 in Kraft getreten.

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