15. Zusatzregelungen zu den Internationalen Sanitätsregelungen, betreffend die Form des internationalen Zeugnisses für Impfung oder Wiederimpfung gegen Blattern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Neunte Weltgesundheitsversammlung,
in der Überlegung, daß es notwendig erscheint,
einige Bestimmungen der Internationalen Sanitätsregelungen
(World Health Organization
Regulations No. 2), wie sie von der Vierten
Weltgesundheitsversammlung am 25. Mai 1951
angenommen wurden, betreffend die Form des
internationalen Zeugnisses für Impfung oder
Wiederimpfung gegen Blattern, abzuändern,
unter Bedachtnahme auf Art. 2 (k), 21 (a) und
22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,
beschließt am 23. Mai 1956 die folgenden Zusatzregelungen
Teil I
Anlage 4 der Internationalen Sanitätsregelungen
(internationales Zeugnis für Impfung oder
Wiederimpfung gegen Blattern) wird wie folgt
geändert
Das Formblatt in dieser Anlage erhält folgende
Fassung
Teil II.
Nach dem Inkrafttreten dieser Zusatzregelungen
kann ein Zeugnis für Impfung oder
Wiederimpfung gegen Blattern, wie es in der
Anlage 4 der Internationalen Sanitätsregelungen
angeführt ist, noch bis zum 1. Oktober 1957 ausgestellt
werden. Ein solcherart ausgestelltes Impf-
zeugnis behält demnach seine Gültigkeit für den
Zeitraum, für den es vorher gültig war.
Teil III.
Die gemäß Art. 22 der Satzung der Organisation
vorgesehene Frist zur Ablehnung oder zu
einem Vorbehalt beträgt drei Monate vom Zeitpunkt
der durch den Generaldirektor erfolgten
Bekanntgabe der Annahme dieser Zusatzregelungen
durch die Weltgesundheitsversammlung.
Teil IV.
Diese Zusatzregelungen treten am 1. Oktober
1956 in Kraft.
Teil V.
Die folgenden Schlußbestimmungen der Internationalen
Sanitätsregelungen finden auf diese
Zusatzregelungen Anwendung
Abs. 3 des Art. 106, Abs. 1 und 2 und der erste
Satz des Abs. 5 des Art. 107, Art. 108, Abs. 2 des
Art. 109 und Art. 110 bis 113 einschließlich; für
welche Bestimmungen der im Teil IV dieser Zusatzregelungen
angeführte Zeitpunkt keine Anwendung
findet.
ZU URKUND DESSEN haben wir in Genf
am 23. Mai 1956 gezeichnet
Jacques Parisot
Präsident der Weltgesundheitsversammlung
Marcolino Gomes Candau
Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation
Die vorstehenden Zusatzregelungen sind für Österreich gemäß Art. 22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,
BGBl. Nr. 96/1949, im Zusammenhang mit Teil IV dieser Zusatzregelungen
am 1. Oktober 1956 in Kraft getreten.