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15_1956 AT

15. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtsatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 6. Dezember 1955, K II-1/55-19, zusammengefaßt

hat

„Die Regelung der Herstellung, Um- und Ausgestaltung

der Kreuzungen von Eisenbahnen und

Straßen sowie die Regelung der Tragung der

Kosten solcher baulicher Maßnahmen steht als

Angelegenheit des ,Verkehrswesens bezüglich der

Eisenbahnen' gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 9 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 in Gesetzgebung und Vollziehung dem

Bunde zu."

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