15_1956
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15. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 15. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.
1956_15_0 15. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtsatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 6. Dezember 1955, K II-1/55-19, zusammengefaßt
hat
„Die Regelung der Herstellung, Um- und Ausgestaltung
der Kreuzungen von Eisenbahnen und
Straßen sowie die Regelung der Tragung der
Kosten solcher baulicher Maßnahmen steht als
Angelegenheit des ,Verkehrswesens bezüglich der
Eisenbahnen' gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 9 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 in Gesetzgebung und Vollziehung dem
Bunde zu."