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15_1955 AT

15. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1953, BGBl.

Nr. 119, über Maßnahmen zur Förderung der

Ausfuhr (Ausfuhrförderungsgesetz 1953) wird

abgeändert wie folgt

1. Im Abschnitt D § 7 Absatz 1 hat der zweite

Satz zu lauten: „Die Bestimmung des § 1, wonach

der Vergütungssatz für die in der Anlage A (in

der jeweils geltenden Fassung) aufgezählten Fertigwaren

6 v. H. beträgt, tritt für vergütungsfähige

Vorgänge, die nach dem 31. Oktober 1955

eintreten, außer Kraft".

2. Im Abschnitt D § 7 Absatz 2 treten jeweils

im ersten und zweiten Satz an die Stelle der

Worte „1. Jänner 1955" die Worte „1. November

1955".

3. Im Abschnitt D § 7 Absatz 3 treten jeweils

im ersten und zweiten Satz an die Stelle

der Worte „1. Jänner 1955" die Worte „1. November

1955".

4. Im Abschnitt A § 4 treten an die Stelle der

Worte „1. Jänner 1955" die Worte „1. November

1955".

§ 2. (1) Werden Ausfuhr- oder Ausfuhrhändlervergütungen

vorsätzlich zu Unrecht in Anspruch

genommen und ist die Tat nach den geltenden

Vorschrifteri strafbar, so steht die Ahndung

der Tat dem Gericht zu.

(2) Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Vergütung

für Vorgänge beantragt wird, die nach

dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. November

1955 bewirkt wurden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

werden das Bundesministerium für Finanzen,

hinsichtlich des § 2 das Bundesministerium für

Justiz und das Bundesministerium für Finanzen

je nach deren Wirkungskreis betraut.

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