15. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1953, BGBl.
Nr. 119, über Maßnahmen zur Förderung der
Ausfuhr (Ausfuhrförderungsgesetz 1953) wird
abgeändert wie folgt
1. Im Abschnitt D § 7 Absatz 1 hat der zweite
Satz zu lauten: „Die Bestimmung des § 1, wonach
der Vergütungssatz für die in der Anlage A (in
der jeweils geltenden Fassung) aufgezählten Fertigwaren
6 v. H. beträgt, tritt für vergütungsfähige
Vorgänge, die nach dem 31. Oktober 1955
eintreten, außer Kraft".
2. Im Abschnitt D § 7 Absatz 2 treten jeweils
im ersten und zweiten Satz an die Stelle der
Worte „1. Jänner 1955" die Worte „1. November
1955".
3. Im Abschnitt D § 7 Absatz 3 treten jeweils
im ersten und zweiten Satz an die Stelle
der Worte „1. Jänner 1955" die Worte „1. November
1955".
4. Im Abschnitt A § 4 treten an die Stelle der
Worte „1. Jänner 1955" die Worte „1. November
1955".
§ 2. (1) Werden Ausfuhr- oder Ausfuhrhändlervergütungen
vorsätzlich zu Unrecht in Anspruch
genommen und ist die Tat nach den geltenden
Vorschrifteri strafbar, so steht die Ahndung
der Tat dem Gericht zu.
(2) Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Vergütung
für Vorgänge beantragt wird, die nach
dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. November
1955 bewirkt wurden.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
werden das Bundesministerium für Finanzen,
hinsichtlich des § 2 das Bundesministerium für
Justiz und das Bundesministerium für Finanzen
je nach deren Wirkungskreis betraut.