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15_1954 AT

15. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Österreichische Strafgesetz 1945, ASlg.

Nr. 2, wird geändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 96 entfallen die Worte „wenn eine

verheiratete Frauensperson, obgleich mit ihrem

Willen, dem Ehegatten;".

2. Der § 97 hat zu lauten

„§ 97. Die Strafe der Entführung ist schwerer

Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahr.

Ist aber eine Person gegen ihren Willen entführt

worden oder hat die entführte Person das vierzehnte

Lebensjahr noch nicht zurückgelegt, so

ist die Strafe schwerer Kerker von einem bis zu

fünf Jahren. Bei besonderer Arglist oder besonderer

Größe der Gewalt oder des beabsichtigten

oder erfolgten Übels ist die Strafe schwerer

Kerker von fünf bis zehn Jahren.".

3. Nach dem § 467 a werden als § 467 b folgende

Bestimmungen eingefügt

„Unbefugter Betrieb von Fahrzeugen.

§ 467 b. Wer vorsätzlich ein Fahrzeug, das

zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist,

oder ein Fahrrad ohne Einwilligung des Berechtigten

in Betrieb nimmt, macht sich, sofern die

Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer

Strafe bedroht ist, einer Übertretung, wenn

aber das Fahrzeug beschädigt worden ist und

der Schaden daran 1500 S übersteigt, eines Vergehens

schuldig.

Die Strafe der Übertretung ist einfacher oder

strenger Arrest von drei Tagen bis sechs Monaten,

die des Vergehens strenger Arrest von

einem Monat bis zu einem Jahr.

Der Täter wird nur mit Ermächtigung des

Verletzten verfolgt (§ 467 Abs. 2).

Die Tat ist straflos,

a) wenn sie zwischen Ehegatten, Eltern, Kindern

und Geschwistern begangen wird,

b) wenn das Fahrzeug dem Täter vom Berechtigten

anvertraut worden ist.".

4. Der § 505 entfällt.

5. Nach dem § 508 wird als § 509 folgende

Bestimmung eingefügt

„Entführung einer minderjährigen verheirateten

Frau.

§ 509. Wer eine minderjährige verheiratete

Frau, die das zwanzigste Lebensjahr noch nicht

zurückgelegt hat, in einer auf Heirat oder Unzucht

gerichteten Absicht mit ihrem Willen dem

Ehegatten mit List oder Gewalt entführt, macht

sich eines Vergehens schuldig und wird mit

strengem Arrest von einem Monat bis zu sechs

Monaten bestraft.".

6. Im ersten Absatz des § 525 treten an die

Stelle der Worte „Diebstähle und Veruntreuungen

zwischen Verwandten" die Worte „Diebstähle,

Veruntreuungen, Entwendungen und unbefugter

Betrieb von Fahrzeugen (§ 467 b) zwischen

Verwandten".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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