15. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Österreichische Strafgesetz 1945, ASlg.
Nr. 2, wird geändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 96 entfallen die Worte „wenn eine
verheiratete Frauensperson, obgleich mit ihrem
Willen, dem Ehegatten;".
2. Der § 97 hat zu lauten
„§ 97. Die Strafe der Entführung ist schwerer
Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahr.
Ist aber eine Person gegen ihren Willen entführt
worden oder hat die entführte Person das vierzehnte
Lebensjahr noch nicht zurückgelegt, so
ist die Strafe schwerer Kerker von einem bis zu
fünf Jahren. Bei besonderer Arglist oder besonderer
Größe der Gewalt oder des beabsichtigten
oder erfolgten Übels ist die Strafe schwerer
Kerker von fünf bis zehn Jahren.".
3. Nach dem § 467 a werden als § 467 b folgende
Bestimmungen eingefügt
„Unbefugter Betrieb von Fahrzeugen.
§ 467 b. Wer vorsätzlich ein Fahrzeug, das
zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist,
oder ein Fahrrad ohne Einwilligung des Berechtigten
in Betrieb nimmt, macht sich, sofern die
Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer
Strafe bedroht ist, einer Übertretung, wenn
aber das Fahrzeug beschädigt worden ist und
der Schaden daran 1500 S übersteigt, eines Vergehens
schuldig.
Die Strafe der Übertretung ist einfacher oder
strenger Arrest von drei Tagen bis sechs Monaten,
die des Vergehens strenger Arrest von
einem Monat bis zu einem Jahr.
Der Täter wird nur mit Ermächtigung des
Verletzten verfolgt (§ 467 Abs. 2).
Die Tat ist straflos,
a) wenn sie zwischen Ehegatten, Eltern, Kindern
und Geschwistern begangen wird,
b) wenn das Fahrzeug dem Täter vom Berechtigten
anvertraut worden ist.".
4. Der § 505 entfällt.
5. Nach dem § 508 wird als § 509 folgende
Bestimmung eingefügt
„Entführung einer minderjährigen verheirateten
Frau.
§ 509. Wer eine minderjährige verheiratete
Frau, die das zwanzigste Lebensjahr noch nicht
zurückgelegt hat, in einer auf Heirat oder Unzucht
gerichteten Absicht mit ihrem Willen dem
Ehegatten mit List oder Gewalt entführt, macht
sich eines Vergehens schuldig und wird mit
strengem Arrest von einem Monat bis zu sechs
Monaten bestraft.".
6. Im ersten Absatz des § 525 treten an die
Stelle der Worte „Diebstähle und Veruntreuungen
zwischen Verwandten" die Worte „Diebstähle,
Veruntreuungen, Entwendungen und unbefugter
Betrieb von Fahrzeugen (§ 467 b) zwischen
Verwandten".
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.