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15_1951 AT

15. Verordnung: Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Verordnung: Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste.

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Pensions-

Überleitungsgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl.

Nr. 187, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Versorgungsgenüsse der ständigen

Arbeiter der Österreichischen Bundesforste und

deren Hinterbliebenen werden nach dem Schema

der Anlagern 1 und 2 neu festgesetzt.

§ 2. Die Angleichung der Versorgungsgenüsse

an das im Schema festgesetzte Ausmaß wird mit

den gleichen Stufen durchgeführt wie die Angleichung

der Ruhe(Versorgungs)genüsse nach

§ 4 des Pensions-Überleitungsgesetzes.

§ 3. Künftige Änderungen der Bestimmungen

des Gehaltsüberleitungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/

1947) über die Höhe der Ruhe(Versorgungs)genüsse

sind auch auf die Versorgungsgenüsse

nach dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Die Bestimmungen der §§ 5 und 7 des

Pensions-Überleitungsgesetzes finden sinngemäß

Anwendung.

§ 5. Die Empfänger von Versorgungsgenüssen

nach dieser Verordnung erhalten Teuerungszuschläge

und Sonderzahlungen im gleichen

Ausmaße, wie sie den Pensionsparteien des

Bundes gewährt werden.

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