15. Verordnung: Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Pensions-
Überleitungsgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl.
Nr. 187, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Versorgungsgenüsse der ständigen
Arbeiter der Österreichischen Bundesforste und
deren Hinterbliebenen werden nach dem Schema
der Anlagern 1 und 2 neu festgesetzt.
§ 2. Die Angleichung der Versorgungsgenüsse
an das im Schema festgesetzte Ausmaß wird mit
den gleichen Stufen durchgeführt wie die Angleichung
der Ruhe(Versorgungs)genüsse nach
§ 4 des Pensions-Überleitungsgesetzes.
§ 3. Künftige Änderungen der Bestimmungen
des Gehaltsüberleitungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/
1947) über die Höhe der Ruhe(Versorgungs)genüsse
sind auch auf die Versorgungsgenüsse
nach dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 4. Die Bestimmungen der §§ 5 und 7 des
Pensions-Überleitungsgesetzes finden sinngemäß
Anwendung.
§ 5. Die Empfänger von Versorgungsgenüssen
nach dieser Verordnung erhalten Teuerungszuschläge
und Sonderzahlungen im gleichen
Ausmaße, wie sie den Pensionsparteien des
Bundes gewährt werden.