15_1949
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15. Kundmachung: Einziehung der Scheidemünzen zu 10 Reichspfennig.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 15. Kundmachung: Einziehung der Scheidemünzen zu 10 Reichspfennig.
Gemäß § 2, Abs. (3), des Schillinggesetzes vom
30. November 1945, St. G. Bl. Nr. 231, werden
die Scheidemünzen zu 10 Reichspfennig zum
31. Jänner 1949 einberufen. Mit 31. Jänner 1949
verlieren diese Scheidemünzen ihre gesetzliche
Zahlkraft. Sie werden jedoch bis 15. Februar 1949
bei allen öffentlichen Kassen noch in Zahlung
genommen und umgewechselt.