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15_1949 AT

15. Kundmachung: Einziehung der Scheidemünzen zu 10 Reichspfennig.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Kundmachung: Einziehung der Scheidemünzen zu 10 Reichspfennig.

Gemäß § 2, Abs. (3), des Schillinggesetzes vom

30. November 1945, St. G. Bl. Nr. 231, werden

die Scheidemünzen zu 10 Reichspfennig zum

31. Jänner 1949 einberufen. Mit 31. Jänner 1949

verlieren diese Scheidemünzen ihre gesetzliche

Zahlkraft. Sie werden jedoch bis 15. Februar 1949

bei allen öffentlichen Kassen noch in Zahlung

genommen und umgewechselt.

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