15. Bundesgesetz: Außerordentliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Apothekenwesens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
wird ermächtigt, im Bedarfsfalle
1. die Mindestdauer der in § 3, Abs. (4), des.
Apothekengesetzes vom 18. Dezember 1906,
R. G. Bl. Nr. 5 ex 1907, zur Erlangung der Berechtigung
zum selbständigen Betriebe einer
öffentlichen oder Anstaltsapotheke geforderten
fachlichen Tätigkeit auf zweieinhalb Jahre zu
verkürzen,
2. die Mindestdauer der in § 3, Abs. (6). des
bezogenen Gesetzes für die Wiedererlangung der
Berechtigung zum selbständigen Betriebe einer
öffentlichen Apotheke geforderten fachlichen
Tätigkeit in einer inländischen Apotheke auf sechs
Monate zu verkürzen, wenn der in Betracht
kommende Apotheker zufolge der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft seinen Beruf in
Österreich nicht ausüben konnte.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1949 außer Kraft.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.