Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
15_1947 AT

15. Bundesgesetz: Außerordentliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Apothekenwesens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Bundesgesetz: Außerordentliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Apothekenwesens.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

wird ermächtigt, im Bedarfsfalle

1. die Mindestdauer der in § 3, Abs. (4), des.

Apothekengesetzes vom 18. Dezember 1906,

R. G. Bl. Nr. 5 ex 1907, zur Erlangung der Berechtigung

zum selbständigen Betriebe einer

öffentlichen oder Anstaltsapotheke geforderten

fachlichen Tätigkeit auf zweieinhalb Jahre zu

verkürzen,

2. die Mindestdauer der in § 3, Abs. (6). des

bezogenen Gesetzes für die Wiedererlangung der

Berechtigung zum selbständigen Betriebe einer

öffentlichen Apotheke geforderten fachlichen

Tätigkeit in einer inländischen Apotheke auf sechs

Monate zu verkürzen, wenn der in Betracht

kommende Apotheker zufolge der nationalsozialistischen

Gewaltherrschaft seinen Beruf in

Österreich nicht ausüben konnte.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1949 außer Kraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →