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15. Gesetz: Handelskammern-Überleitungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 15. Gesetz: Handelskammern-Überleitungsgesetz.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) Die bestehenden Gauwirtschaftskammern

(Gauwirtschaftskammeraufbauverordnung

vom 30. Mai 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 371)

werden in Kammern für Handel, Gewerbe,

Industrie, Geld- und Kreditwesen überführt.

(2) Zusammenlegungen von Kammern, beziehungsweise

Änderungen des Gebietsbereiches

einzelner Kammern können durch das Staatsamt

für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr

im Einvernehmen mit dem Staatsamt für

öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und

Wiederaufbau verfügt werden. Dabei dürfen

die Grenzen der Länder nicht durchschnitten

werden.

§ 2. Die Kammern für Handel, Gewerbe,

Industrie, Geld- und Kreditwesen sind die

alleinige gesetzliche Vertretung der selbständig

Erwerbstätigen im Bereich der gesamten gewerblichen

Wirtschaft sowie des Geld- und

Kreditwesens.

§ 3. (1) Jede Kammer umfaßt die vier Sektionen

„Industrie und Bergbau", „Handel und

Verkehr", „Gewerbe" sowie „Geld- und Kreditwesen",

in denen die fachlichen Organisationen

der gewerblichen Wirtschaft („Fachgruppen",

„Zünfte" usw.) sowie des Geld- und Kreditwesens

zusammengeschlossen sind.

(2) Es ist hiebei Vorsorge zu treffen, daß in

der Sektion „Handel und Verkehr" die Konsumentenorganisationen

entsprechende Vertretung

finden.

§ 4. Bis, zur Durchführung von Kammerwahlen

steht sämtlichen österreichischen Kammern

für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-

und Kreditwesen der „Leiter der österreichischen

Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwesen" vor, welcher vom

Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und

Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsamt

für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft

und Wiederaufbau und dem Staatsamt für

Finanzen bestellt wird. Er kann sich in den

einzelnen Kammern durch eine geeignete Persönlichkeit,

insbesondere auch durch den in § 6

erwähnten Kammeramtsdirektor vertreten

lassen.

§ 5. Bis zur Durchführung von Kammerwahlen

kann dem Leiter der österreichischen

Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-

und Kreditwesen ein Beirat aus dem Kreise der

Kammerwähler zur Seite gestellt werden, welcher

vom Staatsamt für Industrie, Gewerbe,

Händel und Verkehr im Einvernehmen mit dem

Staatsamt für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft

und Wiederaufbau und bezüglich

der Beiratsmitglieder aus dem Kreise des Geld-

und Kreditwesens auch im Einvernehmen mit

dem Staatssekretär für Finanzen bestellt wird.

§ 6. (1) Die Besorgung der Kammergeschäfte

obliegt in jeder Kammer dem „Kammeramt"

mit dem beamteten „Kammeramtsdirektor" an

der Spitze.

(2) Die Geschäfte jeder Sektion werden von

einem beamteten „Generalsekretär" besorgt;

mit der Leitung der Sektionen können ehrenamtliche

Funktionäre aus den in den Sektionen

vertretenen Wirtschaftszweigen betraut werden.

§ 7. Der Kammeramtsdirektor, die Generalsekretäre

und ehrenamtliche, mit der Leitung

einer Sektion oder fachlichen Organisation

(Fachgruppe, Zunft usw.) betraute Funktionäre

werden vom Staatsamt für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem

Staatsamt für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft

und Wiederaufbau und, soweit die

Sektion Geld- und Kreditwesen in Betracht

kommt, auch im Einvernehmen mit dem

Staatsamt für Finanzen bestellt. Die Beamten

der fachlichen Organisationen werden vom

Leiter der österreichischen Kammern für Handel,

Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen bestellt;

bereits im Dienst befindliche bedürfen

seiner Bestätigung.

§ 8. Die Dienstaufsicht über die Kammern

für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen

wird vom Staatsamt für Industrie,

Gewerbe, Handel und Verkehr geführt.

§ 9. Soweit dieses Gesetz nicht andere Bestimmungen

trifft, gelten bis zur Erlassung

eines neuen Kammergesetzes sinngemäß die Bestimmungen

des Gesetzes vom 25. Februar 1920,

St. G. Bl. Nr. 98, über Kammern für Handel,

Gewerbe und Industrie.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes

sind die Staatsämter für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr, für öffentliche Bauten,

Übergangswirtschaft und Wiederaufbau, für

Volksernährung sowie für Finanzen gemeinsam

betraut.

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