15. Gesetz: Handelskammern-Überleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (1) Die bestehenden Gauwirtschaftskammern
(Gauwirtschaftskammeraufbauverordnung
vom 30. Mai 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 371)
werden in Kammern für Handel, Gewerbe,
Industrie, Geld- und Kreditwesen überführt.
(2) Zusammenlegungen von Kammern, beziehungsweise
Änderungen des Gebietsbereiches
einzelner Kammern können durch das Staatsamt
für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr
im Einvernehmen mit dem Staatsamt für
öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und
Wiederaufbau verfügt werden. Dabei dürfen
die Grenzen der Länder nicht durchschnitten
werden.
§ 2. Die Kammern für Handel, Gewerbe,
Industrie, Geld- und Kreditwesen sind die
alleinige gesetzliche Vertretung der selbständig
Erwerbstätigen im Bereich der gesamten gewerblichen
Wirtschaft sowie des Geld- und
Kreditwesens.
§ 3. (1) Jede Kammer umfaßt die vier Sektionen
„Industrie und Bergbau", „Handel und
Verkehr", „Gewerbe" sowie „Geld- und Kreditwesen",
in denen die fachlichen Organisationen
der gewerblichen Wirtschaft („Fachgruppen",
„Zünfte" usw.) sowie des Geld- und Kreditwesens
zusammengeschlossen sind.
(2) Es ist hiebei Vorsorge zu treffen, daß in
der Sektion „Handel und Verkehr" die Konsumentenorganisationen
entsprechende Vertretung
finden.
§ 4. Bis, zur Durchführung von Kammerwahlen
steht sämtlichen österreichischen Kammern
für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-
und Kreditwesen der „Leiter der österreichischen
Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,
Geld- und Kreditwesen" vor, welcher vom
Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und
Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsamt
für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft
und Wiederaufbau und dem Staatsamt für
Finanzen bestellt wird. Er kann sich in den
einzelnen Kammern durch eine geeignete Persönlichkeit,
insbesondere auch durch den in § 6
erwähnten Kammeramtsdirektor vertreten
lassen.
§ 5. Bis zur Durchführung von Kammerwahlen
kann dem Leiter der österreichischen
Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-
und Kreditwesen ein Beirat aus dem Kreise der
Kammerwähler zur Seite gestellt werden, welcher
vom Staatsamt für Industrie, Gewerbe,
Händel und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Staatsamt für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft
und Wiederaufbau und bezüglich
der Beiratsmitglieder aus dem Kreise des Geld-
und Kreditwesens auch im Einvernehmen mit
dem Staatssekretär für Finanzen bestellt wird.
§ 6. (1) Die Besorgung der Kammergeschäfte
obliegt in jeder Kammer dem „Kammeramt"
mit dem beamteten „Kammeramtsdirektor" an
der Spitze.
(2) Die Geschäfte jeder Sektion werden von
einem beamteten „Generalsekretär" besorgt;
mit der Leitung der Sektionen können ehrenamtliche
Funktionäre aus den in den Sektionen
vertretenen Wirtschaftszweigen betraut werden.
§ 7. Der Kammeramtsdirektor, die Generalsekretäre
und ehrenamtliche, mit der Leitung
einer Sektion oder fachlichen Organisation
(Fachgruppe, Zunft usw.) betraute Funktionäre
werden vom Staatsamt für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Staatsamt für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft
und Wiederaufbau und, soweit die
Sektion Geld- und Kreditwesen in Betracht
kommt, auch im Einvernehmen mit dem
Staatsamt für Finanzen bestellt. Die Beamten
der fachlichen Organisationen werden vom
Leiter der österreichischen Kammern für Handel,
Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen bestellt;
bereits im Dienst befindliche bedürfen
seiner Bestätigung.
§ 8. Die Dienstaufsicht über die Kammern
für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen
wird vom Staatsamt für Industrie,
Gewerbe, Handel und Verkehr geführt.
§ 9. Soweit dieses Gesetz nicht andere Bestimmungen
trifft, gelten bis zur Erlassung
eines neuen Kammergesetzes sinngemäß die Bestimmungen
des Gesetzes vom 25. Februar 1920,
St. G. Bl. Nr. 98, über Kammern für Handel,
Gewerbe und Industrie.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes
sind die Staatsämter für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr, für öffentliche Bauten,
Übergangswirtschaft und Wiederaufbau, für
Volksernährung sowie für Finanzen gemeinsam
betraut.