159. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 14 Abs. 1 Z 2 des Bundesvergabegesetzes 1997 verfassungswidrig war
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2002, G 215/02, V 52/02-6, dem
Bundeskanzler zugestellt am 30. Oktober 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge „2 und“ in § 14 Abs. 1
Z 2 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 1997 – BvergG), BGBl. I
Nr. 56/1997, verfassungswidrig war.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2001, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 7540
für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie
folgt aufgeteilt wird
Burgenland:.............................................. 350
Niederösterreich:....................................... 3200
Oberösterreich:......................................... 1500
Salzburg:................................................... 20
Steiermark:................................................ 2170
Wien:........................................................ 300
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen Bundesländern
mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern
in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 53/2002, zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer
dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember
2002 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Armenien am 25. Jänner 2002 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.
Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 233/2001) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Armenien nachstehende Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
Vorbehalte gemäß Art. 23
1. Zusätzlich zu den in Art. 2 vorgesehenen Gründen behält sich Armenien das Recht vor, die
Rechtshilfe in einem der folgenden Fälle abzulehnen
a) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht als „Verbrechen“
qualifiziert ist und nach der Gesetzgebung Armeniens nicht strafbar ist;
b) wenn in Bezug auf die strafbare Handlung, für die um Rechthilfe ersucht wird, in Armenien
ein Verfahren eingeleitet worden ist;
c) wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine andere endgültige Entscheidung in Bezug auf die
strafbare Handlung vorliegt, für die um Rechtshilfe ersucht wird.
2. In Übereinstimmung mit Art. 3 des Übereinkommens wird Armenien im Zeitpunkt der Erledigung
jedes Rechtshilfeersuchens um Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung auf Artikel 42
der Verfassung Bedacht nehmen, wonach eine Person nicht gezwungen werden kann, ein Zeuge
gegen sich selbst oder ein Zeuge gegen seinen oder ihren Ehegatten oder gegen einen nahen
Verwandten zu sein.
Im Einklang mit Art. 5 des Übereinkommens behält sich Armenien das Recht vor, die Erledigung
von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und/oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Art. 5
Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens festgesetzten Bedingungen zu unterwerfen.
Erklärungen
1. In Übereinstimmung mit Art. 7 müssen Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Ladungen nicht
später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
2. In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 muss eine Abschrift aller Rechtshilfeersuchen, die in den
nach Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden gestellt
werden, gleichzeitig dem Justizministerium der Republik Armenien übermittelt werden.
3. In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 müssen Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit
einer beglaubigten Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen
des Europarats versehen sein.
4. In Übereinstimmung mit Art. 24 sind für die Zwecke dieses Übereinkommens die Justizbehörden
der Republik Armenien
Das Justizministerium
die Generalstaatsanwaltschaft
das Innenministerium
das Ministerium für nationale Sicherheit
der Kassationsgerichtshof
die Berufungsgerichtshöfe
die Bezirksgerichte erster Instanz der Stadt Jerevan
das Gericht erster Instanz der Region Kotayk
das Gericht erster Instanz der Region Ararat
das Gericht erster Instanz der Region Armavir
das Gericht erster Instanz der Region Aragatzotn
das Gericht erster Instanz der Region Shirak
das Gericht erster Instanz der Region Tavoush
das Gericht erster Instanz der Region Gegharqunik
das Gericht erster Instanz der Region Vayotz Tzor
das Gericht erster Instanz der Region Sjuniq.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre erklärten Vorbehalte
teilweise zurückgezogen bzw. abgegebenen Erklärungen geändert
Bulgarien
Am 11. März 2002 Änderung der Erklärung zu Art. 16 Kundgemacht in BGBl. Nr. 693/1994, die nunmehr wie folgt lautet
Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit
einer Übersetzung ins Bulgarische oder bei Nichtvorhandensein einer solchen mit einer Übersetzung in
eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein müssen.
Israel
Am 14. Jänner 2002 hat Israel seine Erklärung zu Art. 24 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 74/1999 um folgende weitere Behörde ergänzt
– der Stellvertretende Direktor der Abteilung für Internationale Angelegenheiten im Justizministerium.
Luxemburg
Am 10. Oktober 2001 hat Luxemburg seinen Vorbehalt zu Art. 2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 56/1977 teilweise zurückgezogen. Der
Vorbehalt zu diesem Artikel lautet nunmehr wie folgt
Der Generalstaatsanwalt des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen
nicht Folge zu leisten,
a) insoweit es sich auf eine mit dem Grundsatz „non bis idem“ unvereinbare Verfolgung oder ein
solches Verfahren bezieht,
b) insoweit es sich auf eine Untersuchung über Handlungen bezieht, deretwegen der Beschuldigte
im Großherzogtum Luxemburg verfolgt wird.
Schweiz
Am 29. Jänner 2002 hat die Schweiz zu Art. 11, 15 und 24 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969 und BGBl. Nr. 199/1986 erklärt, dass auf Grund einer Re-
Organisation des Bundesamts für Polizeiwesen und der Bundesanwaltschaft die Bezeichnungen der Behörden
„Bundesamt für Polizeiwesen“‚ „Polizeiabteilung“ und „Schweizerisches Zentralpolizeibüro“
jeweils durch „Bundesamt für Justiz“ zu ersetzen sind.