Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
159_2002 AT

159. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 14 Abs. 1 Z 2 des Bundesvergabegesetzes 1997 verfassungswidrig war

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 159. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 14 Abs. 1 Z 2 des Bundesvergabegesetzes 1997 verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2002, G 215/02, V 52/02-6, dem

Bundeskanzler zugestellt am 30. Oktober 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge „2 und“ in § 14 Abs. 1

Z 2 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 1997 – BvergG), BGBl. I

Nr. 56/1997, verfassungswidrig war.

BGBlPdf 159. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2001, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 7540

für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie

folgt aufgeteilt wird

Burgenland:.............................................. 350

Niederösterreich:....................................... 3200

Oberösterreich:......................................... 1500

Salzburg:................................................... 20

Steiermark:................................................ 2170

Wien:........................................................ 300

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen Bundesländern

mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern

in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 53/2002, zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer

dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember

2002 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.

BGBlPdf 159. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Armenien am 25. Jänner 2002 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.

Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 233/2001) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Armenien nachstehende Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

Vorbehalte gemäß Art. 23

1. Zusätzlich zu den in Art. 2 vorgesehenen Gründen behält sich Armenien das Recht vor, die

Rechtshilfe in einem der folgenden Fälle abzulehnen

a) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht als „Verbrechen“

qualifiziert ist und nach der Gesetzgebung Armeniens nicht strafbar ist;

b) wenn in Bezug auf die strafbare Handlung, für die um Rechthilfe ersucht wird, in Armenien

ein Verfahren eingeleitet worden ist;

c) wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine andere endgültige Entscheidung in Bezug auf die

strafbare Handlung vorliegt, für die um Rechtshilfe ersucht wird.

2. In Übereinstimmung mit Art. 3 des Übereinkommens wird Armenien im Zeitpunkt der Erledigung

jedes Rechtshilfeersuchens um Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung auf Artikel 42

der Verfassung Bedacht nehmen, wonach eine Person nicht gezwungen werden kann, ein Zeuge

gegen sich selbst oder ein Zeuge gegen seinen oder ihren Ehegatten oder gegen einen nahen

Verwandten zu sein.

Im Einklang mit Art. 5 des Übereinkommens behält sich Armenien das Recht vor, die Erledigung

von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und/oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Art. 5

Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens festgesetzten Bedingungen zu unterwerfen.

Erklärungen

1. In Übereinstimmung mit Art. 7 müssen Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Ladungen nicht

später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.

2. In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 muss eine Abschrift aller Rechtshilfeersuchen, die in den

nach Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden gestellt

werden, gleichzeitig dem Justizministerium der Republik Armenien übermittelt werden.

3. In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 müssen Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit

einer beglaubigten Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen

des Europarats versehen sein.

4. In Übereinstimmung mit Art. 24 sind für die Zwecke dieses Übereinkommens die Justizbehörden

der Republik Armenien

Das Justizministerium

die Generalstaatsanwaltschaft

das Innenministerium

das Ministerium für nationale Sicherheit

der Kassationsgerichtshof

die Berufungsgerichtshöfe

die Bezirksgerichte erster Instanz der Stadt Jerevan

das Gericht erster Instanz der Region Kotayk

das Gericht erster Instanz der Region Ararat

das Gericht erster Instanz der Region Armavir

das Gericht erster Instanz der Region Aragatzotn

das Gericht erster Instanz der Region Shirak

das Gericht erster Instanz der Region Tavoush

das Gericht erster Instanz der Region Gegharqunik

das Gericht erster Instanz der Region Vayotz Tzor

das Gericht erster Instanz der Region Sjuniq.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre erklärten Vorbehalte

teilweise zurückgezogen bzw. abgegebenen Erklärungen geändert

Bulgarien

Am 11. März 2002 Änderung der Erklärung zu Art. 16 Kundgemacht in BGBl. Nr. 693/1994, die nunmehr wie folgt lautet

Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit

einer Übersetzung ins Bulgarische oder bei Nichtvorhandensein einer solchen mit einer Übersetzung in

eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein müssen.

Israel

Am 14. Jänner 2002 hat Israel seine Erklärung zu Art. 24 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 74/1999 um folgende weitere Behörde ergänzt

– der Stellvertretende Direktor der Abteilung für Internationale Angelegenheiten im Justizministerium.

Luxemburg

Am 10. Oktober 2001 hat Luxemburg seinen Vorbehalt zu Art. 2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 56/1977 teilweise zurückgezogen. Der

Vorbehalt zu diesem Artikel lautet nunmehr wie folgt

Der Generalstaatsanwalt des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen

nicht Folge zu leisten,

a) insoweit es sich auf eine mit dem Grundsatz „non bis idem“ unvereinbare Verfolgung oder ein

solches Verfahren bezieht,

b) insoweit es sich auf eine Untersuchung über Handlungen bezieht, deretwegen der Beschuldigte

im Großherzogtum Luxemburg verfolgt wird.

Schweiz

Am 29. Jänner 2002 hat die Schweiz zu Art. 11, 15 und 24 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969 und BGBl. Nr. 199/1986 erklärt, dass auf Grund einer Re-

Organisation des Bundesamts für Polizeiwesen und der Bundesanwaltschaft die Bezeichnungen der Behörden

„Bundesamt für Polizeiwesen“‚ „Polizeiabteilung“ und „Schweizerisches Zentralpolizeibüro“

jeweils durch „Bundesamt für Justiz“ zu ersetzen sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →