Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
159_2001 AT

159. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 159. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden der Bundesmobilienverwaltung,

der Burghauptmannschaft Österreich und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

übertragen und diese zu anweisenden Organen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

erklärt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. Februar 1987

über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 86/

1987, die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 17. Februar 1987 über die Übertragung

von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 87/1987, und die

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Oktober 1992 über die

Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 637/1992,

treten hiemit außer Kraft.

BGBlPdf 159. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. Nr. 318/1969,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 66/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Belize 30. November 2000

Mauretanien 21. Juli 2000

Jugoslawien hat am 12. März 2001 erklärt, sich rückwirkend mit 27. April 1992 weiterhin an das

Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Belize folgende Erklärung abgegeben

Belize legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Art. 44 Abs. 3 gewährte Befreiung

von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie

Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Art. 43 des

Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangstaates

zu genießen.

Belize erklärt ferner, dass es Kapitel II des Übereinkommens als für alle Berufsbedienstete des

Verwaltungs- oder technischen Personals geltend betrachtet, einschließlich jener, die an einer konsularischen

Vertretung beschäftigt sind, die von einem Honorarkonsul geleitet wird.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Portugal am

27. April 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt und in der Folge die

Ausdehnung mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 für erloschen erklärt.

Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass es in Punkt 2 bei den von Katar erklärten Vorbehalten

Kundgemacht in BGBl. III Nr. 66/1999 statt Art. 36 Abs. 1 richtig lautet: Artikel 46 Abs. 1.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →