159. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden der Bundesmobilienverwaltung,
der Burghauptmannschaft Österreich und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
übertragen und diese zu anweisenden Organen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
erklärt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. Februar 1987
über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 86/
1987, die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 17. Februar 1987 über die Übertragung
von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 87/1987, und die
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Oktober 1992 über die
Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 637/1992,
treten hiemit außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. Nr. 318/1969,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 66/1999) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Belize 30. November 2000
Mauretanien 21. Juli 2000
Jugoslawien hat am 12. März 2001 erklärt, sich rückwirkend mit 27. April 1992 weiterhin an das
Übereinkommen gebunden zu erachten.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Belize folgende Erklärung abgegeben
Belize legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Art. 44 Abs. 3 gewährte Befreiung
von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie
Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Art. 43 des
Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangstaates
zu genießen.
Belize erklärt ferner, dass es Kapitel II des Übereinkommens als für alle Berufsbedienstete des
Verwaltungs- oder technischen Personals geltend betrachtet, einschließlich jener, die an einer konsularischen
Vertretung beschäftigt sind, die von einem Honorarkonsul geleitet wird.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Portugal am
27. April 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt und in der Folge die
Ausdehnung mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 für erloschen erklärt.
Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass es in Punkt 2 bei den von Katar erklärten Vorbehalten
Kundgemacht in BGBl. III Nr. 66/1999 statt Art. 36 Abs. 1 richtig lautet: Artikel 46 Abs. 1.