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159. Verordnung: Änderung der Finanz-Online-Verordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 159. Verordnung: Änderung der Finanz-Online-Verordnung

Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) und § 5 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht

und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form, BGBl. II Nr. 71/1998,

wird wie folgt geändert

1. Die Promulgationsklausel lautet

„Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) und § 5 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) wird verordnet:“

2. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet und als Z 3 wird angefügt

„2. die in den Richtlinien (§ 7) bezeichneten Anbringen.

3. die in den Richtlinien (§ 7) bezeichneten Erledigungen.“

3. Im § 2 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „§ 13 DSG“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 10 DSG 2000“.

4. § 3 Z 1 lautet und als Z 2 und 3 wird angefügt

„1. Die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten

mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter (§ 2 WTBG).

2. Die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 1 Z 1 Notariatsordnung in

Verbindung mit § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928

über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl.

Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO).

3. Die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 Notariatsordnung).

Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Widerruf (§ 23

Abs. 3 Notariatsordnung) mitzuteilen.“

5. § 5 erhält die Bezeichnung „(1)“ und als Abs. 2 und 3 wird angefügt

„(2) Für Anbringen im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2, die im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung

eingebracht werden sollen, gelten die näheren Regelungen in den Richtlinien (§ 7).

(3) Zustimmungserklärungen (§ 97 Abs. 3 BAO) sowie deren Widerruf können nach näherer

Regelung in den Richtlinien (§ 7) im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung eingebracht

werden.“

6. Im § 7 Abs. 1 wird als zweiter Satz angefügt

„Dabei sind die im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 zulässigen Anbringen und Erledigungen aufzulisten und

die jeweiligen Änderungen mit dem Datum ihrer Wirksamkeit aufzuzeichnen.“

7. Im § 7 Abs. 3 wird als zweiter und dritter Satz angefügt

„Anbringen, die diesen Beschreibungen nicht entsprechen, gelten als erst dann eingebracht, wenn sie in

zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen; vorher sind sie

unbeachtlich. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in

geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinn des vorhergehenden Satzes unbeachtliche

Anbringen kenntlich zu machen.“

8. Im § 8 wird der Klammerausdruck „§ 90a Abs. 3 BAO“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH“.

9. Im § 8 wird als Z 8 angefügt

„8. Bescheide (pro Bescheid) ........................................................................................... 1 Schilling“

10. Nach § 8 wird als „§ 8a“ eingefügt

„§ 8a. Der Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht (§ 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Bundesrechenzentrum GmbH) wird festgesetzt

für mit

1.Buchungen mit oder ohne Saldo (pro angefangenem Jahr, ausgenommen für

Zeiträume, für die auf die Zusendung der Kontonachrichten verzichtet wurde).............. 0,08 Euro

2. Information zu Rückzahlungen ........................................................................................ 0,08 Euro

3. Vorauszahlungen/Veranlagungen..................................................................................... 0,08 Euro

4. Anmerkungen ................................................................................................................... 0,08 Euro

5. Rückstandsaufgliederung.................................................................................................. 0,08 Euro

6. Erklärungen (Versand/Abgabe) pro Jahr.......................................................................... 0,08 Euro

7. Lohnzettel (pro Lohnzettel).............................................................................................. 0,08 Euro

8. Bescheide (pro Bescheid)................................................................................................. 0,08 Euro

je beantworteter Abfrage.“

11. § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“ und als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Mit 1. Jänner 2002 tritt § 8 außer Kraft und wird § 8a unter der neuen Bezeichnung § 8

wirksam.“

BGBlPdf 159. Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada über die Auslieferung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung von Kanada, nachfolgend „die Vertragsparteien“

genannt,

Von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung zu verbessern und

die Beziehungen zwischen beiden Staaten auf dem Gebiet der Auslieferung zu erleichtern,

In erneuter Bekräftigung der gegenseitigen Achtung ihrer Rechtsordnung und ihrer Rechtspflegeeinrichtungen,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Auslieferungsverpflichtung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages Personen

auszuliefern, deren Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung

einer Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme wegen einer

auslieferungsfähigen strafbaren Handlung begehrt wird.

Artikel 2

Auslieferungsfähige strafbare Handlungen

(1) Im Sinne dieses Vertrages wird die Auslieferung wegen eines solchen Verhaltens bewilligt,

welches nach dem Recht beider Vertragsparteien eine strafbare Handlung darstellt, die mit Freiheitsstrafe

oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens einem Jahr

oder mit strengerer Strafe bedroht ist. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine wegen einer solchen

strafbaren Handlung verurteilte Person, um deren Auslieferung zum Zweck der Vollstreckung einer

Freiheitsstrafe oder einer anderen freiheitsbeschränkenden Maßnahme ersucht wird, so wird die Auslieferung

nur bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder freiheitsbeschränkenden

Maßnahme mindestens sechs Monate beträgt.

(2) Wird die Auslieferung wegen einer in Absatz 1 beschriebenen strafbaren Handlung bewilligt, so

kann sie auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbarer Handlungen bewilligt

werden, die auf Grund der Strafdrohung oder der Dauer der verhängten und noch zu vollstreckenden

Freiheitsstrafe nach diesem Vertrag nicht Anlaß zu einer Auslieferung geben könnten.

(3) Im Sinne dieses Artikels

a) ist eine strafbare Handlung ungeachtet dessen auslieferungsfähig, ob das Recht der Vertragsparteien

sie derselben Kategorie strafbarer Handlungen zuordnet oder mit denselben Begriffen

bezeichnet;

b) wird bei der Entscheidung, ob ein Verhalten im ersuchten Staat eine auslieferungsfähige strafbare

Handlung darstellt, auf die Gesamtheit der der auszuliefernden Person zur Last gelegten Handlungen

oder Unterlassungen Bedacht genommen und es kommt nicht darauf an, ob nach dem

Recht beider Vertragsparteien die strafbare Handlung dieselben Tatbestandsmerkmale enthält.

(4) Die Auslieferung kann unabhängig davon bewilligt werden, wann die strafbare Handlung, derentwegen

die Auslieferung begehrt wird, begangen wurde, vorausgesetzt, daß das Verhalten

a) im Zeitpunkt, in dem es gesetzt wurde, nach dem Recht des ersuchenden Staates eine strafbare

Handlung darstellte; und

b) im Falle, daß es im Zeitpunkt der Stellung des Auslieferungsersuchens im ersuchten Staat gesetzt

worden wäre, nach dem Recht dieses Staates eine strafbare Handlung dargestellt hätte.

(5) Ist die strafbare Handlung außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen

worden, so wird die Auslieferung bewilligt, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ein

Staatsangehöriger des ersuchenden Staates ist oder nach dem Recht des ersuchten Staates eine Gerichtsbarkeit

für eine außerhalb seines Hoheitsgebietes unter gleichartigen Umständen begangene strafbare

Handlung gegeben ist. Wenn das Recht des ersuchten Staates dies nicht vorsieht, kann der ersuchte Staat

die Auslieferung nach seinem Ermessen bewilligen.

(6) Eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Verletzung von Abgaben-, Steuer-, Zoll- und

Devisenbestimmungen (fiskalische strafbare Handlung) stellt eine auslieferungsfähige strafbare Handlung

dar. Sofern das dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Verhalten im ersuchten Staat eine strafbare

Handlung darstellt, kann die Auslieferung nicht aus dem Grund abgelehnt werden, daß das Recht des

ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern vorsieht oder keine Abgaben-, Steuer-,

Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art enthält, wie sie das Recht des ersuchenden Staates

vorsieht.

Artikel 3

Ablehnungsgründe

(1) Die Auslieferung wird in folgenden Fällen nicht bewilligt

a) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, vom ersuchten Staat

als politische strafbare Handlung angesehen wird. Die vollendete oder versuchte vorsätzliche

Tötung eines Staatsoberhauptes oder eines Mitgliedes seiner Familie wird nicht als politische

strafbare Handlung angesehen;

b) wenn ernstliche Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Auslieferungsersuchen wegen einer

nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer

Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen;

c) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, eine ausschließlich

militärische strafbare Handlung darstellt;

d) wenn wegen der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, im ersuchten

Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist; oder

e) wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates

aus dem Grunde der Verjährung nicht mehr verfolgt oder bestraft werden kann.

(2) Die Auslieferung kann in folgenden Fällen abgelehnt werden

a) wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ein Staatsangehöriger des ersuchten

Staates ist. Wenn der ersuchte Staat die Auslieferung eines seiner Staatsangehörigen ablehnt,

wird er den Fall über Ersuchen des anderen Staates den zuständigen Behörden unterbreiten, damit

ein Verfahren zur Verfolgung der Person wegen aller oder einzelner strafbarer Handlungen,

derentwegen um Auslieferung ersucht wurde, eingeleitet werden kann;

b) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, der Gerichtsbarkeit des

ersuchten Staates unterliegt und dieser ein Strafverfahren einleiten wird;

c) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des

ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist;

d) wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, in Abwesenheit verurteilt wurde; oder

e) wenn wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, in einem

dritten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, vorausgesetzt daß

i) das im Tatortstaat erlassene Urteil zu einem Freispruch führte; oder

ii) die verhängte Freiheitsstrafe oder die andere die Freiheit beschränkende Maßnahme zur Gänze

verbüßt wurde oder Gegenstand einer Begnadigung oder Amnestie war.

Artikel 4

Geschäftsweg

Ersuchen um Auslieferung und die nachfolgende Korrespondenz werden im Wege der Justizministerien

der Vertragsparteien übermittelt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 5

Ersuchen und Unterlagen

(1) Ersuchen um Auslieferung werden schriftlich gestellt. Dem Ersuchen sind in allen Fällen

beizufügen

a) Angaben über die Beschreibung, die Identität, den Aufenthaltsort und die Staatsangehörigkeit der

auszuliefernden Person; und

b) der Text der auf die strafbare Handlung anwendbaren Gesetzesbestimmungen des ersuchenden

Staates, einschließlich jener über die Verjährung und, wenn die strafbare Handlung außerhalb des

Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen wurde, jene Gesetzesbestimmungen, auf die

sich die Gerichtsbarkeit gründet.

(2) Wenn die Person wegen einer strafbaren Handlung angeklagt ist oder zur Strafverfolgung gesucht

wird, sind dem Ersuchen beizufügen

a) die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls oder jeder anderen Urkunde mit

gleicher Rechtswirkung, welche von einem Richter des ersuchenden Staates ausgestellt wurde;

und

b) falls das Recht des ersuchten Staates dies verlangt, Beweismittel, die die Versetzung der gesuchten

Person in den Anklagestand rechtfertigen würden, wenn das Verhalten im ersuchten Staat

gesetzt worden wäre. Zu diesem Zweck ist eine Sachverhaltsdarstellung, welche die Beweismittel,

einschließlich jener über die Identität des Beschuldigten, anführt, als Beweis für die darin

enthaltenen Angaben zugelassen, sofern der Richter oder Staatsanwalt, von dem sie stammt,

bescheinigt, daß die in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Beweismittel gemäß dem Recht

des ersuchenden Staates erlangt wurden. Die Sachverhaltsdarstellung kann Berichte, Erklärungen,

Reproduktionen oder sonstige dienliche Unterlagen enthalten. Die Sachverhaltsdarstellung kann

Beweismittel enthalten, die im ersuchenden Staat oder anderswo erhoben wurden, und wird

unabhängig davon als Beweis zugelassen, ob sie sonst nach dem Recht des ersuchten Staates als

Beweis zugelassen werden könnte.

(3) Wenn die Person zur Vollstreckung eines Urteils begehrt wird, sind dem Ersuchen beizufügen

a) eine beglaubigte Abschrift des Urteils und eine Bestätigung, daß es rechtskräftig und verbindlich

ist;

b) eine Beschreibung des Verhaltens, welches der Verurteilung zugrunde liegt, sofern diese nicht

bereits im Urteil oder im Haftbefehl enthalten ist; und

c) wenn das Urteil nur den Schuldspruch enthält, einen von einem Richter des ersuchenden Staates

erlassenen Haftbefehl; oder

d) wenn das Urteil sowohl den Schuldspruch als auch den Strafausspruch enthält, die Angabe,

welcher Teil der Strafe noch nicht verbüßt worden ist.

(4) Alle nach diesem Vertrag übermittelten Unterlagen müssen in einer der offiziellen Sprachen des

ersuchten Staates abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Jede

Übersetzung der zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelten Unterlagen wird für alle

Zwecke im Auslieferungsverfahren zugelassen.

(5) Alle Unterlagen und beglaubigten Abschriften davon, die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens

übermittelt werden und offensichtlich von einem Richter, Staatsanwalt oder einer anderen

Justizbehörde des ersuchenden Staates beglaubigt oder ausgestellt wurden, werden im Auslieferungsverfahren

im ersuchten Staat als Beweismittel zugelassen, auch wenn sie nicht unter Eid oder als

eidesstattliche Erklärung abgegeben wurden, und ohne Nachweis der Unterschrift oder der amtlichen

Eigenschaft dessen, der sie offensichtlich unterschrieben hat.

(6) Unterlagen, die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelt werden, bedürfen

keiner weiteren Beglaubigung.

Artikel 6

Ergänzende Information

Wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, daß die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens

übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung nach diesem Vertrag nicht ausreichend sind, ersucht er

um Übermittlung ergänzender Information innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist.

Artikel 7

Vereinfachte Auslieferung

(1) Die Auslieferung einer Person kann nach den Bestimmungen dieses Vertrages auch dann

bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 nicht erfüllt sind, sofern

sich die betroffene Person mit der Auslieferung einverstanden erklärt.

(2) Artikel 13 findet in einem solchen Fall Anwendung, es sei denn, daß der ersuchte Staat vor der

Übergabe erklärt, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität zu verzichten.

Artikel 8

Vorläufige Auslieferungshaft

(1) In dringenden Fällen kann eine Vertragspartei um die vorläufige Verhaftung der gesuchten

Person entweder durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL)

oder auf dem in Artikel 4 vorgesehenen Weg ersuchen. Das Ersuchen kann durch jedes Nachrichtenmittel,

das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden.

(2) Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung umfaßt

a) Angaben über die Identität und gegebenenfalls die Nationalität und den möglichen Aufenthaltsort

der gesuchten Person sowie eine Personenbeschreibung;

b) eine Erklärung, wonach um Auslieferung ersucht werden wird;

c) die Bezeichnung der strafbaren Handlung unter Angabe von Tatzeit und Tatort sowie eine kurze

Sachverhaltsdarstellung;

d) eine Erklärung, wonach ein Haftbefehl erlassen oder ein Urteil verkündet wurde, unter Angabe

von Zeit, Ort und ausstellender Behörde;

e) eine Erklärung über die Höchstdauer des Freiheitsentzuges, der angeordnet werden kann oder

angeordnet wurde und gegebenenfalls noch zu verbüßen ist.

(3) Nach Erhalt eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung ergreift der ersuchte Staat nach seinem

Recht die erforderlichen Maßnahmen, um die Verhaftung der gesuchten Person zu veranlassen, und

unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich über das Ergebnis seines Ersuchens.

(4) Die vorläufige Haft wird aufgehoben, wenn der ersuchte Staat das Auslieferungsersuchen nicht

innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der Verhaftung der gesuchten Person erhalten hat. Die Behörden

des ersuchten Staates können diesen Zeitraum für das Einlangen der in Artikel 5 erwähnten Unterlagen

verlängern, sofern dies nach ihrem Recht zulässig ist. Ungeachtet dessen kann die gesuchte Person jederzeit

unter solchen Bedingungen enthaftet werden, die für notwendig erachtet werden, um sicherzustellen,

daß sie nicht flüchtet.

(5) Der Ablauf des in Absatz 4 erwähnten Zeitraumes steht der Verhaftung und Auslieferung nicht

entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.

Artikel 9

Mehrheit von Auslieferungsersuchen

(1) Wird von zwei oder mehreren Staaten um die Auslieferung derselben Person ersucht, so entscheidet

der ersuchte Staat, an welchen dieser Staaten die Person ausgeliefert wird und benachrichtigt die

ersuchenden Staaten von seiner Entscheidung.

(2) Bei der Entscheidung darüber, an welchen Staat eine Person ausgeliefert werden soll, berücksichtigt

der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die verhältnismäßige Schwere der

strafbaren Handlungen, falls sich das Ersuchen auf verschiedene Straftaten bezieht, Zeit und Ort ihrer

Begehung, die Zeitpunkte der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit der Person, ihren gewöhnlichen

Aufenthaltsort und die Möglichkeit der Weiterlieferung an einen dritten Staat.

Artikel 10

Entscheidung und Übergabe

(1) Sobald eine Entscheidung über das Auslieferungsersuchen vorliegt, setzt der ersuchte Staat den

ersuchenden Staat von dieser Entscheidung in Kenntnis. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung der

Auslieferung ist zu begründen.

(2) Wird die Auslieferung bewilligt, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat über die

Dauer der von der gesuchten Person in Auslieferungshaft verbrachten Zeit.

(3) Wird die Auslieferung bewilligt, so übergibt der ersuchte Staat die Person an einem dem ersuchenden

Staat genehmen Übergabeort im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates.

(4) Der ersuchende Staat übernimmt die Person innerhalb eines vom ersuchten Staat zu bestimmenden

angemessenen Zeitraumes. Wird die Person nicht innerhalb dieses Zeitraumes übernommen, kann

der ersuchte Staat die Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.

(5) Wird die Übergabe oder Übernahme der gesuchten Person durch höhere Gewalt verhindert, so hat

die betroffene Vertragspartei die andere Partei davon in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsparteien vereinbaren

einen neuen Übergabezeitpunkt und die Bestimmungen des Absatzes 4 finden Anwendung.

Artikel 11

Aufgeschobene oder zeitweilige Übergabe

(1) Wenn gegen die gesuchte Person im ersuchten Staat wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen

zugrundeliegenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren anhängig ist oder diese eine

wegen einer solchen strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, so kann der ersuchte Staat,

nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Person übergeben oder die Übergabe bis

zur Beendigung des Strafverfahrens oder bis zur Verbüßung der gesamten oder eines Teils der verhängten

Freiheitsstrafe aufschieben. Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von jedem Aufschub der

Übergabe in Kenntnis.

(2) Ist die Auslieferung bewilligt worden, so kann der ersuchte Staat, nach Maßgabe seines Rechts,

dem ersuchenden Staat die gesuchte Person zum Zwecke der Strafverfolgung zeitweilig unter Bedingungen

übergeben, die von den Vertragsparteien vereinbart werden.

Artikel 12

Übergabe von Gegenständen

(1) Wird die Auslieferung bewilligt, so übergibt der ersuchte Staat, soweit es sein Recht zuläßt, dem

ersuchenden Staat alle Gegenstände einschließlich Geldbeträge

a) die als Beweis der strafbaren Handlung dienen können; oder

b) die aus der strafbaren Handlung herrühren und sich im Besitz der gesuchten Person befinden.

(2) Unterliegen die betreffenden Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme

oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren zeitweilig zurückbehalten

oder unter der Bedingung der Rückstellung übergeben.

(3) Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen werden durch diese Bestimmungen nicht

berührt. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände dem ersuchten Staat nach Beendigung des Verfahrens

über Ersuchen sobald als möglich kostenlos zurückzustellen.

(4) Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn die bereits

bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht der gesuchten Person nicht vollzogen werden

kann.

Artikel 13

Spezialität

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels darf eine nach diesem Vertrag ausgelieferte Person

wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung oder anderen Angelegenheiten

weder in Haft gehalten oder verfolgt noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit

unterworfen werden, ausgenommen wegen

a) einer strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung bewilligt wurde; oder

b) einer anderen auslieferungsfähigen strafbaren Handlung, sofern der ersuchte Staat zustimmt.

(2) Einem Ersuchen um Zustimmung nach diesem Artikel sind über Ersuchen des ersuchten Staates

die in Artikel 5 erwähnten Unterlagen sowie ein Protokoll über die Erklärungen der ausgelieferten Person

zur betreffenden strafbaren Handlung anzuschließen.

(3) Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte strafbare Handlung in der Folge rechtlich

anders gewürdigt, so darf sie nur unter der Voraussetzung verfolgt oder abgeurteilt werden, daß die

strafbare Handlung nach ihrer neuen rechtlichen Würdigung

a) im wesentlichen auf demselben Sachverhalt beruht, der dem Auslieferungsersuchen und den

unterstützenden Unterlagen zugrunde liegt; und

b) mit derselben oder einer geringeren höchstzulässigen Freiheitsstrafe bedroht ist als jene strafbare

Handlung, derentwegen die Auslieferung erfolgt ist.

(4) Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung, wenn die ausgelieferte Person die Möglichkeit

hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen und dies innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach ihrer

endgültigen Freilassung hinsichtlich jener strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung erfolgt ist,

nicht getan hat oder wenn sie nach Verlassen des ersuchenden Staates freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.

Artikel 14

Weiterlieferung an einen dritten Staat

(1) Wenn eine Person dem ersuchenden Staat übergeben wurde, darf dieser sie wegen einer vor ihrer

Übergabe begangenen strafbaren Handlung nicht an einen dritten Staat ausliefern, es sei denn, daß

a) der ersuchte Staat der Auslieferung zustimmt; oder

b) die Person die Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen und dies innerhalb von

fünfundvierzig (45) Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung hinsichtlich jener strafbaren

Handlung, derentwegen die Übergabe erfolgt ist, nicht getan hat oder nach Verlassen des

ersuchenden Staates freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.

(2) Bei einem Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 lit. a dieses Artikels kann der ersuchte Staat

die Vorlage der vom dritten Staat übermittelten Unterlagen verlangen.

Artikel 15

Durchlieferung

(1) Soweit dies nach ihrem jeweiligen Recht zulässig ist, wird die Durchlieferung durch das

Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien über schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei bewilligt.

Ein Ersuchen um Durchlieferung kann durch jedes Nachrichtenmittel, welches Schriftspuren hinterläßt,

übermittelt werden und muß die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Angaben enthalten.

(2) Keine Durchlieferungsbewilligung ist erforderlich, wenn der Luftweg benützt wird und keine

Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaates vorgesehen ist. Im Fall einer unvorhergesehenen

Zwischenlandung kann dieser Staat das in Absatz 1 erwähnte Ersuchen um Bewilligung der

Durchlieferung verlangen. Der Durchlieferungsstaat hat die in Durchlieferung befindliche Person bis zum

Einlangen des Ersuchens und der Durchführung der Durchlieferung in Haft zu halten, sofern das Ersuchen

innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden nach der unvorhergesehenen Zwischenlandung einlangt.

Artikel 16

Kosten

(1) Der ersuchte Staat trifft alle erforderlichen Veranlassungen und trägt die Kosten aller Verfahren,

die sich aus Anlaß eines Auslieferungsersuchens ergeben, einschließlich der Kosten einer Strafverfolgung

infolge einer Ablehnung der Auslieferung.

(2) Der ersuchte Staat trägt die in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Verhaftung und

Anhaltung der Person, deren Auslieferung begehrt wurde, entstehenden Kosten, bis zur Übergabe

derselben an eine vom ersuchenden Staat namhaft gemachte Person.

(3) Der ersuchende Staat trägt die durch die Beförderung der Person aus dem Hoheitsgebiet des

ersuchten Staates entstehenden Kosten.

Artikel 17

Verfahrensführung

(1) Im Falle eines Auslieferungsersuchens der österreichischen Behörden führt der Generalstaatsanwalt

von Kanada das Auslieferungsverfahren.

(2) Im Falle eines Auslieferungsersuchens der kanadischen Behörden wird das Auslieferungsverfahren

nach österreichischem Recht durchgeführt.

Artikel 18

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in

Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 tritt das am 11. 5. 1967 in Ottawa unterzeichnete Auslieferungsabkommen

zwischen der Republik Österreich und Kanada Kundgemacht in BGBl. Nr. 324/1969 mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer

Kraft.

(4) Auf Auslieferungen, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begehrt werden, finden dessen

Bestimmungen Anwendung.

(5) Auf Auslieferungen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages begehrt werden, finden die Bestimmungen

des in Absatz 3 erwähnten Abkommens weiter Anwendung.

(6) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere

Partei auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des

Einlangens dieser Notifikation wirksam.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag

unterzeichnet.

Geschehen zu Ottawa am 5. Oktober 1998 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, englischer und

französischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Regierung

der Republik Österreich

Dr. Nikolaus Michalek m. p.

Für die Regierung

von Kanada

Anne McLellan m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. Juli 2000 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit

1. Oktober 2000 in Kraft.

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