159. Verordnung: Änderung der Finanz-Online-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) und § 5 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht
und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form, BGBl. II Nr. 71/1998,
wird wie folgt geändert
1. Die Promulgationsklausel lautet
„Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) und § 5 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) wird verordnet:“
2. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet und als Z 3 wird angefügt
„2. die in den Richtlinien (§ 7) bezeichneten Anbringen.
3. die in den Richtlinien (§ 7) bezeichneten Erledigungen.“
3. Im § 2 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „§ 13 DSG“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 10 DSG 2000“.
4. § 3 Z 1 lautet und als Z 2 und 3 wird angefügt
„1. Die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten
mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter (§ 2 WTBG).
2. Die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 1 Z 1 Notariatsordnung in
Verbindung mit § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928
über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl.
Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO).
3. Die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 Notariatsordnung).
Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Widerruf (§ 23
Abs. 3 Notariatsordnung) mitzuteilen.“
5. § 5 erhält die Bezeichnung „(1)“ und als Abs. 2 und 3 wird angefügt
„(2) Für Anbringen im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2, die im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung
eingebracht werden sollen, gelten die näheren Regelungen in den Richtlinien (§ 7).
(3) Zustimmungserklärungen (§ 97 Abs. 3 BAO) sowie deren Widerruf können nach näherer
Regelung in den Richtlinien (§ 7) im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung eingebracht
werden.“
6. Im § 7 Abs. 1 wird als zweiter Satz angefügt
„Dabei sind die im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 zulässigen Anbringen und Erledigungen aufzulisten und
die jeweiligen Änderungen mit dem Datum ihrer Wirksamkeit aufzuzeichnen.“
7. Im § 7 Abs. 3 wird als zweiter und dritter Satz angefügt
„Anbringen, die diesen Beschreibungen nicht entsprechen, gelten als erst dann eingebracht, wenn sie in
zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen; vorher sind sie
unbeachtlich. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in
geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinn des vorhergehenden Satzes unbeachtliche
Anbringen kenntlich zu machen.“
8. Im § 8 wird der Klammerausdruck „§ 90a Abs. 3 BAO“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH“.
9. Im § 8 wird als Z 8 angefügt
„8. Bescheide (pro Bescheid) ........................................................................................... 1 Schilling“
10. Nach § 8 wird als „§ 8a“ eingefügt
„§ 8a. Der Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht (§ 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Bundesrechenzentrum GmbH) wird festgesetzt
für mit
1.Buchungen mit oder ohne Saldo (pro angefangenem Jahr, ausgenommen für
Zeiträume, für die auf die Zusendung der Kontonachrichten verzichtet wurde).............. 0,08 Euro
2. Information zu Rückzahlungen ........................................................................................ 0,08 Euro
3. Vorauszahlungen/Veranlagungen..................................................................................... 0,08 Euro
4. Anmerkungen ................................................................................................................... 0,08 Euro
5. Rückstandsaufgliederung.................................................................................................. 0,08 Euro
6. Erklärungen (Versand/Abgabe) pro Jahr.......................................................................... 0,08 Euro
7. Lohnzettel (pro Lohnzettel).............................................................................................. 0,08 Euro
8. Bescheide (pro Bescheid)................................................................................................. 0,08 Euro
je beantworteter Abfrage.“
11. § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“ und als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Mit 1. Jänner 2002 tritt § 8 außer Kraft und wird § 8a unter der neuen Bezeichnung § 8
wirksam.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung von Kanada, nachfolgend „die Vertragsparteien“
genannt,
Von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung zu verbessern und
die Beziehungen zwischen beiden Staaten auf dem Gebiet der Auslieferung zu erleichtern,
In erneuter Bekräftigung der gegenseitigen Achtung ihrer Rechtsordnung und ihrer Rechtspflegeeinrichtungen,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Auslieferungsverpflichtung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages Personen
auszuliefern, deren Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme wegen einer
auslieferungsfähigen strafbaren Handlung begehrt wird.
Artikel 2
Auslieferungsfähige strafbare Handlungen
(1) Im Sinne dieses Vertrages wird die Auslieferung wegen eines solchen Verhaltens bewilligt,
welches nach dem Recht beider Vertragsparteien eine strafbare Handlung darstellt, die mit Freiheitsstrafe
oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens einem Jahr
oder mit strengerer Strafe bedroht ist. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine wegen einer solchen
strafbaren Handlung verurteilte Person, um deren Auslieferung zum Zweck der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe oder einer anderen freiheitsbeschränkenden Maßnahme ersucht wird, so wird die Auslieferung
nur bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder freiheitsbeschränkenden
Maßnahme mindestens sechs Monate beträgt.
(2) Wird die Auslieferung wegen einer in Absatz 1 beschriebenen strafbaren Handlung bewilligt, so
kann sie auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbarer Handlungen bewilligt
werden, die auf Grund der Strafdrohung oder der Dauer der verhängten und noch zu vollstreckenden
Freiheitsstrafe nach diesem Vertrag nicht Anlaß zu einer Auslieferung geben könnten.
(3) Im Sinne dieses Artikels
a) ist eine strafbare Handlung ungeachtet dessen auslieferungsfähig, ob das Recht der Vertragsparteien
sie derselben Kategorie strafbarer Handlungen zuordnet oder mit denselben Begriffen
bezeichnet;
b) wird bei der Entscheidung, ob ein Verhalten im ersuchten Staat eine auslieferungsfähige strafbare
Handlung darstellt, auf die Gesamtheit der der auszuliefernden Person zur Last gelegten Handlungen
oder Unterlassungen Bedacht genommen und es kommt nicht darauf an, ob nach dem
Recht beider Vertragsparteien die strafbare Handlung dieselben Tatbestandsmerkmale enthält.
(4) Die Auslieferung kann unabhängig davon bewilligt werden, wann die strafbare Handlung, derentwegen
die Auslieferung begehrt wird, begangen wurde, vorausgesetzt, daß das Verhalten
a) im Zeitpunkt, in dem es gesetzt wurde, nach dem Recht des ersuchenden Staates eine strafbare
Handlung darstellte; und
b) im Falle, daß es im Zeitpunkt der Stellung des Auslieferungsersuchens im ersuchten Staat gesetzt
worden wäre, nach dem Recht dieses Staates eine strafbare Handlung dargestellt hätte.
(5) Ist die strafbare Handlung außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen
worden, so wird die Auslieferung bewilligt, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ein
Staatsangehöriger des ersuchenden Staates ist oder nach dem Recht des ersuchten Staates eine Gerichtsbarkeit
für eine außerhalb seines Hoheitsgebietes unter gleichartigen Umständen begangene strafbare
Handlung gegeben ist. Wenn das Recht des ersuchten Staates dies nicht vorsieht, kann der ersuchte Staat
die Auslieferung nach seinem Ermessen bewilligen.
(6) Eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Verletzung von Abgaben-, Steuer-, Zoll- und
Devisenbestimmungen (fiskalische strafbare Handlung) stellt eine auslieferungsfähige strafbare Handlung
dar. Sofern das dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Verhalten im ersuchten Staat eine strafbare
Handlung darstellt, kann die Auslieferung nicht aus dem Grund abgelehnt werden, daß das Recht des
ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern vorsieht oder keine Abgaben-, Steuer-,
Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art enthält, wie sie das Recht des ersuchenden Staates
vorsieht.
Artikel 3
Ablehnungsgründe
(1) Die Auslieferung wird in folgenden Fällen nicht bewilligt
a) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, vom ersuchten Staat
als politische strafbare Handlung angesehen wird. Die vollendete oder versuchte vorsätzliche
Tötung eines Staatsoberhauptes oder eines Mitgliedes seiner Familie wird nicht als politische
strafbare Handlung angesehen;
b) wenn ernstliche Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Auslieferungsersuchen wegen einer
nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen;
c) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, eine ausschließlich
militärische strafbare Handlung darstellt;
d) wenn wegen der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, im ersuchten
Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist; oder
e) wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates
aus dem Grunde der Verjährung nicht mehr verfolgt oder bestraft werden kann.
(2) Die Auslieferung kann in folgenden Fällen abgelehnt werden
a) wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ein Staatsangehöriger des ersuchten
Staates ist. Wenn der ersuchte Staat die Auslieferung eines seiner Staatsangehörigen ablehnt,
wird er den Fall über Ersuchen des anderen Staates den zuständigen Behörden unterbreiten, damit
ein Verfahren zur Verfolgung der Person wegen aller oder einzelner strafbarer Handlungen,
derentwegen um Auslieferung ersucht wurde, eingeleitet werden kann;
b) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, der Gerichtsbarkeit des
ersuchten Staates unterliegt und dieser ein Strafverfahren einleiten wird;
c) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des
ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist;
d) wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, in Abwesenheit verurteilt wurde; oder
e) wenn wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, in einem
dritten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, vorausgesetzt daß
i) das im Tatortstaat erlassene Urteil zu einem Freispruch führte; oder
ii) die verhängte Freiheitsstrafe oder die andere die Freiheit beschränkende Maßnahme zur Gänze
verbüßt wurde oder Gegenstand einer Begnadigung oder Amnestie war.
Artikel 4
Geschäftsweg
Ersuchen um Auslieferung und die nachfolgende Korrespondenz werden im Wege der Justizministerien
der Vertragsparteien übermittelt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Artikel 5
Ersuchen und Unterlagen
(1) Ersuchen um Auslieferung werden schriftlich gestellt. Dem Ersuchen sind in allen Fällen
beizufügen
a) Angaben über die Beschreibung, die Identität, den Aufenthaltsort und die Staatsangehörigkeit der
auszuliefernden Person; und
b) der Text der auf die strafbare Handlung anwendbaren Gesetzesbestimmungen des ersuchenden
Staates, einschließlich jener über die Verjährung und, wenn die strafbare Handlung außerhalb des
Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen wurde, jene Gesetzesbestimmungen, auf die
sich die Gerichtsbarkeit gründet.
(2) Wenn die Person wegen einer strafbaren Handlung angeklagt ist oder zur Strafverfolgung gesucht
wird, sind dem Ersuchen beizufügen
a) die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls oder jeder anderen Urkunde mit
gleicher Rechtswirkung, welche von einem Richter des ersuchenden Staates ausgestellt wurde;
und
b) falls das Recht des ersuchten Staates dies verlangt, Beweismittel, die die Versetzung der gesuchten
Person in den Anklagestand rechtfertigen würden, wenn das Verhalten im ersuchten Staat
gesetzt worden wäre. Zu diesem Zweck ist eine Sachverhaltsdarstellung, welche die Beweismittel,
einschließlich jener über die Identität des Beschuldigten, anführt, als Beweis für die darin
enthaltenen Angaben zugelassen, sofern der Richter oder Staatsanwalt, von dem sie stammt,
bescheinigt, daß die in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Beweismittel gemäß dem Recht
des ersuchenden Staates erlangt wurden. Die Sachverhaltsdarstellung kann Berichte, Erklärungen,
Reproduktionen oder sonstige dienliche Unterlagen enthalten. Die Sachverhaltsdarstellung kann
Beweismittel enthalten, die im ersuchenden Staat oder anderswo erhoben wurden, und wird
unabhängig davon als Beweis zugelassen, ob sie sonst nach dem Recht des ersuchten Staates als
Beweis zugelassen werden könnte.
(3) Wenn die Person zur Vollstreckung eines Urteils begehrt wird, sind dem Ersuchen beizufügen
a) eine beglaubigte Abschrift des Urteils und eine Bestätigung, daß es rechtskräftig und verbindlich
ist;
b) eine Beschreibung des Verhaltens, welches der Verurteilung zugrunde liegt, sofern diese nicht
bereits im Urteil oder im Haftbefehl enthalten ist; und
c) wenn das Urteil nur den Schuldspruch enthält, einen von einem Richter des ersuchenden Staates
erlassenen Haftbefehl; oder
d) wenn das Urteil sowohl den Schuldspruch als auch den Strafausspruch enthält, die Angabe,
welcher Teil der Strafe noch nicht verbüßt worden ist.
(4) Alle nach diesem Vertrag übermittelten Unterlagen müssen in einer der offiziellen Sprachen des
ersuchten Staates abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Jede
Übersetzung der zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelten Unterlagen wird für alle
Zwecke im Auslieferungsverfahren zugelassen.
(5) Alle Unterlagen und beglaubigten Abschriften davon, die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens
übermittelt werden und offensichtlich von einem Richter, Staatsanwalt oder einer anderen
Justizbehörde des ersuchenden Staates beglaubigt oder ausgestellt wurden, werden im Auslieferungsverfahren
im ersuchten Staat als Beweismittel zugelassen, auch wenn sie nicht unter Eid oder als
eidesstattliche Erklärung abgegeben wurden, und ohne Nachweis der Unterschrift oder der amtlichen
Eigenschaft dessen, der sie offensichtlich unterschrieben hat.
(6) Unterlagen, die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelt werden, bedürfen
keiner weiteren Beglaubigung.
Artikel 6
Ergänzende Information
Wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, daß die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens
übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung nach diesem Vertrag nicht ausreichend sind, ersucht er
um Übermittlung ergänzender Information innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist.
Artikel 7
Vereinfachte Auslieferung
(1) Die Auslieferung einer Person kann nach den Bestimmungen dieses Vertrages auch dann
bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 nicht erfüllt sind, sofern
sich die betroffene Person mit der Auslieferung einverstanden erklärt.
(2) Artikel 13 findet in einem solchen Fall Anwendung, es sei denn, daß der ersuchte Staat vor der
Übergabe erklärt, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität zu verzichten.
Artikel 8
Vorläufige Auslieferungshaft
(1) In dringenden Fällen kann eine Vertragspartei um die vorläufige Verhaftung der gesuchten
Person entweder durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL)
oder auf dem in Artikel 4 vorgesehenen Weg ersuchen. Das Ersuchen kann durch jedes Nachrichtenmittel,
das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden.
(2) Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung umfaßt
a) Angaben über die Identität und gegebenenfalls die Nationalität und den möglichen Aufenthaltsort
der gesuchten Person sowie eine Personenbeschreibung;
b) eine Erklärung, wonach um Auslieferung ersucht werden wird;
c) die Bezeichnung der strafbaren Handlung unter Angabe von Tatzeit und Tatort sowie eine kurze
Sachverhaltsdarstellung;
d) eine Erklärung, wonach ein Haftbefehl erlassen oder ein Urteil verkündet wurde, unter Angabe
von Zeit, Ort und ausstellender Behörde;
e) eine Erklärung über die Höchstdauer des Freiheitsentzuges, der angeordnet werden kann oder
angeordnet wurde und gegebenenfalls noch zu verbüßen ist.
(3) Nach Erhalt eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung ergreift der ersuchte Staat nach seinem
Recht die erforderlichen Maßnahmen, um die Verhaftung der gesuchten Person zu veranlassen, und
unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich über das Ergebnis seines Ersuchens.
(4) Die vorläufige Haft wird aufgehoben, wenn der ersuchte Staat das Auslieferungsersuchen nicht
innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der Verhaftung der gesuchten Person erhalten hat. Die Behörden
des ersuchten Staates können diesen Zeitraum für das Einlangen der in Artikel 5 erwähnten Unterlagen
verlängern, sofern dies nach ihrem Recht zulässig ist. Ungeachtet dessen kann die gesuchte Person jederzeit
unter solchen Bedingungen enthaftet werden, die für notwendig erachtet werden, um sicherzustellen,
daß sie nicht flüchtet.
(5) Der Ablauf des in Absatz 4 erwähnten Zeitraumes steht der Verhaftung und Auslieferung nicht
entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.
Artikel 9
Mehrheit von Auslieferungsersuchen
(1) Wird von zwei oder mehreren Staaten um die Auslieferung derselben Person ersucht, so entscheidet
der ersuchte Staat, an welchen dieser Staaten die Person ausgeliefert wird und benachrichtigt die
ersuchenden Staaten von seiner Entscheidung.
(2) Bei der Entscheidung darüber, an welchen Staat eine Person ausgeliefert werden soll, berücksichtigt
der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die verhältnismäßige Schwere der
strafbaren Handlungen, falls sich das Ersuchen auf verschiedene Straftaten bezieht, Zeit und Ort ihrer
Begehung, die Zeitpunkte der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit der Person, ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort und die Möglichkeit der Weiterlieferung an einen dritten Staat.
Artikel 10
Entscheidung und Übergabe
(1) Sobald eine Entscheidung über das Auslieferungsersuchen vorliegt, setzt der ersuchte Staat den
ersuchenden Staat von dieser Entscheidung in Kenntnis. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung der
Auslieferung ist zu begründen.
(2) Wird die Auslieferung bewilligt, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat über die
Dauer der von der gesuchten Person in Auslieferungshaft verbrachten Zeit.
(3) Wird die Auslieferung bewilligt, so übergibt der ersuchte Staat die Person an einem dem ersuchenden
Staat genehmen Übergabeort im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates.
(4) Der ersuchende Staat übernimmt die Person innerhalb eines vom ersuchten Staat zu bestimmenden
angemessenen Zeitraumes. Wird die Person nicht innerhalb dieses Zeitraumes übernommen, kann
der ersuchte Staat die Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.
(5) Wird die Übergabe oder Übernahme der gesuchten Person durch höhere Gewalt verhindert, so hat
die betroffene Vertragspartei die andere Partei davon in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsparteien vereinbaren
einen neuen Übergabezeitpunkt und die Bestimmungen des Absatzes 4 finden Anwendung.
Artikel 11
Aufgeschobene oder zeitweilige Übergabe
(1) Wenn gegen die gesuchte Person im ersuchten Staat wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen
zugrundeliegenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren anhängig ist oder diese eine
wegen einer solchen strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, so kann der ersuchte Staat,
nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Person übergeben oder die Übergabe bis
zur Beendigung des Strafverfahrens oder bis zur Verbüßung der gesamten oder eines Teils der verhängten
Freiheitsstrafe aufschieben. Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von jedem Aufschub der
Übergabe in Kenntnis.
(2) Ist die Auslieferung bewilligt worden, so kann der ersuchte Staat, nach Maßgabe seines Rechts,
dem ersuchenden Staat die gesuchte Person zum Zwecke der Strafverfolgung zeitweilig unter Bedingungen
übergeben, die von den Vertragsparteien vereinbart werden.
Artikel 12
Übergabe von Gegenständen
(1) Wird die Auslieferung bewilligt, so übergibt der ersuchte Staat, soweit es sein Recht zuläßt, dem
ersuchenden Staat alle Gegenstände einschließlich Geldbeträge
a) die als Beweis der strafbaren Handlung dienen können; oder
b) die aus der strafbaren Handlung herrühren und sich im Besitz der gesuchten Person befinden.
(2) Unterliegen die betreffenden Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme
oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren zeitweilig zurückbehalten
oder unter der Bedingung der Rückstellung übergeben.
(3) Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen werden durch diese Bestimmungen nicht
berührt. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände dem ersuchten Staat nach Beendigung des Verfahrens
über Ersuchen sobald als möglich kostenlos zurückzustellen.
(4) Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn die bereits
bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht der gesuchten Person nicht vollzogen werden
kann.
Artikel 13
Spezialität
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels darf eine nach diesem Vertrag ausgelieferte Person
wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung oder anderen Angelegenheiten
weder in Haft gehalten oder verfolgt noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit
unterworfen werden, ausgenommen wegen
a) einer strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung bewilligt wurde; oder
b) einer anderen auslieferungsfähigen strafbaren Handlung, sofern der ersuchte Staat zustimmt.
(2) Einem Ersuchen um Zustimmung nach diesem Artikel sind über Ersuchen des ersuchten Staates
die in Artikel 5 erwähnten Unterlagen sowie ein Protokoll über die Erklärungen der ausgelieferten Person
zur betreffenden strafbaren Handlung anzuschließen.
(3) Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte strafbare Handlung in der Folge rechtlich
anders gewürdigt, so darf sie nur unter der Voraussetzung verfolgt oder abgeurteilt werden, daß die
strafbare Handlung nach ihrer neuen rechtlichen Würdigung
a) im wesentlichen auf demselben Sachverhalt beruht, der dem Auslieferungsersuchen und den
unterstützenden Unterlagen zugrunde liegt; und
b) mit derselben oder einer geringeren höchstzulässigen Freiheitsstrafe bedroht ist als jene strafbare
Handlung, derentwegen die Auslieferung erfolgt ist.
(4) Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung, wenn die ausgelieferte Person die Möglichkeit
hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen und dies innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach ihrer
endgültigen Freilassung hinsichtlich jener strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung erfolgt ist,
nicht getan hat oder wenn sie nach Verlassen des ersuchenden Staates freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.
Artikel 14
Weiterlieferung an einen dritten Staat
(1) Wenn eine Person dem ersuchenden Staat übergeben wurde, darf dieser sie wegen einer vor ihrer
Übergabe begangenen strafbaren Handlung nicht an einen dritten Staat ausliefern, es sei denn, daß
a) der ersuchte Staat der Auslieferung zustimmt; oder
b) die Person die Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen und dies innerhalb von
fünfundvierzig (45) Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung hinsichtlich jener strafbaren
Handlung, derentwegen die Übergabe erfolgt ist, nicht getan hat oder nach Verlassen des
ersuchenden Staates freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.
(2) Bei einem Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 lit. a dieses Artikels kann der ersuchte Staat
die Vorlage der vom dritten Staat übermittelten Unterlagen verlangen.
Artikel 15
Durchlieferung
(1) Soweit dies nach ihrem jeweiligen Recht zulässig ist, wird die Durchlieferung durch das
Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien über schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei bewilligt.
Ein Ersuchen um Durchlieferung kann durch jedes Nachrichtenmittel, welches Schriftspuren hinterläßt,
übermittelt werden und muß die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Angaben enthalten.
(2) Keine Durchlieferungsbewilligung ist erforderlich, wenn der Luftweg benützt wird und keine
Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaates vorgesehen ist. Im Fall einer unvorhergesehenen
Zwischenlandung kann dieser Staat das in Absatz 1 erwähnte Ersuchen um Bewilligung der
Durchlieferung verlangen. Der Durchlieferungsstaat hat die in Durchlieferung befindliche Person bis zum
Einlangen des Ersuchens und der Durchführung der Durchlieferung in Haft zu halten, sofern das Ersuchen
innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden nach der unvorhergesehenen Zwischenlandung einlangt.
Artikel 16
Kosten
(1) Der ersuchte Staat trifft alle erforderlichen Veranlassungen und trägt die Kosten aller Verfahren,
die sich aus Anlaß eines Auslieferungsersuchens ergeben, einschließlich der Kosten einer Strafverfolgung
infolge einer Ablehnung der Auslieferung.
(2) Der ersuchte Staat trägt die in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Verhaftung und
Anhaltung der Person, deren Auslieferung begehrt wurde, entstehenden Kosten, bis zur Übergabe
derselben an eine vom ersuchenden Staat namhaft gemachte Person.
(3) Der ersuchende Staat trägt die durch die Beförderung der Person aus dem Hoheitsgebiet des
ersuchten Staates entstehenden Kosten.
Artikel 17
Verfahrensführung
(1) Im Falle eines Auslieferungsersuchens der österreichischen Behörden führt der Generalstaatsanwalt
von Kanada das Auslieferungsverfahren.
(2) Im Falle eines Auslieferungsersuchens der kanadischen Behörden wird das Auslieferungsverfahren
nach österreichischem Recht durchgeführt.
Artikel 18
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in
Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 tritt das am 11. 5. 1967 in Ottawa unterzeichnete Auslieferungsabkommen
zwischen der Republik Österreich und Kanada Kundgemacht in BGBl. Nr. 324/1969 mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer
Kraft.
(4) Auf Auslieferungen, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begehrt werden, finden dessen
Bestimmungen Anwendung.
(5) Auf Auslieferungen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages begehrt werden, finden die Bestimmungen
des in Absatz 3 erwähnten Abkommens weiter Anwendung.
(6) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere
Partei auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des
Einlangens dieser Notifikation wirksam.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag
unterzeichnet.
Geschehen zu Ottawa am 5. Oktober 1998 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, englischer und
französischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Regierung
der Republik Österreich
Dr. Nikolaus Michalek m. p.
Für die Regierung
von Kanada
Anne McLellan m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. Juli 2000 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit
1. Oktober 2000 in Kraft.